Der VKI hat sich die Ansprüche von rund 180 Verbrauchern und Kreditnehmern der BAWAG abtreten lassen und gegen die BAWAG als "Sammelklage nach österreichischem Recht" eingeklagt. Die Arbeiterkammern von Vorarlberg, Tirol und Kärnten haben sich an dieser Aktion beteiligt.
Das HG Wien hat - um eine Reihe von Rechtsfragen vorweg zu klären - einen Kreditfall herausgegriffen und in diesem Fall einen Teilbetrag von 1000 Euro zugesprochen. Das Gericht ging davon aus, dass die Zinsanpassungsklausel gesetzwidrig und unwirksam sei, die neue Zinsgleitklausel in ergänzender Vertragsauslegung zur Nachkontrolle herangezogen werden könne und der Anspruch auf Rückforderung erst nach 30 Jahren verjähre. Diese Rechtsansicht hat das OLG Wien auch bestätigt.
Der OGH hat sich - zwei Tage nach der Entscheidung zu 4 Ob 73/03v - sehr puristisch mit den aufgeworfenen Rechtsproblemen beschäftigt. Der Anspruch sei verjährt. Zur Begründung der analogen Anwendung der kurzen Verjährungsfristen aus dem Mietrecht hat der Senat einfach rund 8 Seiten aus 4 Ob 73/03v abgeschrieben. Eine Stellungnahme zur Zulässigkeit der Klagshäufung erübrige sich, da für den Fall, dass man diese - entgegen der Rechtsansicht des OLG Wien - für unzulässig halten würde, dies nur für die sachliche Zuständigkeit einen Ausschlag geben würde und die sachliche Zuständigkeit des HG Wien nun im Verfahren nicht mehr bekämpft werden könne. Schließlich erübrigte es sich für das Gericht auch, auf die Fragen der Wirksamkeit der Klausel bzw. die Folgen allfälliger Unwirksamkeit einzugehen. Wiewohl das Klagebegehren ausdrücklich auch auf Schadenersatz gestützt war, ging der OGH auch auf diese Frage nicht ein.
(Es ist zu bedauern, dass der OGH, der in seiner Entscheidung auch die Prozessökonomie betont, selbst in keiner Weise prozessökonomisch vorgeht. Statt die in der Sammelklage aufgeworfenen Rechtsfragen - auch ohne Notwendigkeit für die konkrete Entscheidung über den Teilanspruch - zu beurteilen und damit für das Erstgericht grundlegende Fragen zu klären, lässt der OGH alles offen, was er nicht unmittelbar zur Entscheidung braucht. Andererseits ist das Erstgericht nun auch an keine Rechtsansicht des OGH gebunden und kann die vorliegenden Fälle umfassend selbst beurteilen. Das Erstgericht wird sich daher insbesondere mit der Frage des Schadenersatzes als Rechtsgrund für die Klagsansprüche und mit der Verjährung im Fall von noch nicht zurückbezahlten Krediten beschäftigen müssen. Es wird auch zu beurteilen haben, ob das Vorgehen der Bank nicht als Arglist zu qualifizieren ist und daher die Berufung auf die kurze Verjährungsfrist sittenwidrig ist. Der OGH hat also eine Entscheidung getroffen, die mehr Fragen aufwirft, als sie löst.)
OGH 26.6.2003, 2 Ob 106/03g