Trotz Anwendung der kurzen Verjährung des Bereicherungsanspruchs auf Rückzahlung zuviel bezahlter Zinsen (OGH 24.6.2003, 4 Ob 73/03v) kam das OLG Graz in einem Musterprozess der AK Steiermark zu der Entscheidung, dass klagsgegenständlicher Anspruch noch nicht verjährt sei, da die Verjährung frühestens mit Beginn der "Überzahlung" des Kredites eintreten könne. Die Höhe des Anspruchs sei mittels SMR/VIBOR (EURIBOR) Halbe zu bestimmen.
Klagsgegenständlicher Kredit wurde im Jahre 1990 ausgereicht und von den Kreditnehmern am 31. August 1999 vorzeitig durch eine Zahlung von ca. EUR 60.000,- getilgt. Durch Nachrechnung des Kredites anhand SMR/VIBOR (EURIBOR) Halbe ergab sich ein Rückforderungsanspruch der Kläger von ca. EUR 18.000,-, welcher am 21. August 2002 eingeklagt wurde.
Zwar sah das OLG Graz keinen Grund, die kurze Verjährung trotz heftiger Kritik in der Lehre zu beanstanden, befasste sich jedoch ausführlich mit der Frage, wann denn die Verjährungsfrist zu laufen beginne.
Nach Abwägung der Argumente für den Beginn der Verjährung mit jeder einzelnen Ratenzahlung und jenen für den Beginn der Verjährung mit "Überzahlung" des Kredites kam das OLG Graz in Einklang mit der wohl hL (insb Graf und Leitner) zur Ansicht, dass die besseren Argumente gegen die Annahme des Beginns der Verjährung mit jeder einzelnen Ratenzahlung sprechen. Gerade die Überlegung, wann die Kläger die überhöhten Zinsen überhaupt zurückfordern können und ab wann die Bank überhaupt bereichert ist, führen zu diesem Ergebnis, so das OLG Graz.
Die ordentliche Revision wurde zugelassen.
OLG Graz 15.7.2004, 3 R 97/04s
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Klagevertreter: Dr. Michael Drexel, Graz