Die Anwendung der sich aus der Vorjudikatur (OGH 27.3.1995, 1 Ob 544/95 in KRES 3/86b ) ergebenden Grundsätze zur Sittenwidrigkeit von Bürgschaften Familienangehöriger des Hauptschuldners auf den Einzelfall ist für sich alleine keine erhebliche Rechtsfrage und daher ist die Revision unzulässig. In drei Fällen hat der OGH daher jeweils ao Revisionen zurückgewiesen.
OGH 28.5.1997, 9 Ob 48/97t
OGH 27.8.1887, 1 Ob 240/97v
OGH 25.11.1997, 1 Ob 207/97s