Der VKI hatte das Unternehmen wegen mehrere Punkte im Zusammenhang mit ihrer GarantiePlus abgemahnt. Das Unternehmen verpflichtete sich bereits außergerichtlich, sieben Klauseln nicht mehr zu verwenden. Bezüglich drei Punkte kam es mangels Unterlassungserklärung zu einer Klage des VKI. Hierzu liegt nun das zweitinstanzliche Urteil des Oberlandesgericht (OLG) Wien vor, das dem VKI voll Recht gibt.
Die GarantiePlus wurde auf fünf Jahre abgeschlossen. Der Preis für diese Garantie war abhängig vom Kaufpreis der Ware: So musste man etwa für eine Sache mit einem Kaufpreis von EUR 550,-- für die Garantie EUR 90,-- bezahlen.
Unzulässig sind folgende beiden Klauseln:
"Ist die Reparatur des Gerätes nicht mehr durchführbar, kann der Garantiegeber die Leistungen aus der GarantiePlus entweder durch Austausch des Gerätes (Tauschgerät) oder durch Rückzahlung des Verkaufspreises gemäß Punkt 3 d erbringen."
Die Klausel ermöglicht es bei gebotener kundenfeindlichster Auslegung der Beklagten, die Undurchführbarkeit der Reparatur zu behaupten und sich so von der entsprechenden Verpflichtung zu befreien. Der Begriff der Undurchführbarkeit wird gerade nicht im Sinne der gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen über die Unmöglichkeit der Verbesserung verwendet. Intransparenz ist zu bejahen, lässt die Klausel doch offen, was unter Undurchführbarkeit genau zu verstehen sein soll.
"Im Falle einer Rückzahlung erhält der Kunde 100% des Verkaufspreises im ersten und im zweiten Jahr, 60% des Verkaufspreises im dritten Jahr, 40% des Verkaufspreises im vierten Jahr und 20% des Verkaufspreises im fünften Jahr."
An einer anderen Stelle auf der Homepage der Beklagten wurde dafür geworben, dass die GarantiePlus sämtliche Material- und Herstellungsfehler für volle fünf Jahre abdecke; eine Staffelung der Rückzahlungsbeträge ist dort nicht angegeben ist. Schon dies macht die Klausel für den Verbraucher überraschend.
Der Wortbestandteil "Plus" suggeriert weiters, dass man bei dieser Garantie mehr oder umfangreicheres an Garantien erhält als bei einer üblichen Garantie, die die Reparatur oder den Austausch des Geräts umfasst, was aufgrund der angeführten Einschränkungen gerade nicht der Fall ist. Es sind somit alle Voraussetzungen des § 864a ABGB erfüllt.
Unterlassungsbegehren nach § 28a KSchG
Weiters hat es die Beklagte zu unterlassen bei Abschlüssen im Fernabsatz, den Verbraucher, bevor dieser durch einen Vertrag oder seine Vertragserklärung gebunden ist, nicht in klarer und verständlicher Weise über das Bestehen eines gesetzlichen Gewährleistungsrechts und gegebenenfalls das Bestehen und die Bedingungen von gewerblichen Garantien zu informieren, insbesondere diese Informationen gar nicht, nur in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, oder nur über speziell vom Verbraucher aktiv zu öffnende Fenster zu erteilen, oder sinngleiche Praktiken anzuwenden.
Bevor der Verbraucher durch einen Vertrag oder seine Vertragserklärung gebunden ist, muss ihn der Unternehmer gemäß § 4 Abs 1 Z 12 FAGG unter anderem in klarer und verständlicher Weise zusätzlich zu dem Hinweis auf das Bestehen eines gesetzlichen Gewährleistungsrechts für die Ware gegebenenfalls über das Bestehen und die Bedingungen von Kundendienstleistungen und von gewerblichen Garantien informieren.
Wenn es somit Kundendienstleistungen und Garantiezusagen gibt, muss über ihr Bestehen und ihre Bedingungen informiert werden, dann muss der Verbraucher allerdings auch über das Bestehen eines gesetzlichen Gewährleistungsanspruchs in Kenntnis gesetzt werden, damit er weiß, dass er unabhängig von der - uU entgeltpflichtigen - Garantiezusage jedenfalls auch gesetzliche Gewährleistungsansprüche hat. Richtigerweise sollte der Hinweis auf das Bestehen gesetzlicher Gewährleistungsansprüche daher mit der Information verbunden werden, dass sie durch die Garantie nicht beschränkt werden. Die Verpflichtung aus der Garantie tritt zur gesetzlichen Gewährleistungsverpflichtung des Übergebers hinzu.
Wenn der Verbraucher auf die ihm gegenüber der Beklagten als Übergeber zustehenden Gewährleistungsrechte nicht hingewiesen wird, wird dem sich aus § 6 Abs 3 KSchG ergebenden Vollständigkeitsgebot nicht Rechnung getragen. Ohne diesen Hinweis bleibt für den Verbraucher unklar, ob die gesetzliche Gewährleistungspflicht der Beklagten neben der vertraglichen Garantiezusage besteht oder durch diese eingeschränkt oder gar ausgeschlossen ist.
Um den Hinweis auf das Gewährleistungsrecht zu erhalten, musste entweder bei den Produkten auf das Kästchen "Alle Produktdetails aufklappen" geklickt werden oder es mussten die AGB in der Bestellübersicht nach Eingabe der persönlichen Daten, der Versanddetails und der Zahlungsdaten heruntergeladen werden, um sie lesen zu können.
Die Beklagte hat somit gegen § 4 FAGG verstoßen. Der Durchschnittsverbraucher geht nicht davon aus, dass sich unter dem Link "alle Produktdetails aufklappen" Informationen zum Gewährleistungsrecht finden.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig (Stand 15.5.2019).
OLG Wien 24.4.2019, 5 R 176/18s
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Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, Rechtsanwalt in Wien
Aktualisierung 24.6.2019: Die Beklagte hat nur gegen das Unterlassungsbegehren nach § 28a KSchG die Revision eingebracht. Die beiden Klauseln sind daher rechtskräftig unzulässig.
Aktualisierung 20.1.2020: Der OGH (5 Ob 110/19s) hat das § 28a-Unterlassungsbegehren wie folgt abgewandelt:
"Der beklagte Unternehmer im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern zu unterlassen, bei Abschlüssen im Fernabsatz, den Verbraucher, bevor dieser durch einen Vertrag oder seine Vertragserklärung gebunden ist, nicht in klarer und verständlicher Weise auf das Bestehen eines gesetzlichen Gewährleistungsrechts hinzuweisen und gegebenenfalls über das Bestehen und die Bedingungen von gewerblichen Garantien zu informieren, insbesondere diese Hinweise und Informationen gar nicht, oder nur in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder nur über speziell vom Verbraucher aktiv zu öffnende Fenster zu erteilen, wenn nicht ausreichend deutlich auf den Auffindungsort und die Art der Information hingewiesen wird, oder sinngleiche Praktiken anzuwenden."
Zu folgenden Klauseln gab die MS E-Commerce GmbH außergerichtlich eine Unterlassungserklärung ab:
- Für die Geltendmachung von Garantieansprüchen finden ausschließlich diese Garantiebedingungen Anwendung. Entgegenstehende Vereinbarungen kommen nur nach ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung seitens des Garantiegebers zur Anwendung.
- ...zuständiges Gericht ist das HG Wien.
- Unterlagen, aus welchen der Tausch auf ein Tauschgerät nachvollziehbar ist, sind ebenfalls vom Kunden im Original aufzubewahren und gegebenenfalls vorzulegen.
- Eine Hemmung der Garantiezeit findet für die Dauer der Erbringung von Garantieleistungen nicht statt.
- Es kann auch ein technisch mindestens gleichwertiges Gerät anderer Baureihen oder Hersteller übergeben werden.
- Die dem Kunden aufgrund der gegenständlichen GarantiePlus zustehenden Ansprüche sind in dieser Vereinbarung abschließend geregelt. Der Garantiegeber leistet Schadenersatz nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.
- Der Garantiegeber weist den Kunden darauf hin, dass die im Rahmen des Garantievertrages und der Bearbeitung eines Garantiefalles aufgenommenen personenbezogenen Daten gemäß dem Datenschutzgesetz ("DSG 2000") zur Erfüllung der Verpflichtung aus der GarantiePlus erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Diese Daten können auch an Beauftragte bzw. sorgfältig ausgesuchte Partner des Garantiegebers übermittelt werden. Nach Erreichen des Speicherzwecks werden personenbezogene Daten datenschutzgerecht gelöscht.