Zum Inhalt

Urteil: Sparkonto ist kein Zahlungskonto

Ein Sparkonto mit täglicher Fälligkeit, auf das bzw von dem Einzahlungen und Abhebungen nur über ein als "Referenzkonto" bezeichnetes Girokonto vorgenommen werden können, fällt nicht unter den Begriff "Zahlungskonto". Das ZaDiG ist daher nicht anwendbar.

Ein "Zahlungskonto" ist ein auf den Namen eines oder mehrerer Zahlungsdienstnutzer lautendes Konto, das für die Ausführung von Zahlungsvorgängen genutzt wird (Art 4 Nr 14 Zahlungsdienste-RL 3007/64/EG; § 3 Z 13 ZaDiG; § 4 Z 14 ZaDiG 2018).

Auf die bzw von den gegenständlichen Online-Sparkonten können die Kunden im Wege des Telebanking Einzahlungen und Abhebungen vornehmen. Diese Überweisungen muss der jeweilige Kunde stets über ein auf ihn lautendes Referenzkonto tätigen. Hierbei muss es sich um ein Girokonto handeln, das der Kunde auch bei einer anderen Bank als der Bekl unterhalten kann. Überträge auf das bzw. von dem Online-Sparkonto sind ohne Beiziehung eines Zahlungsdienstleisters möglich. Diese Online-Sparkonten sind täglich fällig, dh die Kunden können über die darauf eingezahlten Beträge jederzeit verfügen, ohne dass dies negative Auswirkungen auf die Verzinsung hat.

Laut 12.ErwGr der Zahlungskonten-RL (2014/92/EU) sind Sparkonten grundsätzlich aus dem Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen sind, da sie keine Zahlungskonten sind, es sei denn, sie können auf täglicher Basis für Zahlungsvorgänge genutzt werden.

Wenngleich Sparkonten grundsätzlich nicht unter die Definition des Begriffs "Zahlungskonto" fallen, ist dieser Ausschluss somit nicht absolut. Aus dem erwähnten 12.ErwGr geht nämlich zum einen hervor, dass die bloße Bezeichnung eines Kontos als "Sparkonto" für sich genommen nicht genügt, um die Einordnung als "Zahlungskonto" auszuschließen, und zum anderen, dass das entscheidende Kriterium für eine solche Einstufung in der Möglichkeit besteht, ein solches Konto auf täglicher Basis für Zahlungsvorgänge zu nutzen.

In diesem Zusammenhang ist Art 1 Abs 6 der Zahlungskonten-RL zu berücksichtigen, wonach diese Richtlinie für Zahlungskonten gilt, die dem Verbraucher mindestens Folgendes ermöglichen: die Einzahlung eines Geldbetrags auf ein Zahlungskonto, die Bargeldabhebung von einem Zahlungskonto sowie die Ausführung und den Empfang von Zahlungsvorgängen, einschließlich Überweisungen, an Dritte und von Dritten.

Demzufolge ist die Möglichkeit, von einem Konto Zahlungsvorgängen an Dritte bzw. von Dritten auszuführen und zu empfangen, ein konstitutives Merkmal des Begriffs "Zahlungskonto". Ein Konto, das für solche Zahlungsvorgänge nicht unmittelbar, sondern nur über ein Zwischenkonto genutzt werden kann, kann daher nicht als "Zahlungskonto" iSd Zahlungskonten-RL und folglich der Zahlungsdienste‑RL angesehen werden.

EuGH 4.10.2018, C-191/17 (BAK/ING-DiBa)

Das Urteil im Volltext

Lesen Sie mehr:

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

Das könnte auch interessant sein:

VKI: OGH beurteilt Kreditbearbeitungsgebühr der WSK Bank als unzulässig

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums die WSK Bank wegen unzulässiger Klauseln in ihren Kreditverträgen geklagt. Jetzt liegt die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (OGH) vor: Dieser beurteilt diverse Gebühren und Spesenklauseln in den Kreditverträgen als unzulässig, darunter auch die Kreditbearbeitungsgebühr in Höhe von 4 Prozent. Betroffene Kund:innen der WSK Bank haben nach Ansicht des VKI Rückforderungsansprüche.

Timesharing-Anbieter Hapimag – 48 Klauseln unzulässig

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte die Hapimag AG wegen unzulässiger Klauseln in den AGB ihrer Timesharing-Verträge geklagt. Die Hapimag ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz, die ihren Mitgliedern Ferienwohnungen, Apartments und Hotels zur Verfügung stellt. Der VKI beanstandete 48 Bestimmungen in Geschäftsbedingungen, Reservierungsbestimmungen, Buchungsinformationen und den FAQs des Unternehmens. Das Handelsgericht Wien (HG Wien) erklärte nun alle 48 angefochtenen Klauseln für unzulässig. Wichtigster Aspekt des Urteils: Verbraucherrechtliche Bestimmungen kommen trotz „Aktionärsstatus“ der Kund:innen zur Anwendung. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Unzulässige Gebühren der Unicredit

Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums die UniCredit BAnk Austria AG wegen mehreren Gebühren geklagt. Das OLG Wien hat fast alle der eingeklagten Klauseln für unzulässig erklärt.

Krankengeldversicherung: Geltungskontrolle

Krankengeldversicherung: Geltungskontrolle

Ist eine Leistungsbeschränkung für das Krankentagegeld in den Bedingungen für eine Krankengeldversicherung nicht unter der Überschrift „Leistungsvoraussetzungen“, sondern im Kapitel „Beendigung der Versicherung“ enthalten, ist sie ungewöhnlich und damit unwirksam.

Unzulässiger Deckungsausschluss: Hoheitsverwaltungsklausel

Unzulässiger Deckungsausschluss: Hoheitsverwaltungsklausel

Der VKI hatte die ARAG SE Direktion für Österreich wegen drei Ausschlussklauseln in den Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (ARB 2020) geklagt. Gegenstand des Verfahrens vor dem OGH war nur noch eine Klausel davon, nämlich die sog Hoheitsverwaltungsklausel.

Unzulässiger Stornoabzug bei UNIQA-Lebensversicherung

Unzulässiger Stornoabzug bei UNIQA-Lebensversicherung

Der VKI hatte die UNIQA Österreich Versicherungen AG geklagt. Inhalt der Klage waren 18 Klauseln aus den AVB für Lebensversicherungen. Während der VKI bereits in den Unterinstanzen die Mehrzahl der Klauseln rechtskräftig gewonnen hatte, waren noch drei Klauseln Gegenstand des Verfahrens vor dem OGH. Der OGH bestätigte nun auch die Gesetzwidrigkeit dieser Klauseln.

unterstützt durch das

Sozialministerium
Zum Seitenanfang