Wie in VRInfo 1/2004 berichtet, haben wir wegen 5 rechtswidriger Klauseln (vor allem Gewährleistungsausschlüsse) die Verbandsklage gegen die Connect Austria Gesellschaft für Telekommunikation GmbH (nunmehr ONE GmbH) eingebracht.
Obwohl das Erstgericht alle 5 Klauseln für rechtswidrig hielt, wurde das Klagebegehren dennoch hinsichtlich 2 Klauseln abgewiesen. Diese Klauseln wurden von der Gegenseite noch vor Schluss der mündlichen Verhandlung geändert, weshalb das Gericht - entgegen bisheriger Judikatur -Wiederholungsgefahr verneinte. Allerdings hatte sich die Gegenseite mangels Unterlassungserklärung zu nichts verpflichtet und hätte die rechtswidrigen Klauseln daher jederzeit wieder verwenden können. Wir haben daher Berufung erhoben.
Das OLG Wien hat unserer Berufung fast zur Gänze Folge gegeben. Nach ständiger Rechtsprechung könne die Wiederholungsgefahr im Allgemeinen nur durch vollständige Unterwerfung beseitigt werden. Nach der zu § 14 UWG ergangenen Rechtsprechung sei die Wiederholungsgefahr erst dann zu verneinen, wenn sowohl die Verwendung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei weiteren Vertragsschlüssen als auch ihre Geltendmachung in bereits bestehenden Vertragsbeziehungen auszuschließen ist. Dies sei nur dann der Fall, wenn der Beklagte dem Kläger einen vollstreckbaren Exekutionstitel verschafft, der dem Kläger all das bietet, was er im Verfahren erreichen kann. Die faktische Änderung der Geschäftsbedingungen gebe Verbrauchern letztlich nicht den Schutz, den eine vollstreckbare Unterlassungsverpflichtung oder ein vollstreckbares Anerkenntnis böte. Dem Klagebegehren war daher in diesen Punkten statt zu geben.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
OLG Wien 19.2.2004, 4 R 199/03v
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Klagevertreter: Dr. Stefan Langer