Die DocLX Travel Events GmbH (idF kurz: DocLX) ist eine der größten Maturareiseanbieterin des Landes.
Laut HG (Handelsgericht) Wien bewirbt die DocLX Travel Events GmbH die von ihr veranstalteten Maturareisen unter anderem, indem sie Schüler der vorletzten und letzten Schulstufe in der Schule aufsucht, um sie zu einer Anmeldung für ihre Reise zu bewegen. Hierbei geht die Beklagte äußerst hartnäckig vor, wendet sich an einen oder mehrere Schüler einer Klasse via sozialer Netzwerke. Dabei nutzt sie auch Informationen aus diesen Kommunikationskanälen, die für die Schüler untereinander bestimmt waren. Durch hartnäckiges und intensives Anschreiben z.B. über WhatsApp erzeugt sie einen Gruppendruck, um die Schüler zu einer Buchung zu bewegen. Sie stellt auch Zusagen (wie Boni, Übernahme von Stornokosten) in Aussicht, die sie dann nicht einhält. DocLX ließ etwa selbst dann noch nicht von einer Schulklasse ab, als diese ihr kommunizierte, dass sie die Reise nicht buchen wollte.
Das HG Wien beurteilte diese Form der Kundenakquise als aggressive Geschäftspraktik (§ 1a UWG).
DocLX ist daher laut Urteil vom HG Wien ist schuldig, es im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen,
a) die von ihr veranstalteten Maturareisen in der Form zu bewerben, dass sie Schüler, insbesondere Schüler der vorletzten und letzten Schulstufe, in der Schule aufsucht, um diese unter Ausnutzung des so erzeugten Gruppendrucks zur Abgabe von Vertragserklärungen, etwa zum Abschluss von Pauschalreiseverträgen, zu überreden oder
b) Schüler, insbesondere Schüler der vorletzten und letzten Schulstufe, durch nachdrückliches Einwirken auf sie insbesondere über Medien wie WhatsApp, Facebook und dergleichen dazu aufzufordern, sich in der Gruppe, also als Schulklasse, ihren Werbemaßnahmen auszusetzen (Punkt 1 des Urteils).
Das Gericht berücksichtigte insbesondere, dass es sich bei dem angesprochenen Publikum (Maturaklassen) um ein besonders schutzwürdiges und in geschäftlichen Entscheidungen noch unerfahrenes Publikum handle und dass DocLX den in der Klasse bestehenden Gruppendruck ausnutze.
Darüber hinaus beurteilte das Gericht das Einfordern einer verbindlichen - nach Ablauf einer von DocLX gesetzten Frist nur kostenpflichtig stornierbaren - Anmeldung zu einer noch nicht näher bestimmten Maturareise mit ungewissen Konditionen als irreführende Geschäftspraktik (§ 2 UWG). DocLX ist daher schuldig, es im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen, Verkehr zu unterlassen, von Schülern Anmeldungen für Maturareisen entgegen zu nehmen, deren konkretes Ziel und/oder Preis die Beklagte noch nicht angibt, und diese Anmeldungen als Vertragserklärung zu werten, von der die Schüler ab Erhalt konkreter Unterlagen über die von der Beklagten veranstalteten Reise binnen einer von der Beklagten gesetzten Frist ihren Rücktritt erklären müssten, widrigenfalls sie die Schüler die Reise nur kostenpflichtig stornieren lässt (Punkt 2 des Urteils)
Als irreführende Geschäftspraktik und Verstoß gegen § 3 KSchG ("Haustürgeschäft") beurteilte das Gericht schließlich auch die auf Rechnungen der DocLX abgedruckte Rücktrittsbelehrung, wonach der Rücktritt vom Vertrag schriftlich zu erklären sei (Punkt 3 des Urteils): Gem § 3 Abs 4 KSchG idgF darf die Rücktrittserklärung an keine besondere Form gebunden werden
Das Urteil ist nicht rechtskräftig (Stand 14.2.2018)
HG Wien 26.01.2018, 30 Cg 29/17t
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Klagevertreterin: Dr. Kosesnik-Wehrle, Rechtsanwältin in Wien
Anmerkung (2.3.2018):
Die Beklagte hat gegen die oben als Punkt 1 lit a) und lit b) bezeichneten Teile des Urteils Berufung erhoben. Keine Berufung wurde erhoben gegen die Punkte 2 und 3 des Urteils. Diese sind somit rechtskräftig.