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Urteil: Unzählige Klauseln in Kredit-AGB gesetzwidrig

Verbandsverfahren der Bundesarbeiterkammer gegen die BKS

"Die Bank ist verpflichtet, die von ihr vergebenen Kredite laufend zu prüfen. Für diesen Aufwand werden wir Ihnen in Zukunft eine Kreditüberprüfungsgebühr von 2,50 EUR pro Vierteljahr verrechnen. Die erstmalige Verrechnung wird am 31. 3. 2015 durchgeführt." (K 1)
Diese Klausel findet sich in einem Schreiben, welches an mehrere Kunden versendet wurde, weshalb fraglich ist, ob es sich hierbei überhaupt um AGB bzw. Vertragsformblätter handelt. Der OGH hält fest, dass dies nicht der Fall sei, da das gegenständliche Schreiben nicht auf einen Vertragsabschluss oder eine Vertragsänderung abzielte, sondern vielmehr eine Ankündigung der Verrechnung zusätzlicher Entgelte sei.
Mangels AGB-Eigenschaft sind die §§ 879 Abs 1 und 3 ABGB, 6 Abs 3 KSchG zwar nicht anwendbar, das Verhalten der Bank ist jedoch als unerlaubte Handelspraktik nach § 28a KSchG zu werten. Voraussetzung der Unterlassungsklage nach § 28a KSchG ist, dass im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern gegen ein gesetzliches Gebot oder Verbot verstoßen wird, was in weiterer Folge die allgemeinen Interessen der Verbraucher beeinträchtigt.
Nach Ansicht des OGH sind die genannten Kriterien zur Gänze erfüllt. Die Einführung der gegenständlichen Kreditüberprüfungsgebühr sei grundsätzlich geeignet, die Interessen aller Kreditnehmer zu verletzen. Auch die erforderliche Wiederholungsgefahr würde immer noch vorliegen, da die beklagte Bank zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz nicht bereit war, von künftigen Störungen dieser Art Abstand zu nehmen.
Die Klausel ist daher als unzulässige Geschäftspraktik zu qualifizieren.


"Das Kreditinstitut wird Änderungen des Rahmenvertrages, einschließlich dieser AGB, dem Kunden spätestens zwei Monate vor dem geplanten Zeitpunkt ihrer Anwendung vorschlagen (...). Diese Änderungen gelten als vereinbart, wenn der Kunde diesen nicht bis zum geplanten Zeitpunkt ihrer Anwendung ausdrücklich widerspricht. Im Falle einer solchen beabsichtigten Änderung hat der Kunde, sofern er Verbraucher ist, das Recht, seine Rahmenverträge für Zahlungsdienste, insbesondere den Girokontovertrag, vor dem Inkrafttreten der Änderung kostenlos zu kündigen. Das Kreditinstitut wird den Kunden in der Mitteilung auf die Rechtsfolgen gemäß Absatz 2 hinweisen." (K 2)

"Über Abs. 1 hinausgehende Änderungen der Leistungen des Kunden sowie Änderungen der Leistungen des Kreditinstitutes sind nur mit Zustimmung des Kunden möglich, wobei solche Änderungen, wenn nicht zuvor eine ausdrückliche Zustimmung des Kunden erteilt wird, zwei Monate nach Verständigung des Kunden über die vom Kreditinstitut angebotene Änderung wirksam werden, sofern bis dahin kein schriftlicher Widerspruch des Kunden beim Kreditinstitut einlangt. Das Kreditinstitut wird den Kunden in der Verständigung auf die jeweils angebotene Änderung sowie darauf aufmerksam machen, dass sein Stillschweigen mit Fristablauf als Zustimmung gilt. Die Bestimmung dieser Z 44 gelten nicht für die in Z 45 gesondert geregelten Änderungen von Entgelten und Leistungen, die in Verträgen über Zahlungsdienste vereinbart wurden." (K 10)

"Änderungen der in einem Rahmenvertrag für Zahlungsdienste (insbesondere Girokontovertrag) vereinbarten Entgelte (einschließlich Soll- und Habenzinsen) und die Einführung von Entgelten sind nur mit Zustimmung des Kunden möglich." (K 11a)

"Das Kreditinstitut wird bei solchen Änderungen gemäß Z 2 dieser AGB vorgehen und die Änderungen jeweils im Umfang des auf der Internetseite der Statistik Austria (Tabelle VPI Inflationsraten) als Jahresdurchschnitt der Jahresinflation des abgelaufenen Jahres bezeichneten Wertes anbieten. Unabhängig davon können Änderungen von Zinssätzen und Wechselkurs auf Basis der vereinbarten Referenzzinssätze und Referenzwechselkurse erfolgen." (K 11b)

Bereits in einigen vorhergehenden Entscheidungen hat sich der OGH mit Zustimmungsfiktionen in AGB befasst. Dort wurde ausgeführt, dass Klauseln, die eine Änderung wesentlicher Pflichten der Bank in nahezu jede Richtung und in unbeschränktem Ausmaß zulassen, gröblich benachteiligend und intransparent sind.

Die Unzulässigkeit der Bestimmung, auf die verwiesen wird (hier: Kl 2), führt zwingend zur Unzulässigkeit der verweisenden Bestimmung (hier: K 11b). Die K 11a ist demgegenüber unbedenklich.


"Der Kunde hat Erklärungen des Kreditinstitutes, die sich nicht auf Zahlungsdienste beziehen, wie zB Bestätigungen von erteilten Aufträgen zu Finanzinstrumenten und Anzeigen über deren Ausführung und Abschlussbestätigungen, Auszüge, Rechnungsabschlüsse und Depotaufstellungen auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen und etwaige Einwendungen unverzüglich zu erheben. Gehen dem Kreditinstitut gegen diese Erklärungen innerhalb von zwei Monaten keine schriftlichen Einwendungen zu, so gelten die Erklärungen des Kreditinstitutes als genehmigt und trifft den Kunden die Beweislast für die Unrichtigkeit allfälliger Erklärungen des Kreditinstitutes. Das Kreditinstitut wird dem Kunden jeweils bei Beginn der Frist auf diese Bedeutung seines Verhaltens hinweisen." (K 3)
Im Zentrum der rechtlichen Beurteilung dieser Klausel steht die Frage, inwieweit sich das Verbot von Beweislastverschiebungen zulasten des Verbrauchers gemäß § 6 Abs 1 Z 11 KSchG auf Erklärungsfiktionen auswirkt, welche den Anforderungen des § 6 Abs 1 Z 2 KSchG entsprechen.
Der OGH ist der Ansicht, dass die hier gegenständliche Beweislastverschiebung nicht bereits mit Vertragsabschluss eintrete, sondern erst durch das Schweigen nach Erhalt der Abrechnung entstünde. Die Problematik der "verdünnten Willensfreiheit" sei hier daher in weit geringerem Maße einschlägig, da der Verbraucher sich bei der Übermittlung einer unrichtigen Abrechnung ohnehin viel eher mit der Bank in Verbindung setzen und die Fehler beanstanden werde. Beweislastregeln aufgrund von Zustimmungsfiktionen fallen daher nach Ansicht des OGH nicht unter den Anwendungsbereich des § 6 Abs 1 Z 11 KSchG. Weiters ist die Klausel auch nicht gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB, da es dem Verbraucher zumutbar sei, übermittelte Abrechnungen auf ihre Zulässigkeit zu prüfen.
Die Klausel ist daher zulässig.


"Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes können das Kreditinstitut und der Kunde ungeachtet anderer Vereinbarungen die gesamte Geschäftsverbindung oder einzelne Teile davon jederzeit mit sofortiger Wirkung kündigen. Ein wichtiger Grund, der das Kreditinstitut zur Kündigung berechtigt, kann insbesondere vorliegen, wenn
- eine Verschlechterung oder Gefährdung der Vermögensverhältnisse des Kunden oder eines Mitverpflichteten eintritt und dadurch die Erfüllung von Verbindlichkeiten gegenüber dem Kreditinstitut gefährdet ist,
- der Kunde unrichtige Angaben über seine Vermögensverhältnisse oder sonstige wesentliche Umstände macht oder
- der Kunde die Verpflichtung zur Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten nicht erfüllt oder nicht erfüllen kann.
" (K 4)
Der OGH hält fest, dass die vorzeitige Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses aus wichtigem Grund überall anerkannt wäre, sofern durch diese wichtigen Gründe die Aufrechterhaltung des Vertragsverhältnisses unzumutbar geworden sei. Auch in einem früheren Erkenntnis hat sich der OGH für die Zulässigkeit solcher Klauseln ausgesprochen (OGH 4 Ob 179/02f).


 "Die Inhaber von Guthaben in ausländischer Währung tragen anteilig bis zur Höhe ihres Guthabens alle wirtschaftlichen und rechtlichen Nachteile und Schäden, die das im In- und Ausland unterhaltene Gesamtguthaben des Kreditinstitutes in der entsprechenden Währung [richtig: durch] von dem Kreditinstitut nicht zu vertretende Maßnahmen oder Ereignisse trifft." (K 5)
Diese Kausel wurde vom OGH als intransparent qualifiziert, da für einen Verbraucher weitgehend unklar sei, was unter "alle wirtschaftlichen und rechtlichen Nachteile und Schäden" verstanden werden könne. Das Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG begnügt sich nämlich nicht mit formeller Textverständlichkeit, sondern soll es ermöglichen, dass der Verbraucher sich über Inhalt und Tragweite hinreichend informieren kann.


"Auch nach Auflösung des Girokontovertrages ist das Kreditinstitut berechtigt, Geldbeträge für den Kunden entgegenzunehmen, soweit Verbindlichkeiten des Kunden aus dem Konto bestehen." (K 6)
Wiederum ist diese Klausel als intransparent gemäß § 6 Abs 3 KSchG zu qualifizieren, da sie insbesondere gegen das darin enthaltene Vollständigkeitsgebot verstößt. Zunächst ist unklar, ob die Bank nach der Entgegennahme von Geldern zur Aufrechnung mit offenen Kontoverbindlichkeiten des Kunden berechtigt ist. Außerdem kann aus der Klausel nicht eindeutig geschlossen werden, was mit jenen Zahlungen geschehen soll, die über die offenen Verbindlichkeiten des Kunden hinausgehen.


 "Das Kreditinstitut ist berechtigt, für seine Leistungen von Kunden Entgelte, insbesondere Zinsen, Gebühren und Provisionen, zu verlangen." (K 7)
 
"Mangels anderer Vereinbarung kommen die im Preisaushang geregelten Entgelte zur Anwendung." (K 8)

Der OGH hat bereits zu 6 Ob 17/16t (Kl 6) eine der K 8 vergleichbare Klausel für unwirksam erklärt. Dort führte er aus, dass eine solche Klausel intransparent sei, da es für den Kunden umständlich ist, erst durch individuelle Recherche zu den Informationen über die Preisgestaltung zu gelangen. Außerdem liegt ein Verstoß gegen § 6 Abs 1 Z 5 KSchG vor, da die Klausel der Bank die Befugnis einräumt, einseitige Entgelterhöhungen durch Veränderung des Preisaushangs zu bewirken.
Kl 7 hat keinen selbstständigen Regelungsgehalt, wäre für sich genommen intransparent und ist nur im Zusammenhang mit der K 8 verständlich. Die Unzulässigkeit der Bestimmung, auf die verwiesen wird (K 8), führt zwingend zur Unzulässigkeit der verweisenden Bestimmung (K 7).


"Mangels anderer Vereinbarung werden die mit Verbrauchern vereinbarten Entgelte für die vom Kreditinstitut erbrachten Dauerleistungen (ausgenommen Zinsen) jährlich angepasst. Diese Entgelte verändern sich im laufenden Kalenderjahr um den auf der Internetseite der Statistik Austria (Tabelle PI Inflationsraten) als Jahresdurchschnitt der "Jahresinflation" des abgelaufenen Jahres bezeichneten Wert. Die Änderung erfolgt jeweils am 1.4. Nimmt die Bank eine Erhöhung nicht oder nur teilweise vor, obwohl sie wie vorstehend beschrieben dazu berechtigt wäre, so kann sie dies innerhalb von drei Jahren nachholen. Entgeltanpassungen erfolgen frühestens nach Ablauf von zwei Monaten, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses." (K 9)
Wiederum ist diese Klausel intransparent iSd § 6 Abs 3 KSchG, da sich ihr nicht entnehmen lässt, welche Leistungen als "Dauerleistungen" einzustufen sind. Eine Kontobuchung kann beispielsweise als Einzelleistung betrachtet werden, jedoch auch als Dauerleistung, sofern sie in regelmäßig wiederkehrenden Intervallen vorgenommen wird, womit unklar bleibt, ob das dafür zu entrichtende Entgelt der K 9 unterliegt.


 "Der Kunde trägt außerhalb des Anwendungsbereiches des Zahlungsdienstegesetzes alle auf Grund der Geschäftsverbindung mit ihm entstehenden, notwendigen und nützlichen Aufwendungen, Auslagen, Spesen und Kosten, insbesondere Stempel- und Rechtsgebühren, Steuern, Porti, Kosten für Versicherung, Rechtsvertretung, Betreibung und Einbringung, betriebswirtschaftliche Beratung, Telekommunikation sowie Bestellung, Verwaltung und Verwertung oder Freigabe von Sicherheiten." (K 12)
Die Klausel ist intransparent iSd § 6 Abs 3 KSchG, da nicht erkennbar ist, welche "Aufwendungen, Auslagen, Spesen und Kosten" zu ersetzen sind und sich damit die zu erwartende Zahlungspflicht für den Kunden nicht absehbar ist.


"Der Kunde räumt dem Kreditinstitut ein Pfandrecht an Sachen und Rechten jeder Art ein, die in die Innehabung des Kreditinstitutes gelangen." (K 13)
 
"Das Pfandrecht entsteht mit der Erlangung der Innehabung der Pfandsache durch das Kreditinstitut, sofern Ansprüche des Kreditinstitutes gemäß Abs. 1 bestehen, andernfalls mit dem Zeitpunkt des späteren Entstehens solcher Ansprüche." (K 14)
Die Klausel ist gröblich benachteiligend und intransparent. Wenn ein Kunde sein Girokonto als Gehaltskonto nützt, würde die gegenständliche Klausel bewirken, dass die Verfügungsgewalt über sein Arbeitseinkommen von der Zustimmung der Bank abhängig wäre. Eine derartig umfassende Pfandrechtsbegründung, die noch dazu unabhängig von einem tatsächlichen Sicherungsinteresse der Bank erfolgt, ist als gröblich benachteiligend einzustufen.


"Sicherheiten, die keinen Markt- oder Börsenpreis haben, wird das Kreditinstitut von einem Sachverständigen schätzen lassen. Das Ergebnis der Schätzung wird das Kreditinstitut dem Kunden zusammen mit der Aufforderung mitteilen, binnen angemessener Frist einen Kaufinteressenten namhaft zu machen, der auch innerhalb dieser Frist zumindest den ermittelten Schätzwert als Kaufpreis an das Kreditinstitut bezahlt. Wird vom Kunden innerhalb der Frist kein Kaufinteressent namhaft gemacht bzw der Kaufpreis vom namhaft gemachten Interessenten nicht bezahlt, ist das Kreditinstitut unwiderruflich berechtigt, die Sicherheit im Namen des Kunden zumindest zum Schätzwert zu verkaufen. Der Verkaufserlös dient der Tilgung der besicherten Forderungen, ein allfälliger Überhang steht dem Kunden zu." (K 15)
Gemäß § 466a Abs 1 ABGB ist es grundsätzlich zulässig, andere Arten der außergerichtlichen Pfandverwertung zu vereinbaren. Die gegenständliche Klausel sieht jedoch vor, anstelle der Abhaltung einer öffentlichen Versteigerung die Bestimmung des Schätzwerts einem Sachverständigen zu überlassen, der von der Bank selbst ausgewählt wird und dessen Unabhängigkeit nicht gewährleistet ist, da es sich auch um einen Dienstnehmer oder Geschäftspartner der Bank handeln kann.  Da die Bank meist eher danach bestrebt, durch die Pfandverwertung eine möglichst rasche Forderungsbefriedigung zu erhalten, als für den Kunden einen möglichst hohen, die Forderung womöglich übersteigenden Betrag zu lukrieren, muss der Verzicht auf die öffentliche Versteigerung als gröblich benachteiligend qualifiziert werden.


"Das Kreditinstitut ist auch berechtigt, die Sicherheit exekutiv zu verwerten und - soweit sie keinen Markt- oder Börsenpreis hat - außergerichtlich versteigern zu lassen." (K 16)
Diese Klausel ermächtigt die Bank bei der Verwertung von Sicherheiten, anstelle einer öffentlichen Versteigerung beispielsweise auch nicht-öffentliche Versteigerungen durchzuführen, was bei einer geringeren Interessentenanzahl in der Regel zum Nachteil des Kunden einen geringeren Versteigerungserlös erwarten lässt. Dieses Abgehen vom dispositiven Recht wurde vom OGH daher als gröblich benachteiligend gemäß § 879 Abs 3 ABGB angesehen.


"Das Kreditinstitut darf die ihm als Sicherheit bestellten Forderungen aller Art (einschließlich der in Wertpapieren verbrieften) bei Fälligkeit der besicherten Forderung kündigen und einziehen. Vorher ist die Einziehung der als Sicherheit dienenden Forderung bei deren Fälligkeit zulässig." (K 17)
Abweichend von § 466e Abs 1 ABGB sieht diese Klausel ein Recht der Bank vor, unabhängig von der Erforderlichkeit einer solchen Maßnahme eine vorzeitige Kündigung der Forderung des Kunden auszusprechen. Dies kann insbesondere bei langfristigen Anlageprodukten mit erheblichen Nachteilen für den Kunden verbunden sein, was insbesondere deshalb jeglicher sachlicher Rechtfertigung entbehrt, da die Bank auch ohne vorzeitige Kündigung ausreichend besichert wäre. Die Klausel ist schon alleine aus diesem Grund gemäß § 879 Abs 3 ABGB gröblich benachteiligend und daher nichtig.
Außerdem wären dem Wortlaut der Klausel auch jene Forderungen vom vorzeitigen Kündigungsrecht umfasst, die sogar die wirtschaftliche Existenz des Kunden erheblich gefährden würden, wie etwa Leibrenten, Ausgedingeverträge oder Lebensversicherungen.
Zusätzlich liegt ein Verstoß gegen das Verbot der Gehaltsabtretung des § 12 Abs 1 KSchG vor, da die Klausel neben der Verpfändung auch eine bedingungslose Ermächtigung zur außergerichtlichen Verwertung umfasst.


"Bei drohendem Wertverlust der als Sicherheit dienenden Forderung ist die Ankündigung [richtig: deren Kündigung] selbst vor ihrer Fälligkeit zulässig. Der Kunde ist davon nach Möglichkeit vorweg zu informieren." (K 18)
Abweichend von § 460a Abs 1 ABGB räumt diese Klausel der Bank nicht bloß in jenen Fällen ein Kündigungsrecht ein, in denen ein "erheblicher und dauernder" Wertverlust droht, sondern es reicht bereits jeder drohende Wertverlust. Dies ist gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 KSchG sein, da bei allen Finanzprodukten ein Wertverlust häufig nicht ausgeschlossen sein wird, weshalb diese Klausel der Bank im Ergebnis ein beinahe unbeschränktes Kündigungsrecht einräumt. Ebenso könnte die Bank die Kündigung auch dann aussprechen, wenn die Einbringlichkeit der besicherten Forderung überhaupt nicht gefährdet ist, was sich ebenfalls als gröblich benachteiligend erweist.


"Selbst wenn der Erwerber den Kaufpreis nicht sofort bar zahlt, ist die Verwertung der Sicherheit durch das Kreditinstitut dennoch zulässig, sofern kein oder kein gleichwertiges Angebot mit sofortiger Barzahlung vorliegt und die spätere Barzahlung gesichert ist." (K 19)
§ 466c Abs 1 ABGB sieht vor, dass der Erwerber den Kaufpreis sofort zu entrichten hat. Die von der Klausel vorgesehene Abweichung von dieser Norm bedeutet für den Kunden, dass er im Falle einer (teilweisen) Uneinbringlichkeit des Kaufpreises für die daraus resultierenden Nachteile einzustehen hätte.  Dies ist als gröblich benachteiligend zu werten (§ 879 Abs 3 ABGB). Außerdem bleibt völlig unklar, wodurch "die spätere Barzahlung gesichert" wäre, was wiederum als intransparent zu werten ist.


"Das Kreditinstitut kann abweichend von den Bestimmungen des § 1416 ABGB Zahlungen zunächst insoweit auf Forderungen des Kreditinstitutes anrechnen, als für diese keine Sicherheit bestellt wurde oder der Wert der bestellten Sicherheit die Forderungen nicht deckt. Dabei ist es ohne Bedeutung, wann die Fälligkeit der einzelnen Forderungen eingetreten ist. Dies gilt auch im Rahmen eines Kontokorrentverhältnisses." (K 20)

Der OGH verweist hierbei auf 6 Ob 17/16t: Nach § 1415 ABGB kann der Schuldner dann, wenn mehrere Schuldposten vorhanden sind, bei der Zahlung die Tilgung eines bestimmten Postens erklären. § 1416 ABGB vermutet die Einwilligung des Gläubigers, sofern er nicht widerspricht. Durch diese Klausel wird dem Kunden das Recht genommen, die Tilgung eines bestimmten Postens zu erklären. Die Klausel ist daher als gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB zu qualifizieren


"Fremdwährungskredite sind effektiv, das heißt in der Währung zurückzuzahlen, in der sie das Kreditinstitut gegeben hat." (K 21a)

"Zahlungen in anderen Währungen gelten als Sicherheitsleistung, außer das Kreditinstitut teilt dem Kunden mit, dass sie zur Tilgung der Kreditverbindlichkeiten herangezogen werden." (K 21b)


Nur K 21b wurde vom OGH als gröblich benachteiligend angesehen, da sich die Bank auf unbestimmte Zeit das Recht vorbehalten kann, die Zahlungen auf die Schuld des Kunden anzurechnen bzw bloß als Sicherheiten zu verwenden, wodurch das Risiko zwischenzeitiger Wechselkursverluste dem Kunden aufgebürdet werden kann.
K 21a ist weder intransparent noch gröblich benachteiligend und daher zulässig.


"Das Kreditinstitut ist auch berechtigt, einen in fremder Währung aushaftenden Schuldsaldo unter Anzeige an den Kunden in inländische Währung umzuwandeln, wenn - auf Grund gesetzlicher oder anderer vom Kreditinstitut nicht zu vertretender Umstände - eine Finanzierung [richtig: Refinanzierung] in der fremden Währung nicht mehr möglich ist." (K 22)

Die gegenständliche Klausel bezieht sich auf das Refinanzierungsrisiko der Bank bei Devisenkursverlusten. Es bleibt dabei allerdings völlig unklar, wann und warum die Bank eine Refinanzierung vornehmen muss. Auch lässt sich nicht eruieren, unter welchen Voraussetzungen eine Refinanzierung "nicht mehr möglich ist", weshalb eine Intransparenz vorliegt.


 "Privat-Sofort-Kredit: Bearbeitungsgebühr (vom ursprünglichen Kreditbetrag) 3 % (mind. 550 EUR)." (K 23)
 "Einmalbarkredit (Beispiel Wohnbaukredit hypothekarisch besichert): Bearbeitungsgebühr (Minimum 950 EUR) 2,00 %." (K 25)
"Kontoführung bei Abzahlungskrediten 12,96 EUR pro Quartal." K 27)
"Wohnbaukonto: Bearbeitungsgebühr vom Rahmen 2 % (mind. 350 EUR)
Kreditbereitstellungsprovision 0,125 % p. Qu. im Vorhinein vom vereinbarten Betrag Kontoführung 9,26 EUR pro Quartal
Finanzierungspauschale bei Inanspruchnahme des Kontorahmens ab 2 EUR Sollzinsen pro Quartal 4,94 EUR pro Quartal.
" (K 28)
 "Wohnbaukonto: Kreditprovisionsnachtrag 0,50 % p.a. im Nachhinein vom Betrag über den Rahmen" (K 29)


Hinsichtlich dieser Entgelte ist zu differenzieren. Die laufzeitunabhängige einmalige Bearbeitungsgebühr ist zunächst als Hauptleistung im Rahmen der Kapitalüberlassung zu qualifizieren, weshalb eine Kontrolle gemäß § 879 Abs 3 ausscheidet. Selbst, wenn man anderer Meinung wäre, ist nach Ansicht des OGH keine gröbliche Benachteiligung zu erkennen.

Zur Zulässigkeit der Kontoführungsgebühren ist folgendes zu sagen: Gemäß § 10 Abs 1 VKrG hat der Kreditgeber dem Kreditnehmer während der Vertragslaufzeit jederzeit kostenlose Informationen in Form eines Tilgungsplans zur Verfügung zu stellen. Daraus kann aber nicht abgeleitet werden, dass die Kontoführung, die sich aus bisherigen Zahlungen des Verbrauchers ergibt, ebenfalls kostenlos erfolgen müsse, da sich § 10 Abs 1 VKrG nur auf zukünftig zu leistende Zahlungen bezieht.

Die Kreditbereitstellungsprovision stellt ein Entgelt für eine zusätzliche Leistung dar, nämlich für das Bereithalten von Kreditvaluta. Es kann jedoch Fälle geben, in denen keine Kreditvaluta bereitgestellt werden müssen, da diese auch tatsächlich in Anspruch genommen werden. Im Ergebnis müsste der Verbraucher in diesem Fall gleich doppelt bezahlen, nämlich die Kreditzinsen plus die Bereitstellungsprovision. Diese ungewöhnliche Klausel hält der OGH für überraschend und nachteilig gemäß § 864a ABGB.

Dies gilt auch für die Finanzierungspauschale, die als zusätzliches Entgelt für die tatsächliche Inanspruchnahme des Rahmenkredits zu bezahlen ist. Auch auf diese Weise kann, ähnlich wie oben erwähnt, der Fall eintreten, dass der Verbraucher einer doppelten Zahlungslast unterworfen wird. Wiederum ist diese Klausel gemäß § 864a ABGB unzulässig.

Hinsichtlich des Kreditprovisionsnachtrags kann nicht gesagt werden, dass sich aus der Pflicht zur Informationserteilung der entstandenen Kosten bei erheblicher Überschreitung des Kontos durch den Verbraucher gemäß § 24 Abs 2 VKrG ableiten lässt, dass dies auch kostenlos erfolgen muss. Die Klausel ist daher zulässig.


"Privat-Sofort-Kredit Stundungsgebühr/ Tilgungsplanänderungsgebühr:
75 EUR pro Stundung/ Tilgungsplanänderung
" (K 24)
 
"Einmalbarkredit (Beispiel Wohnbaukredit hypothekarisch besichert) Stundungsgebühr/Tilgungsplanänderungsgebühr:
150 EUR pro Stundung/Tilgungsplanänderung
" (K 26)

§ 16 Abs 1 VKrG sieht vor, dass dem Kreditnehmer das jederzeit ausübbare Recht zukommt, den Kreditbetrag vor Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit zum Teil oder zur Gänze zurückzuzahlen. Etwaige "Vermögensnachteile", was laut OGH auch Entgelte für die Änderung des Tilgungsplans umfasst, sind dabei gemäß § 16 Abs 2 VKrG vom Kreditnehmer nicht zu ersetzen. Da die gegenständliche Klausel die Rechtslage also unrichtig widerspiegelt, ist sie gemäß § 6 Abs 3 KSchG intransparent und daher nichtig.


"Von uns übernommene Haftungen/Garantien (Avalkredite) Haftungsprovisionen bei Kreditkarten VISA, Mastercard, Diners 30,85 EUR" (K 30)
Es bleibt offen, welche Haftungen und Garantien Gegenstand dieser Klausel sein sollen. Ebenso ist unklar, ob diese Gebühren einmalig, nach Ablauf bestimmter Fristen oder gar bei jeder Buchung anfallen werden. Die Klausel ist daher gänzlich unklar und intransparent gemäß § 6 Abs 3 KSchG.

"Bearbeitungsgebühr bei vorzeitiger Rückzahlung gem. BWG:
Bearbeitungsgebühr 2 % vom vorzeitig rückgezahlten Betrag
" (K 31)
 
"Bearbeitungsgebühr bei vorzeitiger Rückzahlung gem. VKrG:
Bearbeitungsgebühr 0,5 % bzw. 1 % vom vorzeitig rückgezahlten Betrag
" (K 32)

Beide Klauseln sehen Gebühren im Falle einer vorzeitigen Rückzahlung der Kreditvaluta vor, was in Widerspruch zu § 16 Abs 2 VKrG steht (siehe oben). Außerdem ist die entsprechende Norm des BWG (§ 33 BWG) bereits am 10. 6. 2010 außer Kraft getreten, was einem durchschnittlichen Verbraucher jedoch nicht bekannt sein wird. Die Klauseln sind daher wiederum intransparent und unzulässig gemäß § 6 Abs 3 KSchG.


"Gebühr für die laufende Kreditüberprüfung:
vierteljährliche Verrechnung 10,00 EUR p.a
." (K 33)

Der OGH hält diese Klausel für intransparent gemäß § 6 Abs 3 KSchG, da der Ausdruck "laufende Kreditüberprüfung" völlig unbestimmt sei und der Kunde daher keine Möglichkeit habe, die subjektive Äquivalenz zwischen Leistung und Gegenleistung zu bewerten bzw überhaupt zu erkennen, welche konkrete Leistung die Bank erbringen würde.


"Bearbeitungsgebühr bei Konvertierung: Bearbeitungsgebühr 1 % vom Kreditbetrag Mind. 170 EUR" (K 34)

Der OGH hält fest, dass die Konvertierungsgebühr untrennbar mit der Hauptleistung verbunden sei, sodass eine Prüfung der gröblichen Benachteiligung gemäß § 879 Abs 3 nicht möglich wäre. Ebenso würde kein Verstoß gegen § 9 Abs 4 VKrG ersichtlich sein, wonach bei einem Fremdwährungskredit auch Informationen über das Wechselkursrisiko sowie über die zusätzlichen anfallenden Kosten erteilt werden müssen. Bei Unterbleiben dieser Informationserteilung ist zwar eine Verwaltungsstrafe über die Bank zu verhängen, die Wirksamkeit des Vertrags bleibt davon allerdings unberührt.


"Kontolöschung Darlehen/Abstattungskredite: Kontolöschungsgebühr 12,00 EUR" (K 35)
Diese Klausel verstößt einerseits gegen § 16 Abs 2 VKrG, wonach der Kunde im Falle einer vorzeitigen Kreditrückzahlung für die damit verbundenen Vermögensnachteile zulasten der Bank nicht einstehen muss. Außerdem liegt ein Verstoß gegen § 15 VKrG vor, der dem Verbraucher das Recht einräumt, einen auf unbestimmte Zeit geschlossenen Kreditvertrag jederzeit kostenfrei kündigen zu dürfen.

Urteilsveröffentlichung:
Die Klägerin begehrte die Urteilsermächtigung in der Kronen Zeitung bundesweit. Das BerG ermächtige die Klägerin zur Veröffentlichung in fünf Regionalausgaben der Neuen Kronen-Zeitung. Die Bekl meinte nun, es wäre damit unzulässigerweise ein aliud zugesprochen worden. Der OGH verwarf diese Argumentation: Nach § 405 ZPO ist das Gericht zwar nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Begehrt die Klägerin die Veröffentlichung in einem bestimmten Medium, dann ist das Gericht daran gebunden und kann nicht auf Veröffentlichung in anderen Medien erkennen, doch wird in der Literatur zutreffend darauf hingewiesen, dass die Veröffentlichung nur in einer regionalen Mutationsausgabe ein und desselben Mediums als bloßes Minus zugesprochen werden könne.

Gegenveröffentlichungsbegehren:
Nach stRsp ist die Gegenveröffentlichung an strengere Voraussetzungen geknüpft als die Urteilsveröffentlichung zugunsten des obsiegenden Klägers. Diese Voraussetzungen hat die Beklagte hier jedoch nicht ausreichend dargetan; vor allem hat sie keine "besonderen Umstände" iSd der Entscheidung 9 Ob 26/15m und der dort genannten Beispiele (mediale Aufmerksamkeit und dergleichen) konkret vorgetragen; der Hinweis, die Beklagte habe ein Interesse daran, dass sowohl ihre bestehenden und künftigen Kunden als auch die breite Öffentlichkeit Kenntnis über die Wirksamkeit der von ihr verwendeten Klauseln erlangen, reicht hiefür nicht aus.

Klagsvertreter: Dr. Walter Reichholf, Rechtsanwalt in Wien

OGH 29.8.2017, 6 Ob 228/16x

Das Urteil im Volltext.

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