Zum Inhalt

Urteil: Unzulässige Unterlassungserklärung

Das Oberlandesgericht Wien hat einer Berufung des VKI - in einer Verbandsklage im Auftrag des BMSK - Folge gegeben und führte aus, dass es unzulässig sei, wenn sich eine Unterlassungserklärung zwar auf sinngleiche, aber nicht auf "gesetzlich zulässige" und daher "nicht sinngleiche Klauseln" beziehe.

Der VKI hatte im Auftrag des BMSK unter anderem die Bawag P.S.K. Leasing GmbH wegen einiger - nach Ansicht des VKI - gesetzwidriger Bestimmungen in deren Leasingbedingungen abgemahnt. Die Bawag P.S.K. Leasing GmbH gab daraufhin eine Unterlassungserklärung ab, mit der sie sich verpflichtete, einige Klauseln zu unterlassen (manche der abgemahnten Klauseln wurden von der Bawag P.S.K. Leasing GmbH ersatzlos gestrichen); gleichzeitig hielt die Bawag P.S.K. Leasing GmbH fest, dass sich die Unterlassungserklärung nur auf die Verwendung von bzw Berufung auf diese Klauseln in der abgemahnten Formulierung und auf sinngleiche, nicht aber auch auf gesetzlich zulässige und daher nicht sinngleiche Klauseln beziehe. Weiters enthielt die Unterlassungserklärung die Passage, dass "eine Verwendung von bzw die Berufung auf diese Klauseln mit dem im Folgenden angeführten gesetzesmäßigen und daher nicht sinngleichen Inhalt dadurch nicht ausgeschlossen werden soll."

Der VKI brachte bezüglich dieser Klauseln Klage ein, weil es sich nach Ansicht des VKI durch die obige Einschränkung nicht um eine unbedingte Unterlassungserklärung handle. Laut OGH stellt nämlich das Beisetzen allfälliger Bedingungen keine ausreichende Unterlassungserklärung dar.

Das HG Wien hatte als erstinstanzliches Urteil die Klage des VKI in dieser Hinsicht abgewiesen. Es argumentierte damit, dass die Bawag P.S.K. Leasing GmbH ausdrücklich und ohne jede Bedingung erklärt hat, die vorformulierte Unterlassungserklärung zu akzeptieren. Die beklagte Partei hat zusätzlich weitere Äußerungen getätigt. Dabei handle es sich nicht um Willenserklärungen, sondern um (möglicherweise falsche) Wissenserklärungen. Diese sind nicht geeignet, den Erklärungsinhalt der abgegebenen Unterlassungserklärung in irgendeiner Form zu schmälern, zu bedingen oder sonst zu beeinträchtigen.

Das OLG Wien gab der Berufung des VKI nun Folge: Die abgegebene Unterlassungserklärung wird nicht einer notwendigen unbedingten und uneingeschränkten Unterwerfung gerecht. Zwar verpflichtet sich die Beklagte demonstrativ die Verwendung der abgemahnten und sinngleicher Klauseln zu unterlassen; dies wird aber durch die darauf unmittelbar folgende Erklärung konterkariert, dass dadurch die Verwendung der im Folgenden angeführten Klauseln nicht ausgeschlossen werden "soll", weil deren Inhalt gesetzmäßig und "daher nicht sinngleich" sei. Diese Formulierung stellt eine Einschränkung dar.

Es wurde daher keine § 28 Abs 2 KSchG genügende Unterlassungserklärung abgegeben.

Das erstinstanzliche Urteil wurde aufgehoben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung - unter inhaltlicher Prüfung der klagsgegenständlichen Vertragsklauseln - aufgetragen.

Der Beschluss des OLG Wien ist nicht rechtskräftig. Es wurde der Rekurs an den OGH zugelassen, weil es zu einer solchen Unterlassungserklärung noch keine oberstgerichtliche Rechtssprechung gibt.

OLG Wien 25.03.2008, 1 R 16/08t
Volltextservice
Klagevertreter: Dr. Stefan Langer, RA in Wien

Lesen Sie mehr:

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

This could also be of interest:

Vergleichsangebot von Aurena beseitigt laut OLG Graz die Wiederholungsgefahr

Vergleichsangebot von Aurena beseitigt laut OLG Graz die Wiederholungsgefahr

Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums insgesamt 27 Klauseln aus den AGB der Aurena GmbH – einem Veranstalter von Online-Versteigerungen – abgemahnt. Die Aurena GmbH war in Folge bereit, zu 22 Klauseln eine Unterlassungserklärung abzugeben, bestritt aber die Gesetzwidrigkeit der übrigen fünf Klauseln, woraufhin der VKI eine Verbandsklage einbrachte. Zentrales Thema im Verfahren um diese Klauseln war die Frage, ob Verbraucher:innen bei einem Kauf im Rahmen einer Auktion der Aurena GmbH ein Rücktrittsrecht haben. In den AGB wurde ein solches Rücktrittsrecht ausgeschlossen. Während das LG Leoben dem VKI zur Gänze recht gab und die fünf eingeklagten Klauseln für gesetzwidrig erklärte, war das OLG Graz als Berufungsgericht der Ansicht, dass die von der Aurena GmbH angebotene Unterlassungsverpflichtung trotz der vorgenommenen Einschränkung die Wiederholungsgefahr beseitigen würde. Die ordentliche Revision wurde nicht zugelassen. Das Urteil ist rechtskräftig.

unterstützt durch das

Sozialministerium
Zum Seitenanfang