Konkret handelt es sich um folgende zwei Klauseln:
Z 44 Abs 2 der AGB: "Über Absatz (1) hinausgehende Änderungen der Leistungen des Kunden sowie Änderungen der Leistungen des Kreditinstituts sind nur mit Zustimmung des Kunden möglich. Derartige Änderungen werden dem Kunden spätestens zwei Monate vor dem geplanten Zeitpunkt ihres Inkrafttretens vorgeschlagen. Die Zustimmung des Kunden zu diesen Änderungen gilt als erteilt und die Änderungen gelten damit als vereinbart, wenn der Kunde dem Kreditinstitut seine Ablehnung nicht vor dem geplanten Zeitpunkt des Inkrafttretens schriftlich mitgeteilt hat. Die oben genannte Mitteilung an den Kunden kann in jeder Form erfolgen, die mit ihm vereinbart worden ist. Das Kreditinstitut wird den Kunden in der Mitteilung darauf aufmerksam machen, dass sein Stillschweigen im oben genannten Sinne als Zustimmung zur Änderung gilt."
Z 45 der AGB: "Änderungen der in einem Rahmenvertrag für Zahlungsdienste (insbesondere des Girovertrags) vereinbarten Entgelte (einschließlich Soll- und Habenzinsen, soweit die Änderung nicht aufgrund der Bindung des Zinssatzes an einem Referenzzinssatz erfolgt) und die Einführung von Entgelten sind nur mit Zustimmung des Kunden möglich. Derartige Änderungen werden dem Kunden spätestens zwei Monate vor dem geplanten Zeitpunkt ihres Inkrafttretens vorgeschlagen. Die Zustimmung des Kunden zu diesen Änderungen gilt als erteilt und die Änderungen gelten damit als vereinbart, wenn der Kunde dem Kreditinstitut seine Ablehnung nicht vor dem geplanten Zeitpunkt des Inkrafttretens schriftlich mitgeteilt hat. Die oben genannte Mitteilung an den Kunden kann in jeder Form erfolgen, die mit ihm vereinbart worden ist. Das Kreditinstitut wird den Kunden in der Mitteilung darauf aufmerksam machen, dass sein Stillschweigen im oben genannten Sinne als Zustimmung zur Änderung gilt. Der Kunde hat das Recht, den Rahmenvertrag vor dem Inkrafttreten der Änderung kostenlos fristlos zu kündigen. Auch hierauf wird das Kreditinstitut in seiner Mitteilung an den Kunden hinweisen.
Eine einzelne Änderung von Entgelten im Sinne dieses Absatzes ist mit einer Erhöhung von maximal 15 Prozent des zuletzt gültigen Entgelts begrenzt.
Das Gleiche gilt für die Vereinbarung von Änderungen von in einem Rahmenvertrag für Zahlungsdienste vereinbarten Leistungen der Bank sowie die Vereinbarung einer Einführung neuer zusätzlich zu entgeltender Leistungen."
Der OGH hatte bereits in Verfahren gegen andere Banken im Wesentlichen inhaltsgleiche Klauseln als unzulässig eingestuft: Die Klauseln sind intransparent, weil Änderungen des Vertrags über eine Zustimmungsfiktion nach Inhalt und Ausmaß nahezu unbeschränkt zugelassen werden. Welche Leistungen die Bank mit fingierter Zustimmung einschränken könne, bleibt völlig unbestimmt, ebenso der Umfang einer Änderung der vom Kunden zu entrichtenden Entgelte. Ebenso liegt eine gröbliche Benachteiligung iSd § 879 Abs 3 ABGB vor, da die jeweiligen Klausel nicht einmal ansatzweise irgendeine Beschränkung erkennen lasse, die den Verbraucher vor dem Eintritt unangemessener Nachteile bei Änderungen des Vertrags mittels Zustimmungsfiktion schützen könnte. Sie lässt eine
Änderung wesentlicher Pflichten der Parteien (Leistung und Gegenleistung) zu Gunsten der Bank in nahezu jede Richtung und in unbeschränktem Ausmaß zu.
Diese Grundsätze gelten uneingeschränkt für die Klausel Z 44 Abs 2 AGB. Die Klausel Z 45 AGB beschränkt die Möglichkeit von Entgelterhöhungen auf 15 % des zuletzt gültigen Entgelts; dies erfolgt allerdings ohne zeitliche Mindestgeltungsdauer, weshalb diese Beschränkung durch wiederholte Entgeltänderungen ohne weiteres umgangen werden kann. Damit gelten die oben angeführten Grundsätze auch für Entgelterhöhungen ebenso wie für die Einführung neuer Entgelte und Leistungsänderungen der Beklagten, wofür überhaupt keine Grenzen bestehen.
Die ordentliche Revision wurde mangels Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage zurückgewiesen.
OGH 19.11.2015 7 Ob 180/15v
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Klagevertreter: Dr. Stefan Langer, RA in Wien