Klausel 6 (Z 49 Abs 1 der AGB): "Der Kunde räumt dem Kreditinstitut ein Pfandrecht an Sachen und Rechten jeder Art ein, die in die Innehabung des Kreditinstituts gelangen."
Klausel 7 (Z 50 Abs 2 der AGB): "Das Pfandrecht entsteht mit der Erlangung der Innehabung der Pfandsache durch das Kreditinstitut, sofern Ansprüche des Kreditinstituts gemäß Abs 1 bestehen, andernfalls mit dem Zeitpunkt des späteren Entstehens solcher Ansprüche."
Zwei identische Klauseln wurden bereits in 6 Ob 228/16x vom OGH für unzulässig erklärt (§ 879 Abs 3 ABGB und § 6 Abs 3 KSchG): Er verwies dort auf die aus § 458 ABGB abzuleitende Pflicht des Pfandgebers zur Unterlassung einer Verschlechterung der Pfandsache durch eigenes willkürliches Verhalten. Aus Z 51 Abs 2 der AGB ergebe sich, dass das Kreditinstitut aufgrund der Pfandrechtsbegründung nach Verständigung des Kunden keine Dispositionen über das Guthaben auf Girokonten mehr zulassen müsse. Wenn nun Kunden Girokonten als Gehaltskonto nutzen, so sei damit auch die Verfügungsgewalt über das Arbeitseinkommen von der Zustimmung des Kreditinstituts abhängig. Damit müsse die umfassende und zudem unabhängig von einem tatsächlichen Sicherungsinteresse der Bank erfolgende Pfandrechtsbegründung als gröblich benachteiligend qualifiziert werden.
Die inkriminierten Klauseln stehen in einem so engen Zusammenhang, dass die Unzulässigkeit der ersten unweigerlich die Unzulässigkeit der zweiten nach sich ziehen muss.
Klausel 8 (Z 54 der AGB): "Sicherheiten, die keinen Markt- oder Börsenpreis haben, wird das Kreditinstitut von einem Sachverständigen schätzen lassen. Das Ergebnis der Schätzung wird das Kreditinstitut dem Kunden zusammen mit der Aufforderung mitteilen, binnen angemessener Frist einen Kaufinteressenten namhaft zu machen, der auch innerhalb dieser Frist zumindest den ermittelten Schätzwert als Kaufpreis an das Kreditinstitut bezahlt. Wird vom Kunden innerhalb der Frist kein Kaufinteressent namhaft gemacht bzw der Kaufpreis vom namhaft gemachten Interessenten nicht bezahlt, ist das Kreditinstitut unwiderruflich berechtigt, die Sicherheit im Namen des Kunden zumindest zum Schätzwert zu verkaufen. Der Verkaufserlös dient der Tilgung der besicherten Forderungen, ein allfälliger Überhang steht dem Kunden zu."
Klausel 9 (Z 55 der AGB): "Das Kreditinstitut ist auch berechtigt, die Sicherheit exekutiv zu verwerten oder - soweit sie keinen Markt- oder Börsenpreis hat - außergerichtlich versteigern zu lassen."
Zwei vergleichbare Klauseln wurden bereits in 6 Ob 228/16x vom OGH für unzulässig erklärt (§ 879 Abs 3 ABGB): Abweichend vom dispositiven Recht überlasst es die Klausel statt einer öffentlichen Versteigerung durch einen befugten Unternehmer die Bestimmung des Schätzwerts einem Sachverständigen, der von der Beklagten ausgewählt wird und dessen Unabhängigkeit in keiner Weise gewährleistet ist. Berücksichtigt man, dass das Kreditinstitut zwar kein unbedingtes Interesse daran haben wird, einen Verwertungserlös zu erzielen, der über die besicherte Forderung hinausgeht, wohl aber an einer raschen Befriedigung seiner Forderung interessiert ist, so muss der Verzicht auf eine öffentliche Versteigerung als gröblich benachteiligend qualifiziert werden. Da die Klausel zudem abweichend von § 466a Abs 1 ABGB, der die außergerichtliche Verwertung auf bewegliche körperliche Sachen beschränkt, auch Unternehmensanteile und Liegenschaften umfasst und abweichend von § 466b Abs 1 ABGB zudem eine Unterschreitung der dort vorgesehenen Monatsfrist zulässt, liegt auch darin eine unangemessene Abweichung vom dispositiven Recht, die eine gröbliche Benachteiligung iSd § 879 Abs 3 ABGB begründet.
Klausel 10 (Z 56 Abs 1 Satz 1 und 2 der AGB): "Das Kreditinstitut darf die ihm als Sicherheit bestellten Forderungen aller Art (einschließlich der in Wertpapieren verbrieften) bei Fälligkeit der besicherten Forderung kündigen und einziehen. Vorher ist die Einziehung der als Sicherheit dienenden Forderung bei deren Fälligkeit zulässig."
Eine idente Klausel wurde bereits in 6 Ob 228/16x vom OGH für unzulässig erklärt (§ 879 Abs 3 ABGB).
Schon weil der Bank eine Kündigungsmöglichkeit eingeräumt wird, die nicht zur Voraussetzung hat, dass die Bank dem Kunden zuvor die Kündigung angedroht hat (vgl § 466b Abs 1 ABGB), ist Satz 1 gröblich benachteiligend. Der Satz 2 knüpft durch das Wort "vorher" an den Satz 1 an, sodass ein unmittelbarer Zusammenhang beider Sätze besteht. Die Unzulässigkeit und damit der Wegfall des ersten Satzes bewirkt folglich auch die Unzulässigkeit des zweiten Satzes.
Klausel 11 (Z 56 Abs 1 Satz 3 und 4 der AGB): "Bei drohendem Wertverlust der als Sicherheit dienenden Forderung ist deren Kündigung selbst vor ihrer Fälligkeit zulässig. Der Kunde ist davon nach Möglichkeit vorweg zu informieren."
Bei kundenfeindlichster Auslegung ergibt sich aus der Klausel, dass jegliche drohende Verminderung des Wertes der als Sicherheit dienenden Forderung die Bank zu deren Kündigung berechtigt, enthält sie doch - anders als § 460a ABGB - gerade keine Voraussetzung eines drohenden erheblichen und dauernden Wertverlustes. Die Klausel ist daher gröblich benachteiligend.
Klausel 12 (Z 57 der AGB): "Selbst wenn der Erwerber den Kaufpreis nicht sofort bar zahlt, ist die Verwertung der Sicherheit durch das Kreditinstitut dennoch zulässig, sofern kein oder kein gleichwertiges Angebot mit sofortiger Barzahlung vorliegt und die spätere Bezahlung gesichert ist."
§ 466c Abs 1 Satz 2 ABGB, wonach der Kaufpreis als dem Pfandgläubiger übergeben gilt, wenn die Sache dem Erwerber vor der Entrichtung des Preises übergeben wird, stellt eine Sanktion für den Verstoß des Pfandgläubigers gegen seine Pflicht nach § 466c Abs 1 Satz 1 ABGB, das Pfand nur mit der Bestimmung zu verkaufen, dass der Erwerber den Kaufpreis sofort zu entrichten hat, dar. Die Klausel ermöglicht eine Konstellation, in welcher die Sicherheit verwertet wird, aber keine Zahlung erfolgt und eine solche auch nicht fingiert wird und somit die besicherte Forderung zur Gänze ungetilgt bleibt. Die Klausel ist daher gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB.
Klausel 13 (Z 61 der AGB): "Das Kreditinstitut kann abweichend von den Bestimmungen des § 1416 ABGB Zahlungen zunächst insoweit auf Forderungen des Kreditinstituts anrechnen, als für diese keine Sicherheit bestellt wurde, oder der Wert der bestellten Sicherheit die Forderungen nicht deckt. Dabei ist es ohne Bedeutung, wann die Fälligkeit der einzelnen Forderungen eingetreten ist. Dies gilt auch im Rahmen eines Kontokorrentverhältnisses."
Klauseln wie die vorliegende wurden in stRsp als gröblich benachteiligend beurteilt (vgl 6 Ob 17/16t [10]; 6 Ob 228/16x [K 20]; 1 Ob 124/18v [K 18]). Grund für die gröbliche Benachteiligung von solchen Klauseln ist jedenfalls auch, dass sie dem Gläubiger (Bank) das Recht einräumen, eingehende Zahlungen des Schuldners (Kunden) auch entgegen dessen Willen auf eine bestimmte Schuld anzurechnen.
Klausel 14 (Z 75 Satz 2 der AGB): "Zahlungen in anderer Währung gelten als Sicherheitsleistung, außer das Kreditinstitut teilt dem Kunden mit, dass sie zur Tilgung der Kreditverbindlichkeiten herangezogen werden."
Die Klausel gewährt dem Kreditinstitut eine Wahlmöglichkeit: Es kann entweder die nicht in der Währung des Kredits erfolgende Zahlung konvertieren und damit die (zumindest teilweise) Tilgung der Kreditverbindlichkeit bewirken, oder es kann die Fremdwährungszahlung als Sicherheit stehenlassen. Solange der Kunde nicht die Konvertierung und Tilgung verlangt, hätte nach der Klausel das Kreditinstitut zeitlich unbeschränkt die genannte Wahlmöglichkeit. Dass die Klausel dem Kreditinstitut ein jederzeitiges Umwandlungsrecht einräumt und damit letztlich das Recht, gleichsam auf dem Rücken des Kunden zu spekulieren, benachteiligt diesen - wie bereits in 6 Ob 228/16x zu K 21b festgehalten - gröblich iSd § 879 Abs 3 ABGB.
Klausel 15 (Z 75 Satz 3 2. Fall der AGB): "Das Kreditinstitut ist auch berechtigt, einen in fremder Währung aushaftenden Schuldsaldo unter Anzeige an den Kunden in inländische Währung umzuwandeln, wenn [...] aufgrund gesetzlicher oder anderer vom Kreditinstitut nicht zu vertretender Umstände eine Refinanzierung in der fremden Währung nicht mehr möglich ist [...]."
Die Klausel gibt der Beklagten ein Recht zur Umwandlung des Fremdwährungskredits in einen EUR-Kredit unter den in der Klausel genannten Umständen. Diese bleiben jedoch für den Kunden intransparent.
Klausel 16 (Punkt II Z 3 Abs 1 GB KK): "3. Gesamtpreis, den der KI [Karteninhaber; Anm] für die Finanzdienstleistung schuldet: Entgelte (Kartenentgelt, sonstige Entgelte) werden gemäß Konditionenübersicht verrechnet."
Nach der Überschrift zur Klausel handelt es sich dabei um Informationen gemäß §§ 5, 7 und 8 FernFinG. Nach § 5 Abs 1 Z 2 lit b FernFinG sind einem Verbraucher rechtzeitig vor der Abgabe seiner Vertragserklärung ua Informationen über den Gesamtpreis zur Verfügung stellt. Durch einen bloßen Verweis auf die Konditionenübersicht kann der Kunde sich noch keinen Eindruck über den Gesamtpreis machen. Die Klausel erweckt aber den Eindruck, dass es sich bei ihr bereits um die betreffende Information nach dem FernFinG handelt. Die Klausel ist damit jedenfalls durch den Verweis auf die im Dunkeln verbleibende Konditionenübersicht intransparent iSd § 6 Abs 3 KSchG.
Klausel 18 (Punkt III Z 4.3.2 Satz 2 und 3 GB KK): "Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ist die B** berechtigt, den Kartenvertrag jederzeit mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor,[...] wenn der KI [Karteninhaber; Anm] unrichtige Angaben über seine Vermögensverhältnisse oder sonstige wesentliche Umstände macht."
Der erste Satz der inkriminierten Klausel entspricht der Rechtslage.
Der zweite Satz ist ebenfalls zulässig:
In 4 Ob 179/02f hat der OGH eine im Wesentlichen inhaltsgleiche Klausel vor dem Hintergrund des § 6 Abs 2 Z 1 KSchG sowie auch § 6 Abs 3 KSchG beurteilt und für zulässig befunden.
Wenn sich das BerG, das die Klausel für unzulässig einstufte, auf die Entscheidung 4 Ob 221/06p (vor Pkt 2.10) beruft, wonach eine Fortsetzung des Schuldverhältnisses einer Bank "erst dann" nicht mehr zumutbar sein soll, "wenn die Umstände ihre Rechtsstellung, nämlich die Erfüllung ihrer Forderungen gefährden", so überzeugt dies nicht. In der damals zu beurteilenden Klausel wurde nicht auf einen wichtigen Grund abgestellt, sondern auf Umstände, "die geeignet sind, das Vertrauen der Bank in die Kreditwürdigkeit der/des Kreditnehmer(s) zu erschüttern". Wenn in jener Entscheidung eine Gefährdung der Erfüllung der Forderungen der Bank verlangt wird, so ist dies nur vor diesem Hintergrund zu verstehen.
Letztlich überzeugt es auch nicht, wenn das BerG zur Begründung auf die jüngst ergangene Entscheidung 1 Ob 124/18v verweist. In der damals beurteilten (3.) Klausel war nämlich - mit der vorliegenden Klausel nicht vergleichbar - die Rede davon, dass ein wichtiger, zur vorzeitigen sofortigen Auflösung berechtigender Grund insbesondere dann vorliegt, "wenn der KI [...] wiederholt sonstige wesentliche Pflichten aus diesem Vertrag verletzt hat", was der OGH als intransparent iSd § 6 Abs 3 KSchG qualifizierte.
Klausel 19 (Punkt III Z 4.3.2 Satz 2 und 4 GB KK): "Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ist die B** berechtigt, den Kartenvertrag jederzeit mit sofortiger Wirkung zu kündigen. (...) Ein wichtiger Grund ist auch dann gegeben, wenn dem KI [Karteninhaber; Anm] die Änderung einer wesentlichen vertraglichen Bestimmung vorgeschlagen wird (gem Punkt 16.) und dieser die Annahme ablehnt."
Der erste Satz der inkriminierten Klausel entspricht der Rechtslage.
Im Unterschied zum Satz 2 von K 18 lässt der Satz 2 von K 19 nicht erkennen, dass es sich um Umstände handelt, welche eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses für das Kreditinstitut unzumutbar machen.
Es ist bei manchen Konstellationen kein Grund ersichtlich ist, warum es der Beklagten nicht zumutbar sein soll, das Vertragsverhältnis ordentlich - also unter Einhaltung der vorgesehenen Kündigungsfrist - zu beenden. Grundsätzlich gilt auch im Massengeschäft der Grundsatz pacta sunt servanda. Daher berechtigt die Verweigerung einer Vertragsänderung durch einen Vertragspartner den anderen Vertragspartner grundsätzlich auch hier nicht dazu, den Vertrag außerordentlich zu kündigen. Durch das Erfordernis der "Wesentlichkeit" ist die sachliche Rechtfertigung des außerordentlichen Kündigungsrechts iSd § 6 Abs 2 Z 1 KSchG nicht sichergestellt.
Die Unzulässigkeit betrifft aber allein den 2.Satz. Der 1.Satz ist unbedenklich. Der Satz 1 ist als eigenständige Regelung zu sehen, weshalb keine geltungserhaltende Reduktion vorliegt.
Klausel 21 (Punkt III Z 9.1 GB KK): "Die B** hat keinen Einfluss darauf, ob einzelne VU [Vertragsunternehmen; Anm] die Karte akzeptieren. Akzeptiert ein VU die Karte nicht, trifft die B** keine Haftung, es sei denn die Karte wird wegen einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Sorgfaltswidrigkeit der B** nicht akzeptiert."
Zwischen den beiden Sätzen der Klausel besteht rein vom Wortlaut her ein logischer Widerspruch. Nach dem ersten Satz hat die Beklagte keinen Einfluss auf die Akzeptanz der Karte durch ein Vertragsunternehmen, wohingegen sie nach dem zweiten Satz nur dann haften soll, wenn die Karte wegen einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Sorgfaltswidrigkeit der Beklagten nicht akzeptiert wird. Bereits aufgrund dieses Widerspruchs ist die Klausel jedenfalls intransparent iSd § 6 Abs 3 KSchG.
Klausel 22 (Punkt III Z 9.2 GB KK): "Bei Selbstbedienungseinrichtungen können technische Störungen vorkommen. Die B** haftet für Schäden, die auf solche von ihr verursachten Störungen zurückgehen."
Zwar ist aus Sicht der Klauselkontrolle eine Formulierung grundsätzlich unbedenklich, wenn sie keine Willenserklärung des Verbrauchers enthält, sondern bloß dessen Aufklärung dient (RS0131601 [T3]). Dies gilt aber nicht, wenn die Klausel dahin verstanden werden kann, dass der Verbraucher über eine Regelung nicht bloß informiert wird, sondern ihr - durch Akzeptieren der AGB - auch zustimmt (RS0131601 [T4]). Im vorliegenden Fall kann der erste Satz schon deshalb nicht aus der Prüfung ausgeklammert werden, auch wenn er lediglich eine Statuierung von Tatsachen enthält, weil sich der zweite Satz ("solche") auf ihn bezieht und ohne den ersten Satz unverständlich wäre.
Der zweite Satz ist zumindest missverständlich. Bereits durch die Verwendung des Wortes "verursachen" kann für den rechtlich nicht kundigen Durchschnittskunden, der Eindruck erweckt werden, lediglich ein aktives Tun, nicht auch etwa die Unterlassung der zeitnahen Behebung einer Störung, führe zur Haftung der Beklagten. Die Klausel ist wegen Intransparenz nach § 6 Abs 3 KSchG unzulässig.
Klausel 23 (Punkt III Z 10.1 GB KK):"Obliegenheiten und Haftung des Karteninhabers: Der KI [Karteninhaber; Anm] hat bei der Nutzung der Karte (...) alle geeigneten Vorkehrungen zu treffen, um den PIN-Code geheim zu halten sowie den PIN-Code und die Karte vor einem unbefugten Zugriff zu schützen."
Gemäß § 36 Abs 1 ZaDiG hat der ZDN bei der Nutzung eines Zahlungsinstruments die Bedingungen für dessen Ausgabe und Nutzung einzuhalten, und unmittelbar nach Erhalt eines Zahlungsinstruments alle zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um die personalisierten Sicherheitsmerkmale und das Zahlungsinstrument vor unbefugtem Zugriff zu schützen. Vgl auch § 63 Abs 3 ZaDiG 2018. Es sind nicht alle Vorkehrungen, die grundsätzlich geeignet sind, den PIN-Code geheimzuhalten, dem Verbraucher auch unbedingt zumutbar.
Klausel 24 (Punkt III Z 10.2.1 Satz 2 GB KK): "Der KI [Karteninhaber; Anm] hat die B** GmbH oder die jeweilige Kreditkartenorganisation unter den internationalen Sperrnotrufnummern weiters (...) von Umständen, welche die Kenntnis eines Dritten vom PIN-Code vermuten lassen, unverzüglich zu verständigen."
Die vorliegende Klausel verpflichtet den Kunden (Karteninhaber), eine bestimmte Tochtergesellschaft der Beklagten oder die jeweilige Kreditkartenorganisation unverzüglich von Umständen zu verständigen, welche die Kenntnis eines Dritten vom PIN-Code vermuten lassen. Die mit der Klausel auferlegte Pflicht soll erkennbar die Anzeigepflicht des Kunden nach § 36 Abs 2 ZaDiG (§ 63 Abs 2 ZaDiG 2018) ergänzen. Eine solche Ergänzung ist aber nach § 26 Abs 6 ZaDiG (§ 55 Abs 2 ZaDiG 2018) nicht wirksam möglich.
Klausel 25 (Punkt III Z 12.1 Satz 2 GB KK): "Der KI [Karteninhaber; Anm] hat Erklärungen der B**, die sich nicht auf Zahlungsvorgänge beziehen (zB Bestätigung von erteilten Aufträgen, Anzeigen über deren Ausführung, Rechnungsabschlüsse und sonstige Abrechnungen) auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen und etwaige Einwendungen unverzüglich zu erheben."
Nach der Formulierung der Klausel betrifft die Pflicht des Kunden zur Überprüfung und Erhebung von Einwendungen sich nicht auf Zahlungsvorgänge beziehende Erklärungen der Beklagten. Als Beispiele für solche Erklärungen werden in der Klausel ua "Rechnungsabschlüsse und sonstige Abrechnungen" genannt. Es bleibt im Dunkeln, welcher Rechnungsabschluss und welche sonstige Abrechnung sich nicht auf "Zahlungsvorgänge" beziehen und daher erfasst sein sollen. Damit ist die Klausel jedenfalls intransparent gemäß § 6 Abs 3 KSchG.
Klausel 26 (Punkt III Z 12.2 Satz 2 GB KK): "Der KI [Karteninhaber; Anm] ermächtigt die B**, den Rechnungsbetrag samt allfälligen Verzugszinsen, vereinbarten Entgelten sowie das Kartenentgelt von dem von ihm angegebenen Konto einzuziehen."
Die Klausel ist intransparent iSd § 6 Abs 3 KSchG. Es ist unklar, wieso die Klausel neben die "vereinbarten" Entgelte das "Kartenentgelt" stelle, ohne auch dieses mit dem Attribut "vereinbart" zu versehen. Das könne beim Durchschnittskunden durchaus zu Missverständnissen führen, insb dahingehend, dass sich diese beiden Entgeltformen, was das Erfordernis der Vereinbarung betrifft, in ihrer rechtlichen Qualität unterschieden.
Klausel 27 (Punkt III Z 12.2 Satz 3 GB KK): "Für die Inanspruchnahme von Bargeldauszahlungen wird von der B** ein Entgelt gemäß Konditionenübersicht verrechnet."
Aus § 26 Abs 1 iVm §§ 27 Abs 2, 28 Abs 1 Z 3 lit a und 32 Abs 1 ZaDiG bzw § 56 Abs 4 iVm §§ 41 Abs 1 Z 3, 48 Abs 1 Z 3 lit a ZaDiG 2018 folgt, dass die Gültigkeit einer Entgeltvereinbarung im Anwendungsbereich des ZaDiG bzw ZaDiG 2018 von der Einhaltung der Informationspflichten des ZDL zu einem Zeitpunkt, bevor der ZDN durch einen Vertrag oder ein Vertragsangebot gebunden ist, abhängt. Ein Verweis auf Preislisten an sich führt zwar noch nicht zur Intransparenz iSd § 6 Abs 3 KSchG. Der bloße Verweis auf die vom Kreditinstitut in einem Preisaushang (hier: Konditionenübersicht) festgesetzten Entgelte genügt in diesem Zusammenhang aber nicht.
Klausel 28 (Punkt III Z 13 Satz 2 bis 4 GB KK): "Rechnungen eines VU [Vertragsunternehmens; Anm], die auf eine Fremdwährung lauten, werden zu einem von der S** GmbH gebildeten und auf der Homepage der S** GmbH abrufbaren Kurs in EUR umgerechnet. Der Fremdwährungskurs kann jeweils tagesaktuell bei S** GmbH (unter www.p**.at) für Kreditkarten der B** abgefragt werden. Der Kurstag für die Umrechnung ist der Tag, an dem die S** GmbH vom VU die Belastungsbuchung erhält und verarbeitet."
Nach stRsp des OGH verstößt eine Wechselkursklausel, die bloß auf einen auf einer Homepage veröffentlichten Kurs verweist, ohne dass ersichtlich ist, wie dieser zustandekommt, gegen § 29 Abs 3 ZaDiG. Dabei kann es keinen Unterschied machen, ob es sich um die Homepage des Klauselverwenders oder die eines Dritten handelt. Ob die genannte GmbH bzw die dort veröffentlichten Kurse im vorgenannten Sinn neutral sind, bleibt für den Kunden im Dunkeln.
Klausel 34 (Punkt III Z 20.1 Satz 1 GB KK): "Der KI [Karteninhaber; Anm] ist verpflichtet, der B** jede Änderung seiner Adresse schriftlich unverzüglich bekannt zu geben."
Klausel 35 (Punkt III Z 20.1 Satz 2 GB KK): "Hat der KI seine Adresse geändert, aber diese Änderung der B** nicht mitgeteilt, gelten Erklärungen der B** als dem KI zugegangen, wenn sie an die letzte der B** bekannt gegebene Adresse gesendet wurden."
Nach Pkt III.2 GB KK sind, soweit im Einzelnen nichts anderes vereinbart ist, alle Erklärungen (und Aufträge) des Karteninhabers an die Beklagte schriftlich abzugeben. Sei allgemein zB Kommunikation per Telefon vereinbart, könne daher auch hinsichtlich der Adresse fernmündlich kommuniziert werden. Für den rechtlich nicht versierten Durchschnittskunden, bleibt im Dunkeln, ob bei im Einzelfall vereinbartem elektronischen oder sonstigen besonderen Kommunikationsweg die Adressänderung auf jene Form bekanntzugeben ist, die iSv Pkt III.2 GB KK vereinbart wurde, oder schriftlich wie von K 34 verlangt. Die Klausel verstößt gegen § 6 Abs 3 KSchG.
Die Formulierung "an die zuletzt bekannt gegebene Adresse" in K 35 ohne Spezifizierung, dass diese Bekanntgabe vom Verbraucher selbst erfolgt, eröffnet bei kundenfeindlichster Auslegung die Möglichkeit der Zustellfiktion an einer Adresse, die nicht vom Verbraucher bekanntgegeben wurde.
Klausel 38 (Punkt IV Z 3 GB KK): "Der KI [Karteninhaber; Anm] kann von der B** jederzeit verlangen, dass ihm die Kreditkartenabrechnungen zudem einmal monatlich an die von ihm zuletzt bekannt gegebene Adresse übermittelt werden. Die B** ist berechtigt, einen Ersatz der tatsächlich hierfür angefallenen Kosten (insbesondere Porto und Kosten für Druck, Papier und Kuvert) zu verlangen."
Klausel 39 (Konditionenübersicht KontoBox):
"SONSTIGE ENTGELTE (...)
Kreditkarten [...]
Papierhafter Auszug …………......…… EUR 0,485
[Fußnote 5]: zuzüglich Portokosten"
Gleichgültig welche der in Betracht kommenden Bestimmungen des ZaDiG oder des ZaDiG 2018 zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der inkriminierten Klauseln herangezogen wird, kommt es immer darauf an, dass der Karteninhaber jedenfalls nur ein angemessenes Entgelt für die ihm zugesandte Rechnung schuldet ("ein angemessenes und an den tatsächlichen Kosten des Zahlungsdienstleisters ausgerichtetes Entgelt" - § 27 Abs 1 Satz 2 ZaDiG; "angemessenen Kostenersatz" - § 31 Abs 5 ZaDiG; "Entgelt [...] muss [...] angemessen und an den tatsächlichen Kosten des Zahlungsdienstleisters ausgerichtet sein" - § 33 Abs 3 ZaDiG 2018; "angemessenen Kostenersatz" - § 53 Abs 3 und § 54 Abs 3 ZaDiG 2018). K 38 erlaubt der Beklagten, vom Karteninhaber für die Übermittlung der Kreditkartenabrechnungen die damit einhergehenden tatsächlichen Kosten zu verlangen. Diese Kosten müssen nicht unbedingt angemessen sein.
K 39 lässt nicht erkennen, dass der für "Papierhafter Auszug" verlangte Betrag von 0,48 EUR bloß den Aufwand der Beklagten abgelten soll. Daraus, dass der Posten unter der Überschrift "sonstige Entgelte" eingegliedert ist, kann ein Karteninhaber ableiten, dass er für den papierhaften Ausdruck der Beklagten - zumindest auch - ein Entgelt im eigentlichen Sinn, das also über deren Kosten hinausgeht, zu zahlen verpflichtet ist. Damit erweist sich K 39 jedenfalls als intransparent iSd § 6 Abs 3 KSchG.
Klausel 43 (Antrag auf Eröffnung einer KontoBox - Abschnitt "Bedingungen, Informationen und Entgelte"): "Die Informationen über Entgelte und Zinssätze, die im Zusammenhang mit meinen unter Produktdaten angeführten Konten für die Kontoführung und Serviceleistungen zur Anwendung gelangen und zwar 'Konditionenübersicht Giroprodukte und Dienstleistungen für Privatkunden' sowie 'Konditionenübersicht für KontoBox Anlagekonten' ('Konditionenübersichten') habe ich erhalten und werden diese und die darin genannten Entgelte hiermit vereinbart."
Nach der Klausel bestätigt der Kunde nicht nur, die in der Klausel umschriebenen Informationen erhalten zu haben, sondern sie sieht auch vor, dass etwas "hiermit vereinbart" werde. Die Klausel ist damit jedenfalls auch eine Willenserklärung und unterliegt damit jedenfalls der Klauselkontrolle iSv § 28 KSchG.
Nach § 6 Abs 1 Z 11 KSchG sind Vertragsbestimmungen nichtig, nach denen "dem Verbraucher eine Beweislast auferlegt wird, die ihn von Gesetzes wegen nicht trifft". Der Verbraucher bestätigt in einer der AGB-Kontrolle unterliegenden Klausel, ein bestimmtes anderes Normenwerk erhalten bzw von diesem Kenntnis zu haben und dass er zugleich die (Willens-)Erklärung abgibt, dass dieses Normenwerk nunmehr gelte (Einverständniserklärung). Damit ist die Klausel nach § 6 Abs 1 Z 11 KSchG unzulässig.
Klausel 45 (Antrag auf Eröffnung einer KontoBox - Abschnitt "Bedingungen, Informationen und Entgelte"): "Die bei Überschreitung gemäß §§ 23 f Verbraucherkreditgesetz (VKrG) anwendbaren Sollzinssätze entnehme ich der Konditionenübersicht."
Gemäß § 24 Abs 1 Satz 1 VKrG muss ein Vertrag über die Eröffnung eines laufenden Kontos, der dem Verbraucher die Möglichkeit der Überschreitung einräumt, ua Informationen über den Sollzinssatz enthalten. Die von § 24 Abs 1 Satz 1 VKrG angeordneten Informationen sind - argumento "Ein Vertrag … muss … enthalten" - grundsätzlich in den Kontoeröffnungsvertrag selbst aufzunehmen. Dass sich die Information nur in einer Beilage zu der eigentlichen Vertragsurkunde findet (hier in der Konditionenübersicht), möge diese auch in der Vertragsurkunde zu einem Bestandteil des Vertrags erklärt worden sein, ist nicht hinreichend. Solches führte nämlich dazu, dass der Kunde sich letztlich die Informationen erst zusammensuchen müsste. Die Konditionenübersicht ist zudem regelmäßig nur ein Blatt, welches relativ leicht in Verlust gerät.
Klausel 47 (Konditionenübersicht KontoBox):
"KONTOAUSZUG
Kontoauszug über Kontoauszugsdrucker oder papierhafter Auszug einmal pro Monat: gratis5)
Jeder weitere papierhafte Auszug: EUR 0,485)
Jeder weitere Auszug über Kontoauszugsdrucker: EUR 0,39
[Fußnote 5]: zuzüglich Portokosten"
Die in den AGB vorgesehene Verrechnung eines Aufwandersatzes für eine Kontomitteilung entspricht grundsätzlich § 31 Abs 5 ZaDiG; es darf sich aber nicht um ein Entgelt (im eigentlichen Sinn handeln) (s 9 Ob 31/15x). In 9 Ob 31/15x wurde ein "Kostenersatz" iHv 1,10 EUR als zulässig befunden. Hier hingegen ist nicht ersichtlich, ob es sich um einen Kostenersatz oder ein Entgelt handelt. Damit erweist sich die Klausel aber als zumindest intransparent iSd § 6 Abs 3 KSchG.
Klausel 48 (Konditionenübersicht KontoBox):
"MANIPULATIONSENTGELT (nur bei Privatkonten)
KontoBox Small der größeren Umsatzseite, wenn diese EUR 1.000,- pro Monat übersteigt: 0,05 %
KontoBox Medium der größeren Umsatzseite, wenn diese EUR 3.000,- pro Monat übersteigt: 0,05 %
KontoBox Large und XLarge der größeren Umsatzseite, wenn diese EUR 5.000,- pro Monat übersteigt: 0,05 %"
Das Transparenzgebot gilt auch für die im Vertrag festgelegten Hauptleistungspflichten gilt (s 4 Ob 221/06p [K 41a und 41b]. Dies gilt auch für Entgelte iSd ZaDiG. Die Zahlungsdienste-RL ist zwar vollharmonisierender Natur, dies aber nur insoweit, als sie Regelungen enthält. Sie enthält aber gerade keine Regelungen bezüglich der AGB-Kontrolle allgemein und schon gar nicht bezüglich der Kontrollfähigkeit von Entgeltklauseln für Zahlungsdienste.
Für den Durchschnittsverbraucher bleibt unklar, wie das Manipulationsentgelt zu berechnen ist (§ 6 Abs 3 KSchG). Die von der Beklagten in der Revision vertretene Lesart wäre dann unzweifelhaft, wenn die Klausel statt "wenn … übersteigt" die Worte "wenn und soweit … übersteigt" verwenden würde, was aber nicht der Fall ist.
Klausel 49 (Konditionenübersicht KontoBox):
"Kontokarten (...) PIN Nachbestellung in Filiale: EUR 2,00"
Klausel 50 (Konditionenübersicht KontoBox):
"Kreditkarten (...) PIN Nachbestellung in Filiale: EUR 2,00"
Dass bei zB Diebstahl einer Konto- oder Kreditkarte dem Kunden unentgeltlich ein neuer PIN-Code zur Verfügung zu stellen ist, und diese Konstellation von den inkriminierten Klauseln ausgenommen ist, ist deren Wortlaut nicht zu entnehmen. Die Klausel ist intransparent (§ 6 Abs 3 KSchG).
Klausel 51 (Konditionenübersicht KontoBox):
"Einzahlungen am Automaten auf Fremdkonto eigenes und fremdes Institut: EUR 2,50 zzgl Münzzählentgelt
Einzahlungen am Automaten auf Empfänger karitative Organisation eigenes Institut: EUR 0,15 zzgl Münzzählentgelt"
Nach der Revision fällt ein Münzzählentgelt "natürlich nur an, wenn ein Kunde zuerst Münzen an einem Münzzählgerät zählen lässt und danach die Einzahlung vornimmt". Die Klausel ist jedoch dahin formuliert, dass der Kunde einen bestimmten Geldbetrag (2,50 EUR bzw 0,15 EUR) "zzgl Münzzählentgelt" zu zahlen hat, somit das Münzzählentgelt jedenfalls anfällt. Um das in der Revision behauptete Ergebnis zu erzielen, wäre eine Formulierung wie etwa "zzgl allfälliges Münzzählentgelt" erforderlich gewesen.
Die Gültigkeit einer Entgeltvereinbarung im Anwendungsbereich des ZaDiG bzw ZaDiG 2018 hängt von der Einhaltung der Informationspflichten des ZDL zu einem Zeitpunkt, bevor der ZDN durch einen Vertrag oder ein Vertragsangebot gebunden ist, ab (9 Ob 26/15m [K 1]). Dem Kunden bleibt hier verborgen, wie viel ihm eine Einzahlung letztlich kostet, weil er nur den angegebenen Betrag, nicht aber die Höhe des nach dem Wortlaut der Klausel jedenfalls anfallenden Münzzählentgelts kennt.
OGH 29.9.2020, 9 Ob 19/20i
Klagsvertreter: Dr. Walter Reichholf, Rechtsanwalt in Wien