Die Klage wurde in zwei Instanzen abgewiesen.
Das Berufungsgericht hielt fest, dass im Fall der vorzeitigen Auflösung eines langfristigen Vertrages, für den der Versicherer einen Prämienrabatt gewährt hat, der Versicherer dann einen Anspruch auf Nachforderung der Rabattdifferenz hat, wenn die Rabattgewährung im Vertrag vereinbart ist und aus dem Versicherungsvertrag für den Versicherungsnehmer als Verbraucher unzweifelhaft das Ausmaß der Normalprämie und der gewährten Ermäßigung bzw. der tatsächlich zu bezahlenden Prämie zu entnehmen ist. Im von der klagenden Partei vorformulierten Versicherungsantrag war wohl angeführt, dass ein Dauerrabatt von 20% bei 10-jähriger Laufzeit bereits berücksichtigt sei und auf der Rückseite des Versicherungsantrages wurde auch darauf hingewiesen, dass tarifliche Dauerrabatte bei vorzeitiger Vertragsauflösung vom Versicherungsnehmer anteilmäßig nachzuentrichten seien, doch eine Aufschlüsselung, wie hoch die Prämie mit oder ohne allfällig gewährten Dauerrabatt sei, war nicht enthalten. Auch in der von der klagenden Partei erstellten Polizze war nur die Formulierung "20% Dauerrabatt einschließlich allfälliger Steuern und Gebühren" enthalten, nicht aber eine Aufschlüsselung dahin, dass für den Versicherungsnehmer und Verbraucher sich das Ausmaß der Normalprämie und der gewährten Ermäßigung unzweifelhaft entnehmen ließe. Angesichts dieser verbleibenden und von der klagenden Partei zu vertretenden Unklarheiten ist ein Vertrag über die Gewährung einer Ermäßigung der Prämie zwischen den Parteien nicht zu Stande gekommen. Der Nachforderungsanspruch der Versicherung wurde daher als nicht begründet angesehen.
LG Feldkirch 6.3.1998, 1 R 117/98h
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