Ein Konsument schloss im April 2000 eine private Unfallversicherung ab, in der die Risken Invalidität und Taggeld versichert waren. Zum Taggeld war laut Versicherungsvertrag nach Art. 6 Z 3 der Allgemeinen Bedingungen für die Unfallversicherung 1994 (AUVB 1994) vereinbart, dass dieses bei dauernder oder vorübergehender Invalidität für die Dauer der vollständigen Arbeitsunfähigkeit im Beruf oder in der Beschäftigung des Versicherten für längstens 365 Tage innerhalb von zwei Jahren ab dem Unfalltag gezahlt wird. Ab Oktober 2001 war der Konsument arbeitslos. Am 1.5. 2002 wurde der Konsument bei einem Unfall schwer verletzt und ist seit damals invalide. Die Versicherung leistete nach dem Unfall eine Akontozahlung betreffend Invalidität. Eine Leistung zum Taggeld erfolgte nicht. Die Versicherung argumentierte, dass ein Anspruch auf Taggeld nach den AUVB 1994 nur bei vollständiger Arbeitsunfähigkeit im Beruf zu leisten wäre, bei Arbeitslosigkeit bestünde hingegen kein Anspruch auf Taggeld.
Der VKI klagte im Auftrag des BMSG die Versicherung auf Bezahlung des Taggeldes. Im Verfahren war strittig, ob der Konsument im Unfallszeitpunkt bereits wieder berufstätig war. Am 29.4.2002, also zwei Tage vor dem Unfall hatte der Konsument nämlich mündlich einen Arbeitsvertrag geschlossen, der Arbeitsbeginn sollte wegen des Feiertages am 1.Mai allerdings erst am 2.5.2002 sein. Die Anmeldung bei der Sozialversicherung hätte rückwirkend datiert mit 29.4.2002 erfolgen sollen.
Das BG Linz führt aus, dass aus Art. 6 Abs 3 der AUVB nicht abgeleitet werden kann, dass nur aktuell Erwerbstätige und nicht auch arbeitslose Versicherungsnehmer Anspruch auf Taggeld geltend machen können. Die Bestimmung müsste ansonsten nämlich etwa lauten: "... im ausgeübten Beruf oder in der ausgeübten Beschäftigung ..." oder "... im aufrechten Arbeitsverhältnis...". Daher habe die Versicherung auch dann Taggeld zu leisten, wenn man annehmen würde, dass der Konsument zum Zeitpunkt des Unfalles am 1.5.2002 arbeitslos war.
Die von der Versicherung behauptete Obliegenheitsverletzung, wonach die Arbeitslosigkeit von Herrn Schedlberger nicht bekannt gegeben worden wäre, wies das Gericht zurück, da eine entsprechende Anzeigepflicht aus den Versicherungsbedingungen nicht ableitbar ist.
Im übrigen weist das BG Linz darauf hin, dass der Konsument im Unfallszeitpunkt auch nicht arbeitslos war. Dabei stellt das Gericht auf § 12 AlVG ab. Auf den ersten tatsächlichen Arbeitstag kommt es nämlich nicht an. Vielmehr ist Arbeitslosigkeit nicht mehr gegeben, soweit ein Arbeitsvertrag abgeschlossen wurde. Daher sei ab Abschluss eines Arbeitsvertrages Arbeitslosigkeit nicht mehr gegeben.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
BG Linz 29.4.2004, 16 C 2588/03s (Volltextservice)