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Urteil: Versicherung haftet für Keiler

Nach einem Urteil des BGHS Wien haftet nicht nur der betroffene Versicherungsmakler Mag. Steiner für einen Beratungsfehler sondern auch die FinanceLife Lebensversicherung. Grundlage für diese Mithaftung ist ein wirtschaftliches Naheverhältnis iSd § 43a VersVG, das es zweifelhaft erscheinen lässt, ob der Makler in der Lage ist, die Interessen seiner Kunden zu wahren.

Der VKI hatte die FinanceLife Lebensversicherung und den Versicherungsmakler und Vermögensberater Mag. Johannes Steiner im Auftrag des Sozialministeriums wegen eines potentiellen Beratungsfehlers im Zusammenhang mit der Vermittlung eines Privatkredites samt Lebensversicherung geklagt.

Eine Konsumentin hatte sich in einer finanziellen Notlage an das Büro von Mag. Steiner gewandt. Ein Mitarbeiter von Mag. Steiner stellte ihr einen Privatkredit über EURO 4.000 mit einer Laufzeit von 2 Jahren und einem Zinssatz von 6 % unter der Bedingung in Aussicht, dass sie gleichzeitig eine fondsgebundene Lebensversicherung abschließe. Mit der Zahlung von monatlich Euro 200 und Zahlung der Kreditzinsen sei dann nach zwei Jahren alles erledigt.

Die Konsumentin vertraute daher darauf, dass der Kredit nach 2 Jahren getilgt sei. Tatsächlich handelte es sich bei den Euro 200 um die Prämienzahlungen für die Lebensversicherung mit einer Laufzeit von 27 Jahren. Die Konsumentin wurde darauf aber nicht hingewiesen. Es erfolgte auch keine Aufklärung über die Risken der Kombination eines endfälligen EURO-Kredites und einer Lebensversicherung. Die Ansprüche aus der Lebensversicherung wurden zugunsten eines der Kreditgeber vinkuliert. Nach 2 Jahren stellte sich für die Konsumentin heraus, dass der Kredit noch in voller Höhe aushaftete. Die Lebensversicherung hatte zur Kreditfälligkeit keinen nennenswerten Rückkaufswert. Im März 2009, einige Monate nach Fälligkeit des Kredites, stellte die Konsumentin die Zahlungen ein. Im Juni 2009 betrug der Rückkaufswert der Lebensversicherung nur Euro 2.816,77.

Mag. Steiner vermittelte bis 2006 im Bereich fondsgebundene Lebensversicherungen nahezu ausschließlich Versicherungsverträge der FinanceLife. Mindestens 60 bis 65 % der durch den betroffenen Mitarbeiter vermittelten Versicherungen waren solche der FinanceLife Lebensversicherung. Er verrechnete für die Vermittlung der Kredite kein Honorar, sondern erzielte sein Einkommen durch Provisionen für die Vermittlung der Lebensversicherungen, weshalb er großes Interesse hatte, dass Kunden, denen er Kredite vermittelte, zusätzlich Versicherungen abschließen.

Mag. Steiner erhielt von der FinanceLife beziehungsweise den weiteren im Konzernverhältnis stehenden Gesellschaften der UNIQA-Gruppe bemessen am Gesamtumsatz Provisionen im folgenden Ausmaß: 2006 42 Prozent, 2007 31 Prozent, 2008 26 Prozent, 2009 27 Prozent und 2010 27 Prozent. Von der Wr. Städtischen erhielt Mag. Steiner bemessen am Gesamtumsatz folgende Provisionen: 2007 48 Prozent, 2008 60 Prozent, 2009 58 Prozent und 2010 60 Prozent.

Das BGHS Wien geht im nunmehr 3. Rechtsgang davon aus, dass die Beratung in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft war. Die Konsumentin war weder an einem Vermögensaufbau interessiert, noch konnte sie sich neben der Prämienzahlung eine Kredittilgung leisten. Da zum Kreditende kein nennenswerter Rückkaufswert bestand und die Lebensversicherung vinkuliert war, war die Lebensversicherung für die Rückzahlung des Kredites völlig ungeeignet. Dem eigentlichen Wunsch der Konsumentin, ein kurzfristig rückzahlbares Darlehen, wurde auch in keinster Weise entsprochen.

Der Versicherungsmakler und Vermögensberater Mag. Steiner haftet daher für die Fehlberatung. Das Erstgericht geht außerdem davon aus, dass auf Grund des festgestellten Umsatzes mit Gesellschaften der UNIQA-Gruppe ein wirtschaftliches Naheverhältnis zwischen der FinanceLife und dem Versicherungsmakler bzw. Vermögensberater vorliegt, das es zweifelhaft erscheinen lässt, ob dieser in der Lage war, überwiegend die Interessen der Konsumenten zu wahren.

Daher haftet die Versicherung nach § 43a VersVG ebenfalls für die fehlerhafte Beratung des sogenannten Pseudomaklers.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

BGHS Wien 30.7.2015, 4 C 1057/09h
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Klagevertreter: Kosesnik-Wehrle & Langer Rechtsanwälte KG

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