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Urteil: Sittenwidrigkeit von Bürgschaften

In drei Fällen hat der OGH nun Revisionen zurückgewiesen und festgestellt, daß die konkrete Anwendung des Kriterien der Sittenwidrigkeit auf den Einzelfall keine erhebliche Rechtsfrage darstelle.

Die Anwendung der sich aus der Vorjudikatur (OGH 27.3.1995, 1 Ob 544/95 in KRES 3/86b ) ergebenden Grundsätze zur Sittenwidrigkeit von Bürgschaften Familienangehöriger des Hauptschuldners auf den Einzelfall ist für sich alleine keine erhebliche Rechtsfrage und daher ist die Revision unzulässig. In drei Fällen hat der OGH daher jeweils ao Revisionen zurückgewiesen.

OGH 28.5.1997, 9 Ob 48/97t

OGH 27.8.1887, 1 Ob 240/97v

OGH 25.11.1997, 1 Ob 207/97s

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