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Urteil: Verarbeitung eines Fotos "zu Verwaltungszwecken" intransparent

Der VKI klagte im Auftrag des Sozialministeriums die MediClass Gesundheitsclub GmbH. Diese betreibt eine vorsorgemedizinische Einrichtung. Inhalt des Verfahrens waren die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Thema Datenschutz und Haftungsausschluss.

Die MediClass Gesundheitsclub GmbH bietet mittels eines Abo-Models Zugang zu unterschiedlichen Privatärzten in Wien. MediClass erbringt administrative Dienstleistungen für Verbraucher, wie die Vereinbarung von Terminen und stellt den Ärzten die Räumlichkeiten zur Ausübung ihrer Tätigkeit zu Verfügung.

Folgende Klauseln wurden vom OLG Wien für unzulässig befunden:

Klausel 3:
"Das Mitglied stimmt daher zu, dass im Rahmen des ersten Besuchs ein Foto gemacht und zu Verwaltungszwecken elektronisch verarbeitet wird."

Das OLG Wien beurteilt die Klausel als intransparent gemäß § 6 Abs 3 KSchG. Dabei stützt sich das Gericht auf das Argument, dass das in der Klausel bedingte Recht, das Foto zu Verwaltungszwecken zu "verarbeiten" gemäß Art 4 Z 2 DSGVO auch die Weitergabe des Fotos an Dritte umfasst. Die möglichen Empfänger bleiben demnach völlig unbestimmt. Eine Klausel, die eine Zustimmungserklärung, zur Weitergabe an unbestimmte Empfänger enthält, ist jedenfalls intransparent iSd § 6 Abs 3 KSchG, so das Gericht.

Weiters beurteilt das OLG Wien die Zustimmungserklärung zu "Verwaltungszwecken" als intransparent gemäß § 6 Abs 3 KSchG, weil der genannte Verarbeitungszweck nicht hinreichend bestimmt iSd Art 5 Abs 1 lit b DSGVO ist.

Abschließend befindet das Gericht ebenfalls die mangelnde Erwähnung der tatsächlichen Widerrufsmöglichkeit für intransparent gemäß § 6 Abs 3 KSchG. Diese vermittelt dem Verbraucher ein unklares Bild seiner vertraglichen Position und kann dazu führen, dass er in Unkenntnis seiner Rechte an ihrer Ausübung gehindert wird, zumal eine Kenntnis der Widerrufsmöglichkeit nicht vorausgesetzt werden kann.   

Klausel 6:
"Das Mitglied bestätigt, dass es bei Anmeldung von Anschlussmitgliedschaften berechtigt ist, die erforderlichen Daten des Partners/Kindes anzugeben. (...)"

Die Klausel bestätigt das Vorliegen einer Berechtigung zur Datenweitergabe an die Beklagte und soll diese vor Ansprüchen Dritter absichern. Damit sind Verbraucher, für die eine Anschlussmitgliedschaft begründet wurde, dem Einwand der Beklagten ausgesetzt, dass der Vertreter auch zur Weitergabe der Daten berechtigt war. Verbraucher müssten daher entgegen Art 5 Abs 2 DSGVO die mangelnde Berechtigung der Beklagten nachweisen. Die Klausel erschwert daher die Rechtsdurchsetzung des Verbrauchers und ist daher nichtig iSd § 6 Abs 1 Z 11 KSchG, so das Gericht.

Hinzu kommt, dass die Erklärung intransparent iSd § 6 Abs 3 KSchG ist, weil sie offen lässt, welche der Daten, auf die sich die Erklärung erstreckt, konkret "erforderlich" sind.

Klausel 9:
"Mediclass übernimmt keinerlei Haftung für allfällige im Rahmen der Leistungserbringung durch die Ärzte entste¬henden Schäden. Die Ärzte werden nicht als Gehilfen von Mediclass tätig, sondern erbringen ihre Leistungen aufgrund von jeweils individuellen mit dem Mitglied abgeschlossenen Behandlungsverträgen."

Das Gericht erkennt, dass die Beklagte die gesamte administrative Abwicklung (Terminvereinbarung, Information, Rechnungslegung, Einreichungen usw) für die Verbraucher übernimmt und den Ärzten die Räumlichkeiten zur Ausübung ihrer ärztlichen Tätigkeit zur Verfügung stellt. Es ist daher denkbar, dass die Beklagte (oder ihr Personal, das ihr gemäß § 1313a ABGB zuzurechnen ist) dabei eine mangelhafte Dienstleistung erbringt, die sich auch auf die Leistungserbringung der behandelnden Ärzte auswirkt. Auch für solche (Personen-)Schäden würde ein Haftungsausschluss bestehen, was aber laut dem OLG Wien gegen § 6 Abs 1 Z 9 KschG verstößt.

Klausel 10:
"Im Übrigen wird die Schadenersatzpflicht von Mediclass - soweit gesetzlich zulässig - auf das Ausmaß der von dem Mitglied insgesamt während eines Jahres geleisteten Zahlungen aufgrund der Mitgliedschaft beim Mediclass-Gesundheitsclub beschränkt."

Eine sogenannte salvatorische Klausel ist iSd § 6 Abs 3 KSchG intransparent, wenn sie den AGB nur soweit Geltung zubilligt, als ihnen nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstünden, weil damit die Rechtsposition des Verbrauchers unklar wird und ihm das Risiko aufgebürdet wird, seine Rechte selbst zu erkennen. Das OLG Wien beurteilt diese Klausel als Verstoß gegen § 6 Abs 3 KSchG.

Klausel 12:
"In diesen allgemeinen Vertragsbedingungen sind sämt¬liche Vereinbarungen im Zusammenhang mit der Mit¬gliedschaft im Mediclass Gesundheitsclub abschließend geregelt. Änderungen oder Abweichungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform."

Gemäß dem OLG Wien erfasst die Klausel nach ihrem Wortlaut auch einseitige, für den Verbraucher günstige Zusagen der Beklagten oder ihres Vertreters. Insbesondere wenn solche Zusagen bereits vor Vertragsabschluss gemacht wurden, werden sie zum Inhalt des Vertrags und wäre die Beklagte ohne diese Klausel daran gebunden. Bei Anwendung dieser Klausel könnte der Unternehmer die Gültigkeit einer solchen Zusage nachträglich in Abrede stellen. Das Gericht erkennt hier einen Verstoß gegen § 10 Abs 3 KSchG.

Das Urteil ist rechtskräftig.

OLG Wien 26.08.2020, 1 R 27/20b
Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, Rechtsanwalt in Wien


Anmerkung: Teilvergleich
Der VKI klagte 14 Klauseln ein. Die MediClass Gesundheitsclub GmbH hat sich bereits am 19. Nov 2019 via Teilvergleich zur Unterlassung von folgenden 9 Klauseln verpflichtet (HW Wien 58 Cg 29/19a, Teilvergleichsausfertigung).

1. Der Mitgliedsbeitrag beträgt für das Grundpaket mediclass Privatarzt Classic ab EUR 24,90,-- inkl. USt. pro Monat, und ist jährlich oder monatlich über Bankeinzug zu bezahlen. Die Mitglieder werden im Rahmen der Anmeldung/Antragstellung bei mediclass die für die bargeldlose Abwicklung notwendigen Erklärungen abgeben. (Pkt. 1 der Unterlassungsklage)

2. Im Sinne des § 5e KSchG steht Verbrauchern bei Anmeldung über die Webseite ww.Mediclass.com ein gesetzliches, innerhalb von 7 Werktagen wahrzunehmendes Rücktrittsrecht zu, sofern mit der Ausführung der Dienstleistungen nicht vereinbarungsgemäß innerhalb von 7 Tagen ab Vertragsabschluss begonnen wird. (Pkt. 2 der Unterlassungsklage)

3. Die Mitgliedschaft verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn sie nicht vom Mitglied oder von mediclass unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Ende der Mitgliedschaft schriftlich gekündigt wird. (Pkt. 4 der Unterlassungsklage)

4. Etwaige Bankspesen, die durch Rückbuchung der Mitgliedsbeiträge seitens des Mitglieds oder dessen Bank entstehen (z.B. bei nicht ausreichender Kontodeckung o. ä.) werden zu Lasten des Mitglieds in Rechnung gestellt. (Pkt. 5 der Unterlassungsklage)

5. Das Mitglied erhält auf sämtliche Behandlungsleistungen, die von Ärzten in einem mediclass Gesundheitszentrum erbracht werden, einen Rabatt von bis zu 80% auf die jeweiligen Behandlungskosten des Arztes. (Pkt. 7. der Unterlassungsklage)

6. In der Regel wird mediclass Mitgliedern in solchen Fällen ein Rabatt von 30% des Privathonorars gewährt. (Pkt. 8. der Unterlassungsklage)

7. Sämtliche Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft und den aus ihr resultierenden Ansprüchen werden ausschließlich vor dem für Wien Innere Stadt sachlich zuständigen Gericht ausgetragen. Die Bestimmungen des § 14 KSchG bleiben unberührt. (Pkt. 11. der Unterlassungsklage)

8. Anstelle der nichtigen oder unwirksamen Bestimmungen gelten jene Vereinbarungen als abgeschlossen, die rechtswirksam sind und dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder unwirksam gewordenen Bestimmung möglichst nahekommen. (Pkt. 13. der Unterlassungsklage)

9. Mediclass ist berechtigt, diese allgemeinen Vertragsbedingungen einseitig abzuändern, sofern den Mitgliedern die Änderungen der Bedingungen zumutbar sind. Die Bekanntgabe der geänderten Vertragsbedingungen erfolgt durch die Benachrichtigung aller Mitglieder und durch die Veröffentlichung auf der Homepage von Mediclass. Mediclass wird die Mitglieder in der Benachrichtigung auch auf das ihnen zustehende Widerspruchsrecht und die Rechtsfolgen, die bei nicht fristgerechtem Erheben des Widerspruchs eintreten, informieren. Sofern das Mitglied den geänderten Vertragsbedingungen innerhalb von 14 Tagen nach Empfang der Benachrichtigung widerspricht, ist Mediclass berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund vorzeitig zu kündigen. Für den Fall der Beendigung des Vertragsverhältnisses findet eine Rückabwicklung von bereits erfolgten Leistungen nicht statt. Davon ausgenommen ist die berechtigte sofortige Auflösung des Vertrages durch das Mitglied, sofern dieser Grund in der Sphäre von Mediclass gelegen ist (Pkt. 14. des Unterlassungsbegehrens)
 

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