Der Konsument hatte eine Konsumentenberatung beauftragt, die Kreditzinsen seines - vor 1.3.1997 aufgenommenen und variabel verzinsten - Verbraucherkredites nachzurechnen und einen Zinsschaden gegenüber der Bank geltend zu machen.
Die Konsumentenberatung kam im Zuge der Nachrechnung auf einen Schaden, teilte diesen dem Konsumenten aber erst ein Jahr nach Berechnung mit. Die Klage auf Rückzahlung wurde drei Jahre nach Mitteilung an den Konsumenten, aber vier Jahre nach Berechnung gerichtsanhängig.
Die beklagte Bank wendete u.a. Verjährung ein.
Der OGH hielt fest, dass Schadenersatzansprüche binnen 3 Jahren ab Kenntnis von Schaden und Schädiger verjähren würden und spitzte die Rechtsfrage darauf zu, ob die Kenntnis von der Schadenshöhe nach Berechnung durch die Konsumentenberatung dem Konsumenten zurechenbar sei, oder er erst nach der Mitteilung Kenntnis von Schaden und Schädiger hatte.
Der OGH verwirft die Entscheidung des HG Wien (1 R 248/05z, ecolex 2006/317), das die "Wissenszurechnung im Fall einer "Verbraucherorganisation" verneint hatte und geht - unter Zitierung von Lehre und Rechtsprechung - davon aus, dass das Wissen der Konsumentenberatung dem Konsumenten zuzurechnen sei. Die Beziehung zwischen Konsumentenberatung und Konsument sei - im vorliegenden Fall - ein Auftrag (zur Nachrechnung und Einforderung vorenthaltener Zinsen); ob auch eine Vollmacht erteilt worden sei, sei nicht wesentlich. Der Konsument habe die Konsumentenberatung damit betraut, Tatsachen, deren Kenntnis für ihn rechtserheblich waren, zu klären; daher würde das Wissen der Konsumentenberatung dem Konsumenten zugerechnet.
Der Schadenersatzanspruch wurde daher als verjährt angesehen.
OGH 8.2.2008, 9 Ob 23/07h
Klagevertreter: Dr. Alexander Klauser, Rechtsanwalt in Wien
Hinweis: Diese Entscheidung ist vor allem für jede Form der Verbraucherberatung sehr beachtlich. Übernimmt man es, für einen Verbraucher Schadenersatzansprüche zu prüfen, dann muss man ihn zeitnah vom Ergebnis in Kenntnis setzen und auf die Folgen der Verjährung hinweisen. Man darf nunmehr nicht darauf hoffen, dass das Wissen der Organisation nicht zugerechnet würde.