Zum Inhalt

Urteil: Starbucks wegen Mogelpackung verurteilt

Der VKI klagte Starbucks wegen des Vertriebs irreführender Teeverpackungen und bekam vor dem HG Wien Recht.

Gegenstand des Verfahrens war ua die Verpackung der Teesorte "Emperor's Clouds & Mist Green Tea". Diese werden von der Starbucks Manufactoring EMEA B.V (idF kurz: Starbucks) produziert und von Retailern in Starbucks Shops vertrieben.

Der undurchsichtige Außenkarton enthält lediglich 12 Teebeutel und ist damit insgesamt nur zu etwas weniger als die Hälfte befüllt. Dem darauf gerichteten Unterlassungsbegehren des VKI gab das HG Wien statt:

Es folgte der Rechtsauffassung des VKI und beurteilte die Verpackung als irreführend. Abzustellen sei auf den Gesamteindruck des Durchschnittsverbrauchers. Ein Produkt sei irreführend, wenn die beim Durchschnittsverbraucher erweckten Vorstellungen mit den wirklichen Verhältnissen nicht im Einklang stünden. Das von Starbucks in Verkehr gebrachte Teeprodukt sei irreführend, weil der Durchschnittsverbraucher aufgrund der Außenverpackung mehr Inhalt erwarte. Daran ändere auch der auf der Schachtel angebrachte Hinweis, dass 12 Teebeutel enthalten seien, nichts: Der Hinweis sei zu wenig auffällig ausgestaltet, um den unrichtigen Eindruck bei der überwiegenden Zahl der Durchschnittskonsumenten zu beseitigen.

Entgegen der Auffassung von Starbucks hielt das Gericht den Umstand, dass Starbucks Teeprodukte nicht selbst (sondern durch Retailer) an Endverbraucher vertreibt, für unerheblich: Starbucks sei auf der Teepackung namentlich angeführt und müsse sich das Verhalten jedenfalls zurechnen lassen. Aus diesem Grund verwarf das Gericht den Einwand mangelnder Passivlegitimation.

Die Starbucks Manufactoring EMEA B.V wurde daher verpflichtet, es in Österreich zu unterlassen, von ihr vertriebene Tees in Verpackungen anzubieten, die erheblich größer sind, als die Menge des darin enthaltenen Tees es erfordert.

Das Urteil ist rechtskräftig.

HG Wien 02.02.2018, 11 Cg 51/17p
Volltextservice
Klageverteterin: Dr. Annemarie Kosesnik-Wehrle, Rechtsanwältin in Wien

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

Das könnte auch interessant sein:

neuer VW Golf der achten Generation

VW-Vertragshändler muss mangelhaften VW Golf 8 gegen Neuwagen tauschen

Bei einem neuen VW Golf 8 kam es bereits nach wenigen Wochen wiederholt zu Störungen der elektronischen Funktionen. Der Mangel konnte im Rahmen von Softwareupdates durch den Vertragshändler nicht behoben werden. Daraufhin machte der Konsument gerichtlich Gewährleistungsansprüche geltend.

A1_Werbung

Irreführende Werbung mit Gratishandy

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums die A1 Telekom Austria AG (A1) wegen diverser Werbeschaltungen mit einem „Null-Euro“-Handy geklagt. In der Werbung war nach Ansicht des VKI nicht oder nicht ausreichend auf die Servicepauschale, die Aktivierungsgebühr, die 24-monatige Bindungsdauer und den Tarif hingewiesen worden. Das Handelsgericht (HG) Wien bestätigte jetzt eine irreführende Geschäftspraktik. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

alt

Irreführende Werbung: VKI gewinnt Verfahren gegen Neuro Socks

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums die Neuro Socks GmbH (Neuro Socks) wegen irreführender Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben geklagt. Das Landesgericht (LG) Wiener Neustadt gab dem VKI Recht. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

alt

Irreführung bei befristeten Sonderangeboten

Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums T-Mobile wegen der Befristung einer Aktion geklagt, bei der nach Ende der Aktion Kundinnen und Kunden weiterhin denselben oder sogar noch einen höheren Aktionsnachlass bekamen. Das HG Wien bestätigte die Irreführung der ursprünglichen Werbung.

unterstützt durch das

Sozialministerium
Zum Seitenanfang