Klausel 1 (Punkt 5.7):
Die Klausel lautet insgesamt (der im Revisionsverfahren noch gegenständliche Teil ist im Fettdruck markiert):
Wird die Karte verloren oder gestohlen oder stellt der KI missbräuchliche Verwendungen mit der Karte fest, so hat er dies unverzüglich fernmündlich oder fernschriftlich unterfertigt card complete zu melden. Der KI hat bei fernmündlicher Benachrichtigung seine Identität und Berechtigung durch die Angabe personenbezogener Daten glaubhaft zu machen. Verlust oder Diebstahl sind überdies sofort den örtlichen Behörden anzuzeigen. Wird die als abhanden gekommen gemeldete Karte später wieder gefunden, ist sie unverzüglich entwertet (z.B. durch Zerschneiden) card complete zurückzugeben und darf nicht weiter verwendet werden.
Der im Revisionsverfahren noch gegenständliche und vom OGH als unzulässig beurteilte Teil der Klausel ist im Fettdruck markiert.
Für den OGH lag hier eine Intransparenz gem § 6 Abs 3 KSchG vor, da es für den durchschnittlichen Verbraucher nicht klar erkennbar ist, in welchem Verhältnis die Anzeigepflicht bei den örtlichen Behörden und die Meldepflicht beim Zahlungsdienstleister (gem § 36 Abs 3 ZaDiG aF) stehen, insbesondere welche Folgen bei unterlassener behördlicher Anzeige drohen. Diese Unklarheit führt laut OGH zur Intransparenz. Ausführungen zu § 36 Abs 3 ZaDiG aF tätigte der OGH nicht.
Klausel 2 (Punkt 7.2)
Der KI anerkennt die Richtigkeit der Monatsrechnung dem Grunde und der Höhe nach, sofern er nicht unverzüglich, jedoch längstens binnen 30 Tagen/bei Zahlungsanweisungen ohne bestimmten Betrag (Punkt 4.2.) binnen acht Wochen/bei Transaktionen, denen keine oder eine abweichende Zahlungsanweisung zugrunde liegt (Punkt 7.3.) längstens binnen 13 Monaten nach Zustellung schriftlich unterfertigt oder durch andere von card complete zugelassene Verfahren, die den KI verifizieren, widerspricht. card complete wird den KI in der Monats rechnung auf die 30-tägige/8-wöchige/13-monatige Frist, den Fristbeginn und die Bedeutung seines Verhaltens besonders hinweisen.
Gem § 36 Abs 3 ZaDiG aF muss der Zahlungsdienstnutzer unverzüglich rügen, wenn er einen nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgang festgestellt hat und eine Berichtigung wünscht.
Dies betrifft auch Ansprüche gem § 46 ZaDiG aF (vgl § 80 ZaDiG 2018). Nach Mitteilung/Zugänglichmachung der entsprechenden Informationspflichten gem §§ 31 bis 33 ZaDiG aF gilt für diese Rügeobliegenheit eine Befristung von 13 Monaten ab dem Belastungstag bzw der Gutschrift.
Strittig war die Frage welche Fälle von Zahlungsvorgängen von der Klausel erfasst werden. Der OGH stimmte der Beklagten zu und sah "bei gewöhnlichem Leseverständnis" grds auch jene Zahlungsvorgänge erfasst, bei denen der richtige Empfänger verfehlt wird und auch verspätete Zahlungsvorgänge. Die Klausel weicht nämlich vom Gesetzeswortlaut ab und spricht von "Transaktionen, denen (...) eine abweichende Zahlungsanweisung zugrunde liegt".
Unklar bleibt daher, ob auch eine gänzlich unterbliebene Ausführung einer Zahlungsanweisung erfasst ist.
§ 36 Abs 3 ZaDiG aF bezieht die ganz unterbliebene Ausführung mit ein, weil dies als "fehlerhaft ausgeführter Zahlungsvorgang" bezeichnet wird. Bei kundenfeindlichster Auslegung jedoch ist der völlig unterbliebene Zahlungsvorgang von der Klausel nicht erfasst, weil diese nur von "Transaktionen" spricht.
Die Beklagte verwies darauf, dass eine unterbliebene Zahlungsanweisung in die Sphäre des Kunden fällt, wobei der OGH entgegnete, dass es auch sein kann, dass die Zahlungsanweisung zwar beim ZDL einlangt, aber vor einer "Ausführung in Verstoß geraten" sein könnte.
Bei einer Feststellung der unterbliebenen Zahlungsanweisung kann der Kunde nun binnen der gesetzlichen Frist gem § 36 Abs 3 ZaDiG aF (vgl § 65 ZaDiG 2018) rügen weil ein "fristauslösendes Datum einer Gutschrift bzw Belastung" fehlt. Der Klauselwortlaut sieht diese dreizehnmonatige Frist aber nur bei "fehlerhaften Transaktionen" vor, weswegen bei kundenfeindlichster Auslegung die 30-tägige Frist für die Rüge suggeriert wird.
Der OGH bestätigte somit die Rechtsmeinung der Vorinstanzen und erklärte die Klausel für unzulässig.
Klausel 3 (Punkt 8):
Umrechnung von Fremdwährungen Zahlungsanweisungen des KI in Fremdwährungen werden zu einem von card complete gebildeten und auf der Website www.cardcomplete.com veröffentlichten Kurs in Euro umgerechnet. Der Tag für die Umrechnung ist der Tag, an welchem card complete mit der Forderung der jeweiligen Akzeptanzstelle belastet wird. Fällt dieser Tag auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so gilt die Forderung als am darauffolgenden Geschäftstag eingelangt. Dieses Datum (Buchungsdatum) wird dem KI in der Monatsrechnung bekannt gegeben.
Der OGH verwies hier auf die bereits ergangenen Entscheidungen zu ähnlichen Klausel (vgl 1 Ob 105/14v zu Klausel 4, 9 Ob 26/15m zu Klausel 15, 6 Ob 195/15t und Klausel 9 Ob 31/15x) zu § 29 Abs 3 ZaDiG aF (vgl dazu auch § 50 ZaDiG 2018).
Ermittelt der ZDL selbst einen eigenen Wechselkurs, so muss er, um eine Willensunabhängigkeit zu erreichen die Kriterien der Berechnung, sowie die sachlichen Grundsätze seiner Veränderungen darlegen.
Macht er dies nicht, so kann mit der Klausel eine "praktisch beliebige Fortsetzung der Wechselkurse und damit insbesondere die Lukrierung versteckter Entgelte" einhergehen. Dies würde gegen § 6 Abs 1 Z 5 KSchG verstoßen. Entgelte bei Fremdwährungsumrechnungen müssen gem § 36 Abs 2 ZaDiG 2018 zudem explizit offengelegt werden.
Zur zitierten Judikatur, aus der sich für bestimmte Fälle eine Senkung der Anforderungen in Richtung eines "Plausibilitätsnachweises" ergeben würde, führte der OGH dazu aus, dass dies irrelevant sei, weil die hier vorliegende Klausel auch keinen reduzierten Voraussetzungen genügen würde und daher unzulässig ist.
Die Klausel verstößt daher gegen § 29 Abs 3 ZaDiG aF.
Klausel 4 (9.1):
9.1. Der KI hat card complete für die Bereitstellung der Karte eine Gebühr zu bezahlen. [...] Ersatzkartengebühr EUR 7,- [...].
Wie bereits die Vorinstanzen wurde diese Klausel auch vom OGH als gesetzwidrig beurteilt. Verwiesen wurde auf die Entscheidung 9 Ob 31/15x zu den Klauseln 18 und 32. Der OGH hatte in dieser Entscheidung bereits festgehalten, dass Zahlungsdienstleister gem § 37 Abs 4 ZaDiG aF (vgl § 62 Abs 4 ZaDiG 2018) nach einer Zahlungsinstrumentesperre diese -bei Wegfall der Sperrgründe- verpflichtend aufheben muss, bzw das Zahlungsinstrument durch ein Neues zu ersetzen hat und zwar ohne gesonderte Entgeltverrechnung, weil es sich um die Erfüllung einer vertraglichen Nebenpflicht handelt.
Bei der hier gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung muss der Verbraucher für die Übersendung der neuen Karte nach einer durchgeführten Sperre ein Entgelt bezahlen, weil die Sperre nicht unter die in der Klausel genannten Ausnahmen wie zB Kartendefekt, oder Ablauf der Gültigkeitsdauer fällt.
Die Klausel wurde vom OGH als unzulässig beurteilt.
Klausel 6 (Punkt 17.1):
Der KI hat sich bei Verwendung von Kartendaten in elektronischen Datennetzen ausschließlich verschlüsselter Systeme zu bedienen, welche das Kommunikationsprotokoll https (HyperText Transfer Protocol Secure) verwenden. Die Verwendung von Kartendaten in unverschlüsselten Systemen kann zu Schäden führen, die ein Mitverschulden des KI begründen können.
Die Beklagte verwies auf die unterschiedliche Formulierung zur bereits vom OGH entschiedenen (ähnlichen) Klausel 9 Ob 31/15x, wobei diese Unterschiede für den OGH irrelevant waren.
Die erwähnte Klausel wurde vom OGH als intransparent beurteilt, weil dem Kunden eine von § 44 Abs 2 ZaDiG aF abweichende Haftungsregelung suggeriert wurde, da der ZDL grds mit Ausnahme der betrügerischen Handlung des Kunden das Risiko für Missbrauchsfälle trägt, wenn kein Zahlungsinstrument iSd § 3 Z 21 ZaDiG aF verwendet wird.
Die hier vorliegende Klausel erfasst laut OGH aber "auch weiterhin solche Zahlungsvorgänge" und deutet somit eine "Mithaftung des Kunden", also ein Mitverschulden an, wobei jedoch die tatsächlich vorliegende "grundsätzliche Haftungsfreiheit" nicht ausreichend dargestellt wird. (vgl dazu auch § 68 ZaDiG 2018).
Klausel 7 u 8:
Entgelte, Gebühren und Zinsen
Sollzinssatz 14% p.A.
in Verbindung mit
Im Fall eines stillschweigend akzeptiert überschrittenen Betrages gem Punkt 7.6. ist card complete berechtigt, Sollzinsen in Rechnung zu stellen. Die Verzinsung beginnt mit jenem Tag, welcher dem Tag nach Ablauf der in der jeweiligen Monatsrechnung abgegeben Frist (Punkt 7.7) folgt. Die anlaufenden Zinsen werden jeweils im letzten Monat eines Kalenderquartals für einen Berechnungszeitraum, der jeweils einen Tag nach dem Datum der Monatsrechnung des letzten Monats des vorangegangenen Kalenderquartals beginnt und mit dem Datum der Monatsrechnung des letzten Monats des nachfolgenden Kalenderquartals endet, tagweise berechnet, kapitalisiert und angelastet.
Bei der hier vorliegenden Klausel wurde primär auf die Entscheidungen des OGH 4 Ob 179/02f zu Klausel Z 38) und 10 Ob 31/16f zu Klausel c verwiesen. Dort hielt der OGH fest, dass es für einen Verbraucher gerade nicht offenkundig ist, dass aufgrund des vierteljährlichen Kontoabschlusses neben dem angegebenen Jahreszinssatz, auch Zinseszinsen verrechnet werden (vgl dazu 10 Ob 31/16f).
Für den hier vorliegenden Fall wird nun ebenfalls verschleiert, dass (und um wieviel) es zu einer Überschreitung des angegebenen jährlichen Sollzinssatzes durch die unterjährige Kapitalisierung und Zinseszinsbildung kommt.
Eine Klarstellung in den vorliegenden Klauseln liegt lediglich für die tageweise Berechnung, Kapitalisierung und Anlastung der Zinsen gesehen werden. Ob und vor allem wie diese angelasteten Zinsbeträge weiter verzinst werden, kann der Kunde aus der Klausel selbst nicht entnehmen. Die Beklagte argumentierte damit, dass dies dem Kunden ohnedies "klar sein" müsse. Dem entgegnete der OGH, dass dies nicht der Fall sein muss.
Außerdem fallen diese Verzugszinsen nicht nur bei einem vertragswidrigen Zahlungsverzug an, sondern werden auch bei Ausnützung der von der Beklagten selbst angebotenen Option verrechnet, bei der Verbraucher nur ein Zehntel des Rechnungsbetrags sofort zahlen müssen.
Für diese vertraglich gedeckte Kredititierungsmöglichkeit kommt es - durch diese unterjährige Kapitalisierung - also ebenfalls zu einer verschleierten Zinsbelastung, welchen den nominalen Jahreszinssatz übersteigt. An diesem Jahreszinssatz orientieren sich jedoch die Kunden meistens.
Die Klausel wurde diesbezüglich als intransparent beurteilt.
OGH 25.06.2018, 8 Ob 128/17g
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Klagsvertreter: Dr. Stefan LANGER, RA in Wien