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Urteil: Verjährung bei falscher Anlageberatung

Wird ein Wertpapier oder eine sonstige Geldanlage als "risikolos" verkauft, muß der Erwerber innerhalb von drei Jahren ab Kauf des Papiers zumindest eine Feststellungsklage bei Gericht eingebracht haben, sonst sind die Ansprüche aus der aus der mangelhaften Beratung allenfalls verjährt.

Ein Kunde von einer Bank hatte ein Wertpapier gekauft und dabei den Wunsch geäußert, sein Kapital "risikolos", insbesondere ohne jedes Kursrisiko anzulegen. Die Anlageform, die ihm daraufhin empfohlen wurde (sogenannte "R-Gewinnscheine") entsprach diesen Kriterien nicht; sie war daher unrichtig und für den Kläger nachteilig. Ein Absinken des Kurswertes unter den Wert im Zeitpunkt des Ankaufes war nicht ausgeschlossen.

Im Prozess ging es darum, ob - nachdem sich mehr als drei Jahre nach Erwerb des Papiers das Kursrisiko realisierte und die Wertpapiere an Wert verloren hatten - die Verjährungsfrist bereits abgelaufen sei.

Im vorliegenden Fall hat der OGH entschieden, dass der Schaden bereits im Moment des Erwerbes des Papiers, welches die Eigenschaft als "risikolos" gerade nicht erfüllte, eingetreten wäre und die Verjährungsfrist schon ab diesem Zeitpunkt laufen würde.

Für den Fall, dass innerhalb dieses Laufes der Verjährungsfrist das Kursrisiko sich noch nicht realisiert hätte bzw. die Höhe eines Schadens noch nicht feststünde, müsse der Erwerber des Papiers, um seine Ansprüche aus fehlerhafter Beratung zu wahren, Feststellungsklage einbringen.

Diese Entscheidung ist in der Beratungspraxis unbedingt zu beachten: Wird ein Wertpapier oder eine sonstige Geldanlage entgegen der Vorstellung oder des Wunsches des Erwerbers als "risikolos" verkauft, muss der Erwerber innerhalb von drei Jahren ab Kauf des Papiers zumindest eine Feststellungsklage (wenn der Schaden noch nicht endgültig feststeht) bei Gericht eingebracht haben, sonst sind die Ansprüche aus der mangelhaften Beratung allenfalls verjährt.

Dies gilt auch dann, wenn etwa bis zu diesem Zeitpunkt Kursgewinne erzielt wurden. Es ist also keinesfalls sinnvoll, wenn etwa der Kurs einer Aktien ohnehin noch nicht (weit) gesunken ist, dem Konsumenten zu raten, er solle noch über diese Frist hinaus zuwarten, ob sich der Kurs nicht ohnehin wieder erholt oder noch weiter sinkt.

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