Zum Inhalt

Urteil: Rücktritt von gefaxtem Vertrag

Hatte der OGH im Jahre 1992 noch ausgesprochen, dass ein Verbraucher, welcher seine Vertragserklärung selbst zu Papier bringt und dieses Schriftstück (per Post oder Telefax) dem Unternehmer übersendet, so zu behandeln sei, als hätte er die Vertragserklärung in den Geschäftsräumen des Unternehmers abgegeben (OGH 10.3.1992, 5 Ob 509/92 KRES 1b/31), erfährt diese Rechtsprechung nun mehr eine Richtungsänderung.

In gegenständlichem Fall wurde der Verbraucher (iF: Kläger) von seiner Bank (iF: Beklagte) im Juli 2000 telefonisch über die Anlagemöglichkeit in eine Aktienanleihe informiert. Der Kläger hatte bereits mehrere Anlagen bei der Beklagten getätigt, wobei er wohl eher als konservativer Anleger einzuschätzen war. Im Anschluss an das Telefonat erhielt der Kläger per Fax ein inhaltlich im Einzelnen festgestelltes Angebot über die Akteinanleihe mit handschriftlichen Zusätzen seines Beraters, u.a. : "Achtung! Wegen starker Nachfrage wahrscheinlich nur noch kurze Zeit verfügbar." Der Kläger erteilte noch am selben Tag den Auftrag zum Erwerb der Aktienanleihe per Fax. Am 30.7.2001 wurden die vereinbarten Zinsen der Aktienanleihe ausbezahlt sowie die Aktien geliefert. Da der Kurs der der Anleihe zugrundeliegenden Aktie in der Zwischenzeit wesentlich vermindert wurde, fuhr das Anlagegeschäft einen beträchtlichen Verlust für den Kläger ein. Am 6.8.2001 trat der Kläger schriftlich unter Berufung auf § 3 Abs 1 KSchG vom Anlagegeschäft zurück.

Der Rücktritt gem § 3 KschG wurde in allen Instanzen als zulässig erachtet. Das OLG Innsbruck als Berufungsgericht schloss sich der Rechtsansicht des OGH in E 5 Ob 509/92 nicht an, obwohl nach Ansicht des Berufungsgerichtes ohnehin ein etwas anders gelagerter Sachverhalt vorliege, da der Vertragserklärung des Klägers nicht ein schriftliches Angebot, sondern sehr wohl unmittelbar eine (telefonische) Besprechung des Klägers mit seinem Betreuer über die konkrete Aktienanleihe vorausging.

Der OGH schloss sich der Kritik des OLG Innsbruck an der E 5 Ob 509/92 zwar nicht direkt an, bejahte jedoch auch die Wertung des Gerichtes, dass § 3 KSchG in gegenständlichem Fall anwendbar sei. Eine einschränkende Auslegung des in § 3 KSchG eingeräumten Rücktrittsrechts komme daher nach Ansicht des erkennenden Senates jedenfalls dann nicht in Frage, wenn die Vertragserklärung des Konsumenten per Telefax übermittelt wurde, aber dennoch typischerweise eine Überrumpelungsgefahr vorliege, so der OGH.

OGH 28.7.2004, 7 Ob 78/04b

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

This could also be of interest:

Das könnte auch interessant sein:

Unterlassungserklärung von Autohero

Unterlassungserklärung von Autohero

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK die Autohero Österreich GmbH wegen 15 unzulässiger Klauseln in deren AGB abgemahnt. Unter anderem verstießen die Bestimmungen zu Vertragsschluss, Risikotragung und Rücktrittsrecht gegen die gesetzlichen Bestimmungen. Autohero hat am 11. Dezember 2025 eine Unterlassungserklärung abgegeben.

Unterlassungserklärung von Eberharter

Unterlassungserklärung von Eberharter

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK die Eberharter GmbH wegen 21 unzulässiger Klauseln in deren AGB abgemahnt. Unter anderem verstießen die in den AGB von Eberharter enthaltenen Bestimmungen zu Einschränkungen der Gewährleistung, sowie diverse Haftungsausschlüsse gegen die gesetzlichen Bestimmungen.

Unterlassungserklärung der Auersperg Golf- u. Sportanlagen GesmbH Schloss Ernegg

Unterlassungserklärung der Auersperg Golf- u. Sportanlagen GesmbH Schloss Ernegg

Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums die Auersperg Golf- u. Sportanlagen GesmbH Schloss Ernegg wegen verschiedener Klauseln in der Hochzeitsmappe 2026 abgemahnt. Die Auersperg Golf- u. Sportanlagen GesmbH Schloss Ernegg hat zu sämtlichen Klauseln umgehend eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben.

Unterlassungserklärung der Bergbahn Ellmau Going GmbH & Co.  Astbergbahn KG

Unterlassungserklärung der Bergbahn Ellmau Going GmbH & Co. Astbergbahn KG

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums die Bergbahn Ellmau Going GmbH & Co.  Astbergbahn KG (Bergbahn Ellmau) wegen verschiedener Klauseln in ihrer (Haftungsausschuss-) Erklärung Ponyreiten Astberg abgemahnt. Die Bergbahn Ellmau hat zu sämtlichen Klauseln umgehend eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben.

Unterlassungserklärung der Wizz Air Hungary Ltd

Unterlassungserklärung der Wizz Air Hungary Ltd

Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums die Wizz Air Hungary Ltd (Wizz) wegen verschiedener Klauseln in den Vertragsbestimmungen zum Discount Club abgemahnt. Wizz hat zu sämtlichen Klauseln eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben.

unterstützt durch das 

Sozialministerium

Zum Seitenanfang