Die Klägerin hat im Jahr 2004 bei der Beklagten einen Haftpflicht-, Kasko- und Insassen-Unfallversicherungsvertrag für zwei Fahrzeuge mit einem Wechselkennzeichen, abgeschlossen. Sie veräußerte ein Fahrzeug und setzte die Beklagte davon in Kenntnis. Danach buchte die Beklagte weiterhin die monatliche Versicherungsprämie vom Konto der Klägerin ab, was der Klägerin bis zum Sommer 2016 nicht auffiel. Nach Mitteilung dieses Umstands überwies die Beklagte die Versicherungsprämien der letzten drei Jahre zurück und teilte mit, dass sie das Storno der Versicherung auch hinsichtlich des zweiten Fahrzeugs per 2004 mit "Stornogrund Abmeldung" akzeptiere. Die Klägerin begehrt die abgebuchten Versicherungsprämien für die Jahre 2004-2013.
Die Klage wurde wegen Verjährung abgewiesen:
Gemäß § 12 Abs 1 VersVG verjähren Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag innerhalb von drei Jahren nach Fälligkeit. Davon umfasst sind alle Ansprüche, die ihre Grundlage im Versicherungsvertrag haben, die also ihrer Rechtsnatur nach auf dem Versicherungsvertrag beruhen, nicht jedoch - wie hier - Bereicherungsansprüche des Versicherungsnehmers. Auf diese sind die allgemeinen Regeln des ABGB anzuwenden.
Die Klägerin macht ausdrücklich einen Anspruch nach § 1431 ABGB wegen rechtsgrundloser Zahlung geltend. Die Verjährungsfrist für Bereicherungsansprüche nach § 1431 ABGB beträgt nach der allgemeinen Regel des § 1479 ABGB grundsätzlich 30 Jahre. Die jüngere Rsp folgt allerdings einem differenzierenden Ansatz. Danach ist die Verjährung von Kondiktionsansprüchen analog nach der Art des Anspruchs zu beurteilen, an dessen Stelle die Kondiktion tritt. Die lange 30-jährige Verjährungszeit gilt als Auffangtatbestand. Ist keine jener Bestimmungen, die eine kurze Verjährungsfrist vorsehen, sei es unmittelbar, sei es kraft Analogieschlusses, anwendbar, hat es bei einer Verjährungszeit von 30 Jahren zu bleiben.
Nach § 1480 ABGB verjähren Forderungen von rückständigen jährlichen Leistungen, insbesondere von Zinsen, Renten, Unterhaltsbeiträgen, Ausgedingsleistungen sowie zur Kapitalstilgung vereinbarten Annuitäten in drei Jahren. Unter "rückständigen jährlichen Leistungen" sind periodisch, das heißt jährlich oder in kürzeren Zeiträumen, wiederkehrende Leistungen zu verstehen. Die Rsp übertrug die dreijährige Verjährungsfrist auf Bereicherungsansprüche auf Rückforderung zu Unrecht eingehobener periodisch wiederkehrender Zahlungen. So wurde die dreijährige Verjährungsfrist etwa bejaht für die Rückforderung rechtsgrundlos gezahlter Kreditzinsen, für die von einem Netzbetreiber zu Unrecht eingehobenen Gebrauchsabgaben, für Mietzinsüberzahlungen und für periodisch zu Unrecht geleistete Leasingentgelte.
Ob die von der Judikatur genannten Gründe für die analoge Anwendung des § 1480 ABGB auch auf die Parteien des jeweils zu beurteilenden Rechtsstreits zutreffen, ist nicht entscheidend.
OGH 24.2.2019, 7 Ob 137/18z