Der VKI ging - im Auftrag des BMSGK - u.a. gegen die IVH Versandhandel GmbH wegen irreführender Werbung durch Gewinnzusagen vor. Die Beklagte wandte ein, dem Versender der Nachricht (VHU GmbH - Geschäftsführer im IVH ident) nur die Versandhüllen mit den an der Innenseite abgedruckten Teilnahmebedingungen für das beanstandete Gewinnspiel zur Verfügung gestellt zu haben.
Der OGH ging - alleine aufgrund der Personenidentität der Geschäftsführer - davon aus, dass die IVH Kenntnis von den Wettbewerbsverstößen haben musste und als Gehilfe daher auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann.
OGH 10.2.2004, 4 Ob 227/03s
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Klagevertreter: Dr. Stefan Langer