Zum Inhalt

Urteil: Rücktritt von gefaxtem Vertrag

Hatte der OGH im Jahre 1992 noch ausgesprochen, dass ein Verbraucher, welcher seine Vertragserklärung selbst zu Papier bringt und dieses Schriftstück (per Post oder Telefax) dem Unternehmer übersendet, so zu behandeln sei, als hätte er die Vertragserklärung in den Geschäftsräumen des Unternehmers abgegeben (OGH 10.3.1992, 5 Ob 509/92 KRES 1b/31), erfährt diese Rechtsprechung nun mehr eine Richtungsänderung.

In gegenständlichem Fall wurde der Verbraucher (iF: Kläger) von seiner Bank (iF: Beklagte) im Juli 2000 telefonisch über die Anlagemöglichkeit in eine Aktienanleihe informiert. Der Kläger hatte bereits mehrere Anlagen bei der Beklagten getätigt, wobei er wohl eher als konservativer Anleger einzuschätzen war. Im Anschluss an das Telefonat erhielt der Kläger per Fax ein inhaltlich im Einzelnen festgestelltes Angebot über die Akteinanleihe mit handschriftlichen Zusätzen seines Beraters, u.a. : "Achtung! Wegen starker Nachfrage wahrscheinlich nur noch kurze Zeit verfügbar." Der Kläger erteilte noch am selben Tag den Auftrag zum Erwerb der Aktienanleihe per Fax. Am 30.7.2001 wurden die vereinbarten Zinsen der Aktienanleihe ausbezahlt sowie die Aktien geliefert. Da der Kurs der der Anleihe zugrundeliegenden Aktie in der Zwischenzeit wesentlich vermindert wurde, fuhr das Anlagegeschäft einen beträchtlichen Verlust für den Kläger ein. Am 6.8.2001 trat der Kläger schriftlich unter Berufung auf § 3 Abs 1 KSchG vom Anlagegeschäft zurück.

Der Rücktritt gem § 3 KschG wurde in allen Instanzen als zulässig erachtet. Das OLG Innsbruck als Berufungsgericht schloss sich der Rechtsansicht des OGH in E 5 Ob 509/92 nicht an, obwohl nach Ansicht des Berufungsgerichtes ohnehin ein etwas anders gelagerter Sachverhalt vorliege, da der Vertragserklärung des Klägers nicht ein schriftliches Angebot, sondern sehr wohl unmittelbar eine (telefonische) Besprechung des Klägers mit seinem Betreuer über die konkrete Aktienanleihe vorausging.

Der OGH schloss sich der Kritik des OLG Innsbruck an der E 5 Ob 509/92 zwar nicht direkt an, bejahte jedoch auch die Wertung des Gerichtes, dass § 3 KSchG in gegenständlichem Fall anwendbar sei. Eine einschränkende Auslegung des in § 3 KSchG eingeräumten Rücktrittsrechts komme daher nach Ansicht des erkennenden Senates jedenfalls dann nicht in Frage, wenn die Vertragserklärung des Konsumenten per Telefax übermittelt wurde, aber dennoch typischerweise eine Überrumpelungsgefahr vorliege, so der OGH.

OGH 28.7.2004, 7 Ob 78/04b

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

Das könnte auch interessant sein:

Unterlassungserklärung von FLAGA

Unterlassungserklärung von FLAGA

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK die FLAGA GmbH wegen 16 unzulässiger Klauseln in deren AGB abgemahnt. Unter anderem verstießen die enthaltenen Bestimmungen zu Preisänderung und Demontagekosten gegen die gesetzlichen Bestimmungen. FLAGA hat am 27. Jänner 2026 eine Unterlassungserklärung abgegeben.

Unterlassungserklärung von FedEx Europe

Unterlassungserklärung von FedEx Europe

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK die Federal Express Europe, Inc. wegen unzureichender Zurverfügungstellung von Kontaktinformationen auf ihrer Website abgemahnt. Die Homepagegestaltung von FedEx Europe verstieß nach Auffassung des VKI gegen Bestimmungen des FAGG und des ECG. FedEx Europe hat am 22.01.2026 eine Unterlassungserklärung abgegeben.

EuGH: Airline muss bei Flugannullierung auch Vermittlerprovision erstatten

EuGH: Airline muss bei Flugannullierung auch Vermittlerprovision erstatten

Der EuGH hat aufgrund eines vom VKI im Auftrag des Sozialministeriums eingeleiteten Verfahrens entschieden, dass der den Fluggästen bei Flugannullierung zu erstattende Ticketpreis auch die dem Vermittler geleistete Provision einschließt, ohne dass es erforderlich wäre, dass die Airline die genaue Höhe dieser Provision kennt.

Unterlassungserklärung von Blaha Gartenmöbel

Unterlassungserklärung von Blaha Gartenmöbel

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK die Blaha Gartenmöbel GmbH wegen 16 unzulässiger Klauseln in deren AGB abgemahnt. Unter anderem verstießen die in den AGB von Blaha Gartenmöbel enthaltenen Bestimmungen zu Preisänderung, Mahnspesen und Verzugsfolgen gegen die gesetzlichen Bestimmungen. Blaha Gartenmöbel hat am 19.12.2025 eine Unterlassungserklärung abgegeben.

Unterlassungserklärung von Autohero

Unterlassungserklärung von Autohero

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK die Autohero Österreich GmbH wegen 15 unzulässiger Klauseln in deren AGB abgemahnt. Unter anderem verstießen die Bestimmungen zu Vertragsschluss, Risikotragung und Rücktrittsrecht gegen die gesetzlichen Bestimmungen. Autohero hat am 11. Dezember 2025 eine Unterlassungserklärung abgegeben.

unterstützt durch das 

Sozialministerium

Zum Seitenanfang