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Urteil: Unwirksame Zinsgleitklausel bei "Altkreditvertrag"

Ein erstes (rechtskräftiges) Urteil eines Bezirksgerichtes gibt den Konsumentenschützern Recht: Die Bank muss überhöht kassierte Zinsen - aus Verträgen vor 1.3.1997 - an den Kreditnehmer herausgeben.

Eine Bank klagte die Konsumenten auf Zahlung des offenen Kreditsaldos von ATS 64.193,--. Die Konsumenten wandten - betreut von der AK OÖ - dagegen ein, dass dem Kreditvertrag aus dem Jahr 1993 eine unwirksame Zinsgleitklausel zu Grunde gelegt wurde und die Forderung daher nicht zu Recht bestehe. Seitens der Beklagten wurden unklare Parameter und die Einseitigkeit (keine Verpflichtung zur Entgeltsenkung) ins Treffen geführt.

Das Bezirksgericht Linz führte dazu aus, dass eine Zinsgleitklausel mit Verweis auf die Parameter "Einlagezinssatz, Geldmarktzinssätze, Kapitalmarktzinssätze, Refinanzierungskosten oder kredit- bzw. währungspolitische Maßnahmen" keine hinreichend bestimmten Wertmaßstäbe darstellen, aus denen sich Zinssatzerhöhungen ableiten ließen.

Beim Einlagezinssatz sei unklar, ob es sich um Spareinlagenzinssätze bzw. Tag- oder Termingeldzinssätze handeln soll. Überdies sei die heranzuziehende Fristigkeit dieser Einlagen nicht ausgeführt.

Auch der Verweis auf die Geldmarktzinssätze sei kein eindeutiger Parameter, da sich die einzelnen Zinssätze unter Banken - je nach Fristigkeit - unterschiedlich entwickeln können.

Ebenso verhält es sich mit den Kapitalmarktzinssätzen.

Auch die Refinanzierungskosten würden von der Refinanzierungsstruktur einer Bank abhängen und seien daher völlig unterschiedlich..

Die Einseitigkeit der Zinsgleitklausel hielt das Gericht für gröblich benachteiligend im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB, weil dadurch die Position der Beklagten in einem auffallenden Missverhältnis zur Position der Klägerin steht, für die es aber keine sachliche Rechtfertigung gibt. "Durch die einseitige Ermächtigung der Klägerin zur Zinserhöhung auf Grundlagen nicht hinreichend bestimmter Wertmaßstäbe würde der Kreditnehmer nur über den Leisten der Bank geschlagen und wäre der Kunde als Mensch nur ein Objekt unter Objekten", so das Gericht.

Die Bank errechnete den eingeklagten Saldo unter Zugrundelegung eines Fixzinssatzes von 12,5% (die ersten zwei Monate 13%). Das Gericht hingegen meinte, dass nach dem Willen der Parteien und nach dem Vertragstext nicht von einer Fixzinsklausel auszugehen sei. Da die Vertragsparteien einen untauglichen Wertmaßstab festgelegt haben und Zinssenkungen überhaupt nicht bedacht wurden, musste diese lückenhafte Regel nunmehr durch das Gericht ergänzt werden.

Das Gericht ging vom Zweck des Vertrages und der Interessenslage aus. Es kam schließlich zum Ergebnis, dass ein Index aus Sekundärmarktrendite plus 3-Monatszinssatz mit der Veränderung des Zinssatzniveaus der Privatkredite am Besten mit dem Markt korrelieren würde.

Auf diese Weise wurde ein Saldo von ATS 25.348,92 einschließlich Spesen und Verzugszinsen per 30.6.1999 errechnet. Das Mehrbegehren der Bank wurde somit abgewiesen.

Dem Argument der Bank, wonach die beklagten Konsumenten keinerlei Einwendungen oder sonstige Reklamationen gegen die vierteljährlich übermittelten Kontoauszüge erhoben und dadurch den Saldo anerkannt hätten, konnte das Gericht nichts abgewinnen. Die Kontoauszüge der Bank enthielten nämlich teilweise überhaupt keinen Vermerk betreffend Reklamationsfrist und auf jenen, die mit einem solchen Vermerk versehen waren, war die Schriftgröße (ca. 1,5 mm) nicht dazu geeignet, um die Aufmerksamkeit des Verbrauchers zu wecken.

Die Erklärung am Kontoauszug der Bank - so das Gericht - genüge nicht § 6 Abs 1 Z 2 KSchG und könne einem auf Rechtsicherheit beruhendem System des "Geldverkehrsrechtes" durch die geringe Publizität nicht gerecht werden.

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