Konkret ging es um folgendes Produkt mit einer Laufzeit von 5 Jahren: Die Bank verpflichtete sich, an Anleger zu halbjährlich Zinszahlungen in Höhe eines festen Zinssatzes von 3% p.a. vom Anlagebetrag. Im Gegenzug verpflichtete sich der Anleger zu denselben Zeitpunkten im 1.Jahr Zinsen iHv 1,5% p.a. an die Beklagte zu zahlen. Ab dem 2.Jahr wurde für die Zinszahlung des Anlegers ein variabler Zinssatz vereinbart. Dieser war abhängig von der Entwicklung des "Spreads" (= Differenz) zwischen dem 10- und 2-Jahres-Swap-Mittelsatz auf EURIBOR-Basis (CMS10 - CMS 2) und wurde nach der Formel "Zinssatz der Vorperiode + 3 x [Strike - (CMS10 - CMS 2)]" berechnet. Die Höhe des "Strike" wurde vorab festgelegt und lag anfänglich bei 1,0% und sank über die Vertragslaufzeit stufenweise auf 0,85%, 0,70% und 0,55% ab. Als Untergrenze der Zahlungspflicht des Anlegers wurden 0% vereinbart. Zwischen diesen beiden Zahlungspflichten wurde eine Aufrechnung vereinbart.
In den beim Beratungsgespräch verwendeten Präsentationsunterlagen hatte die Beklagte die Klägerin hinsichtlich der "Risiken" unter anderem darauf hingewiesen, dass die Klägerin dann, wenn die Zinsdifferenz stark absinkt, höhere Zinszahlungen zu leisten hat als sie empfängt. Das Verlustrisiko der Klägerin bezeichnete die Beklagte als "theoretisch unbegrenzt". Die Bank ging davon aus, dass die Differenz (Spread) zwischen dem Zwei-Jahres-Zinssatz und dem Zehn-Jahres-Zinssatz künftig voraussichtlich deutlich ausweiten wird. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses hatte der CMS Spread Ladder Swap-Vertrag einen von der Beklagten bewusst einstrukturierten negativen Marktwert in Höhe von ca. 4% der Bezugssumme, worauf die Bank den Anleger nicht hinwies.
Bereits nach dem 1.Jahr erwies sich das Geschäft für den Anleger als Verlustgeschäft.
Der BGH bejahte eine Verletzung der Aufklärungspflicht der Bank: Bei einem so hochkomplex strukturierten und riskanten Produkt wie dem CMS Spread Ladder Swap-Vertrag sind hinsichtlich der Risikodarstellung des Anlageprodukts hohe Anforderungen an die beratende Bank zu stellen. Dem Kunden muss in verständlicher und nicht verharmlosender Art und Weise insbesondere klar vor Augen geführt werden, dass das für ihn nach oben nicht begrenzte Verlustrisiko nicht nur ein "theoretisches" ist, sondern abhängig von der Entwicklung des "Spreads" real und ruinös sein kann, wohingegen die ihn beratende Bank ihr Verlustrisiko von vornherein eng begrenzt, weil sich durch die Kappung der variablen Zinsen bei 0% keine "negative Zinszahlungspflicht" des Kunden errechnen kann, die die auf 3% p.a. festgeschriebene Zahlungspflicht der Bank erhöhen könnte. Die Aufklärung, die in ihrer Intensität von den Umständen des Einzelfalls abhängt, muss bei einem so hochkomplexen Produkt gewährleisten, dass der Kunde im Hinblick auf das Risiko des Geschäfts im Wesentlichen den gleichen Kenntnis- und Wissensstand hat wie die ihn beratende Bank, weil ihm nur so eine eigenverantwortliche Entscheidung möglich ist, ob er die ihm angebotene Zinswette annehmen will.
Die Bank hat ihre Beratungspflicht bereits dadurch verletzt hat, dass sie nicht auf den zum Abschlusszeitpunkt für die Klägerin negativen Marktwert des Vertrages in Höhe von ca. 4% der Bezugssumme hingewiesen hat. Die Bank wäre im Rahmen der Anlageberatung zu einer dahingehenden Aufklärung verpflichtet gewesen, weil der von ihr bewusst strukturierte negative Marktwert Ausdruck eines schwerwiegenden Interessenkonfliktes ist. Für die Bank als Partnerin der Zinswette erweist sich der "Tausch" (engl. swap) der Zinszahlungen nur dann als günstig, wenn ihre Prognose zur Entwicklung der Zinsdifferenz gerade nicht eintritt und der Anleger Verlust erleidet. Als Beraterin ist die Beklagte hingegen verpflichtet, die Interessen der Klägerin zu wahren. Bei einem solchen offenkundigen Interessenkonflikt ist die Bank dann aufklärungspflichtig, wenn - wie hier - über das reine Gewinnerzielungsinteresse hinaus besondere Umstände hinzutreten. Diese besonderen Umstände bestehen bei der Empfehlung eines CMS Spread Ladder Swap-Vertrages darin, dass die beratende Bank die Risikostruktur des Anlagegeschäfts bewusst zu Lasten des Anlegers gestaltet hat.
Ein Richter (Ulrich Wiechers, Vorsitzender Richter am BGH) betonte ergänzend, dass es nicht ausreiche, wenn die Berechnungsformel begriffen wird: "Wenn man ein Gedicht lesen kann, hat man seinen Sinn noch lange nicht verstanden."
BGH 22.03.2011, XI ZR 33/10