Der VKI hat gegen die tele.ring Telekom Service GmbH auf Grund einer rechtswidrigen Klausel rund um den Verfall eines Guthabens auf einer Wertkarte die Verbandsklage eingebracht. Wir haben das Verfahren in erster Instanz verloren und in zweiter Instanz gewonnen. Das Urteil des OLG Wien ist noch nicht rechtskräftig.
Zum Hintergrund: Die Guthaben der Wertkartenmobiltelefone der Gegenseite werden mit Wertkarten zu € 20,-- oder € 35,-- aufgeladen. Das Guthaben kann ab Kauf vom Kunden aktiviert werden, danach hat der Kunde ein Jahr Zeit, das aufgeladene Guthaben zu verbrauchen. Hat der Inhaber des Telefons innerhalb dieses Jahres nicht neuerlich aufgeladen, ist er für die nächsten drei Monate immer noch passiv erreichbar und hat auch noch die Möglichkeit, das Telefon wiederum aufzuladen. Erfolgt keine Aufladung in diesen drei Monaten, verfällt das Guthaben zusammen mit der Rufnummer.
Konkret ging es um folgende Klausel:
"Laden Sie Ihr Konto rechtzeitig innerhalb der Gültigkeitsdauer (1 Jahr + 3 Monate) auf, sonst verlieren Sie Ihre Rufnummer und das restliche Guthaben."
Wir haben im Verfall des Guthabens eine gröbliche Benachteiligung im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB gesehen. Diese wurde vom Erstgericht verneint.
Das OLG Wien gab uns Recht: Grundsätzlich seien Verfallsregelungen dem bürgerlichen Recht fremd. Im Gegensatz zu "Postplaid-Handys" falle bei "Prepaid-Handys" eben gerade keine Grundgebühr an, sondern sei bloß eine nach Dauer der geführten Aktivgespräche Gesprächsgebühr zu entrichten. Der Verfall eines vorausbezahlten Gesprächsguthabens stelle eine grobe Benachteiligung des Kunden gegenüber der Rechtsposition dar, die ihm nach allgemeinen bürgerlichen Recht zukäme. Gerade weil keine Grundgebühr zu bezahlen sei, sei der Verfall des Guthabens einerseits gröblich benachteiligend im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB und andererseits aber auch überraschend und ungewöhnlich im Sinn des § 864a ABGB. Die Klausel sei aber auch intransparent, weil sie den wahren wirtschaftlichen Kern der Verfallsbestimmung verschleiere: Mangels Führung von Aktivgesprächen würde das Guthaben gerade den Charakter einer Grundgebühr annehmen, weil sie unter keinen Umständen rückerstattet wird.
Es bleibt nunmehr abzuwarten, ob die Gegenseite Revision erheben wird.
OLG Wien 10.2.2004, 2 R 211/03v nk
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Klagevertreter: Dr. Stefan Langer