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Urteil: Viele Klauseln der Santander "Cash Card" unzulässig

Die Bundesarbeiterkammer führte ein Verbandsverfahren gegen die Santander Bank wegen der AGB zur "Cash Card"; hierbei wurden die meisten der beanstandeten Klauseln für rechtswidrig befunden.

Unzulässige Zustellfiktionen gemäß § 6 Abs 1 Z 3 KSchG

Klausel 1: Änderungen des Wohn- und Firmensitzes des Kreditnehmers sind der Bank unverzüglich schriftlich bekanntzugeben. Im Unterlassungsfall gilt eine schriftliche Mitteilung an die letztbekannte Anschrift des Kreditnehmers als zugegangen.

Klausel 28: Eine mit dem Kreditnehmer getroffene Vereinbarung über den Zugang von Erklärungen oder Verständigungen des Kreditinstituts (z.B. brieflich oder mit Kontoauszug) gilt auch für das Angebot über Änderungen der Kundenrichtlinien. ...

Klausel 31: Eine mit dem Kreditnehmer getroffene Vereinbarung über den Zugang von Erklärungen oder Verständigungen des Kreditinstituts (z.B. brieflich oder mit Kontoauszug) gilt auch für das Angebot über Änderungen des Limits.

Klausel 50: Eine mit dem Kreditnehmer getroffene Vereinbarung über den Zugang von Erklärungen oder Verständigungen der BANK (z.B. brieflich oder durch Kontoauszug) gilt auch für das Angebot über Entgeltänderungen.

Vgl OGH 7 Ob 68/11t.

Unzulässige Erklärungsfiktionen

Klausel 9: Änderungen dieser Geschäftsbedingungen müssen zwischen dem Kreditnehmer und der BANK vereinbart werden. Dies kann auch durch ein Angebot der BANK an den Kreditnehmer und durch Nichterhebung eines Widerspruchs durch den Kreditnehmer erfolgen, wobei folgende Form eingehalten werden muss: Änderungen dieser Geschäftsbedingungen werden dem Kreditnehmer an die zuletzt bekannt gegebene Adresse in Papierform oder - sofern vereinbart - auf einem anderen dauerhaften Datenträger zur Kenntnis gebracht. Änderungen dieser Vertragsbedingungen erlangen nach Ablauf von 2 Monaten ab Erhalt der Verständigung des Kreditnehmers Rechtsgültigkeit für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen des Kreditnehmers zur BANK, sofern nicht bis dahin ein schriftlicher Widerspruch des Kreditnehmers bei der BANK einlangt. Die BANK wird den Kreditnehmer in der Verständigung auf die Tatsache der Änderung der Geschäftsbedingungen und darauf aufmerksam machen, dass sein Stillschweigen nach Ablauf von 2 Monaten ab Erhalt der Verständigung als Zustimmung zur Änderung gilt und dass der Kreditnehmer das Recht hat, den Vertrag vor Inkrafttreten der Änderungen kostenlos fristlos zu kündigen.

Klausel 21: Entgeltänderungen müssen zwischen der Bank und dem Kreditnehmer vereinbart werden. Dies kann auch durch ein Anbot der BANK an den Kreditnehmer und durch Nichterhebung eines Widerspruchs durch den Kreditnehmer erfolgen, wobei folgende Form eingehalten werden muss: Entgeltänderungen erlangen nach Ablauf des 2. Monats ab Erhalt des Angebots Rechtsgültigkeit für jede gegenwärtige und künftige Verwendung der Bezugskarte, sofern nicht bis zum Ablauf des zweiten Monats ab Erhalt des Angebots ein schriftlicher Widerspruch des Kreditnehmers bei der BANK einlangt. Das Angebot an den Kreditnehmer kann in Papierform – oder sofern vereinbart – auf einem sonstigen dauerhaften Datenträger erfolgen. Eine mit dem Kreditnehmer getroffene Vereinbarung über den Zugang von Erklärungen oder Verständigungen der BANK (zB brieflich oder durch Kontoauszug) gilt auch für das Angebot über Entgeltsänderungen. Die BANK wird den Kreditnehmer darauf aufmerksam machen, dass sein Stillschweigen nach Ablauf von 2 Monaten ab Erhalt des Angebots als Zustimmung zur Änderung gilt und der Kreditnehmer das Recht hat, den Kartenvertrag vor Inkrafttreten der Änderung kostenlos fristlos zu kündigen.

Klausel 27: Eine Änderung der Kundenrichtlinien muss zwischen Kreditinstitut und Kreditnehmer vereinbart werden. Dies kann auch durch ein Angebot des Kreditinstituts an den Kreditnehmer und durch die Nichterhebung eines Widerspruchs durch den Kreditnehmer erfolgen, wobei folgende Form eingehalten werden muss: Das Angebot über Änderung der Kundenrichtlinien erlangt nach Ablauf des zweiten Monats ab Erhalt des Angebots Rechtsgültigkeit für jede gegenwärtige und zukünftige Verwendung der Bezugskarte, sofern nicht bis zum Ablauf des 2. Monats ab Erhalt des Angebots ein schriftlicher Widerspruch des Kreditnehmers beim Kreditinstitut einlangt [...] Das Kreditinstitut wird den Kreditnehmer in dem Angebot über die Tatsache der Änderung der Kundenrichtlinien und darauf aufmerksam machen, dass sein Stillschweigen nach Ablauf von 2 Monaten ab Erhalt des Angebots als Zustimmung zur Änderung gilt und der Kreditnehmer das Recht hat, den Kreditvertrag vor dem Inkrafttreten der Änderung kostenlos fristlos zu kündigen.

Klausel 30: Limitänderungen erlangen nach Ablauf des 2. Monats ab Erhalt des Angebots Rechtsgültigkeit für jede zukünftige Verwendung der Bezugskarte, sofern nicht bis zum Ablauf des zweiten Monats ab Erhalt des Angebots ein schriftlicher Widerspruch des Kontoinhabers beim Kreditinstitut einlangt.

Die Klauseln sind gröblich benachteiligend. Vgl zB 9 Ob 26/15m [Klauseln 3, 8 und 10] und 9 Ob 31/15x [Klauseln 13 und 28]).

Notieren des PIN-Codes

Klausel 12: Der Code darf nicht schriftlich aufbewahrt werden.

Klausel 35: Verwahrung der Bezugskarte und Geheimhaltung des persönlichen Codes: [...] Der persönliche Code ist geheim zu halten. Er darf nicht, insbesondere nicht auf der Bezugskarte, notiert werden.

Diese Klauseln sind unzumutbar iSd § 36 ZaDiG. Vgl 1 Ob 88/14v (Klausel 14b) und 9 Ob 31/15x (Klausel 8).

Sorgfaltspflichten des Zahlungsdienstnutzers

Klausel 14: Erlangt ein Kreditnehmer Kenntnis über einen Missbrauch seiner persönlichen Identifikationsmerkmale oder werden dem Kreditnehmer Umstände bekannt, die auf eine Missbrauchsmöglichkeit durch Dritte schließen lassen, hat er dies unverzüglich der BANK zu melden und seinen persönlichen Code zu ändern.

Klausel 33: Der Karteninhaber ist verpflichtet, das Kreditinstitut unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, falls er die Bezugskarte und/oder den persönlichen Code binnen 3 Wochen ab deren Beantragung nicht erhalten hat oder eine Mitteilung des Kreditinstituts erhält, wonach dem Karteninhaber die Bezugskarte oder der persönliche Code bereits zugestellt worden sein sollte, dies tatsächlich aber nicht der Fall ist.

Vgl 9 Ob 26/15m (Klausel 13).

§ 36 ZaDiG sieht Schutzpflichten des Zahlungsdienstnutzers (ZDN) erst dann vor, wenn er die Karte tatsächlich erhalten hat (Abs 1), und Anzeigepflichten erst dann bestehen, wenn er entsprechende Umstände positiv kennt (Abs 2). Mit Klausel 33 möchte die Beklagte jedoch die Verpflichtungen des ZDN in die Zustellphase vorverlagern und mit Klausel 14 auf die Kenntnis bloßer "Umstände", die auf Missbrauchsmöglichkeiten "schließen lassen", erstrecken.

Kompensationsverbot

Klausel 17: Kompensationsverbot: Der Kreditnehmer darf mit eigenen Forderungen gegen die BANK gegen Forderungen der BANK aus dem Kreditverhältnis nur aufrechnen, wenn seine eigenen Forderungen im rechtlichen Zusammenhang mit seinen Verbindlichkeiten aus dem Kreditverhältnis stehen, diese gerichtlich festgestellt oder von der BANK anerkannt sind. Der Ausschluss der Aufrechnung gilt nicht für den Fall der Insolvenz der BANK. Der BANK steht die Kompensation von Ansprüchen aus anderen mit dem Kreditnehmer geschlossenen Rechtsverhältnissen mit Verbindlichkeiten gegenüber dem Kreditnehmer aus dem Kreditverhältnis zu.

Diese Klausel ist zulässig. Es ist im Revisionsverfahren unstrittig, dass das Kompensationsverbot laut Klausel 17 nicht gegen § 6 Abs 1 Z 8 KSchG verstößt. Die Klausel ist auch nicht gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB. Der OGH verweist hier auf den d BGH, der zu einem derartigen Aufrechnungsverbot ausgeführt hat, dass die sachliche Rechtfertigung im Schutz des Kreditinstituts davor liegt, dass ein Zahlungsunfähiger oder Zahlungsunwilliger gegen Forderungen der Bank mit erdichteten oder sonstigen unbegründeten Gegenforderungen aufrechnet und sich dadurch seiner Zahlungspflicht zu entziehen versucht (XI ZR 160/01).

Zustimmung zu Werbezwecken

Klausel 18: Der Kreditnehmer erteilt ferner seine ausdrückliche Zustimmung zur Verwendung von Voice Mail-Systemen, Short Message Service (SMS) und automatischen Wählsystemen durch die Bank zum Zwecke der Vertragsabwicklung, des Kundenservices sowie der Eintreibung von Forderungen der Bank.

Verstoß gegen § 107 TKG. Nach § 107 TKG sind Anrufe, das Zusenden von elektronischer Post wie SMS und dergleichen zu Werbezwecken ohne vorherige Einwilligung des Teilnehmers grundsätzlich unzulässig. Der Begriff "Kundenservice" könne als Gegensatz zur "Vertragsabwicklung" verstanden werden und somit auch ein direktes Ansprechen des Kunden zu Zwecken des Direktmarketing umfassen. Vgl 4 Ob 221/06p (Klausel 32).

Entgelte laut Preisaushang

Klausel 19: Entgeltvereinbarung: Die Entgelte sind dem Preisaushang zu entnehmen.

Klausel 20a: Die BANK ist berechtigt, dem Kreditnehmer für die Ausgabe der Bezugskarte sowie für die Bereitstellung der damit verbundenen Funktionen und deren Benutzung durch den Kreditnehmer Entgelte zu verrechnen, deren Höhe mit dem Kreditnehmer vereinbart wird.

Klausel 20b: Das Kreditinstitut ist berechtigt, das Entgelt in jeweils gültiger Höhe dem Konto anzulasten, zu dem die Bezugskarte ausgestellt ist.

Klausel 48: Der Kreditnehmer ist weiters verpflichtet, sonstige Kosten für Dienstleistungen der BANK (siehe beigeschlossenen Preisaushang) ... zu bezahlen.

Klausel 49: Der aktuelle Betrag für anfallende Spesen und Bankgebühren ist dem beigeschlossenen Preisaushang zu entnehmen.

Das Berufungsgericht untersagte diese Klauseln als gegen § 27 Abs 2, §§ 28, 29 ZaDiG verstoßend.

Vgl 9 Ob 26/15m (Klausel 1) (wortident zu den Klauseln 20a und 20b): Aus § 26 Abs 1 iVm § 27 Abs 2, § 28 Abs 1 Z 3 lit a und § 32 Abs 1 ZaDiG folge, dass die Gültigkeit einer Entgeltvereinbarung im ZaDiG-Anwendungsbereich von der Einhaltung der Informationspflichten des Zahlungsdienstleisters (ZDL) zu einem Zeitpunkt, bevor der ZDN durch einen Vertrag oder ein Vertragsangebot gebunden sei, abhänge. Darüber lasse Satz 1 der beanstandeten Klausel 1 (= Klausel 20a im vorliegenden Verfahren) den Verbraucher im Unklaren, weil er - indem er bloß darauf abstelle, dass die Höhe der Entgelte "mit dem Kontoinhaber vereinbart wird" - nicht hinreichend deutlich mache, dass die Wirksamkeit der Vereinbarung von der rechtzeitigen Wahrnehmung der genannten Informationspflichten des Zahlungsdienstleisters abhänge. Diese Überlegungen gelten auch für die Klauseln 19, 48 und 49. Aufgrund des Wortlauts der Klauseln 48 und 49 steht zwar dem Kunden ein "Preisaushang" zur Verfügung, der dem Kartenantrag beigeschlossen ist, womit die Beklagte auch ihren Informationspflichten nach § 26 Abs 1 ZaDiG nachkommen würde. Tatsächlich erfolgt jedoch nach dem Kartenantrag eine Bonitätsprüfung, in deren Anschluss er dann (erst) unter anderem den Preisaushang ausgehändigt beziehungsweise elektronisch übermittelt erhält.

Mehrmals falscher Code eingegeben

Klausel 22a: Wird ein Geldausgabeautomat mehrmals, etwa durch Eingabe eines unrichtigen Codes, falsch bedient, kann die Bezugskarte von dem Geldausgabeautomaten aus Sicherheitsgründen eingezogen und/oder unbrauchbar gemacht werden.

Klausel 22b: Wird eine für die Durchführung einer bargeldlosen Zahlung vorgesehene POS-Kasse mehrmals, etwa durch Eingabe eines unrichtigen Codes, falsch bedient, kann die Bezugskarte von Mitarbeitern des Vertragsunternehmens eingezogen und/oder unbrauchbar gemacht werden.

Intransparent gem § 6 Abs 3 KSchG. Vgl 9 Ob 26/15m (Klausel 5).

Beendigung des Vertrages

Klausel 24: Dauer des Kartenvertrags: Der Kartenvertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Er endet jedenfalls mit der Beendigung des Rahmenkreditverhältnisses aus welchem Grund auch immer. Der Kreditnehmer kann den Kartenvertrag jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 1 Monat kündigen. Das Kreditinstitut kann einen unbefristeten Kartenvertrag unter Einhaltung einer 2-monatigen Frist kündigen.

Klausel 41: Kündigen weder die BANK noch der Kreditnehmer schriftlich unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist (Datum des Poststempels) vor Ende der Vertragslaufzeit, so verlängert sich der Kartenvertrag jeweils um weitere 60 Monate. Der Kreditnehmer wird von der BANK gesondert und ausdrücklich über die Folgen der Nichtvornahme der Kündigung derart informiert, dass dem Kreditnehmer ab Erhalt dieser Information eine mindestens zweiwöchige Frist zur Absendung der Kündigung verbleibt.

Klausel 46: Kündigen weder die BANK noch der Kreditnehmer schriftlich unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist (Datum des Poststempels) vor Ende der Vertragslaufzeit, so verlängert sich der Kartenvertrag jeweils um weitere 60 Monate. Der Kreditnehmer wird von der BANK gesondert und ausdrücklich über die Folgen der Nichtvornahme der Kündigung derart informiert, dass dem Kreditnehmer ab Erhalt dieser Information eine mindestens zweiwöchige Frist zur Absendung der Kündigung verbleibt.

Das gesamte Klauselwerk der Beklagten lässt nicht mit Sicherheit erkennen, ob unter "Kartenvertrag" und "Rahmenkreditvertrag" dasselbe gemeint sein soll oder nicht. Während laut Abs 1 auf S 1 des Kartenantrags die beiden Begriffe gleichgeschaltet werden, ergibt sich aus Klausel 24 eine Differenzierung. In den wortidenten Klauseln 41 und 46 wiederum ist zwar vom Kartenvertrag die Rede, gemeint ist aber offensichtlich der Rahmenkreditvertrag, kann doch der Kartenvertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen sein und bedarf somit keiner automatischen Verlängerung für eine bestimmte Zeit.

Im Übrigen ist auf § 30 Abs 1 ZaDiG zu verweisen, wonach der Kunde den Rahmenvertrag jederzeit mit einer maximalen Kündigungsfrist von einem Monat kündigen können muss. Damit stehen die Klauseln 24, 41 und 46 jedenfalls im Widerspruch.

Klausel 25: Mit Beendigung des Rahmenkreditverhältnisses sind alle zu dem Konto ausgegebenen Bezugskarten und bei Kündigung des Kartenvertrages die jeweilige Bezugskarte unverzüglich zurückzugeben.

Klausel 26: Das Kreditinstitut ist berechtigt, nicht zurückgegebene Bezugskarten kostenpflichtig zu sperren und/oder einzuziehen.

Der OGH hat bereits zu 9 Ob 26/15m (Klausel 7) eine mit der Klausel 26 wortidente Klausel für unwirksam erklärt; sie verstoße gegen § 27 ZaDiG. Klausel 25 wiederum ist intransparent iSd § 6 Abs 3 KSchG, und zwar nicht wegen der Verwendung des Worts "unverzüglich" (vgl etwa 9 Ob 56/13w [Klausel 2]), sondern weil nicht klargestellt ist, wann die "Unverzüglichkeit" zu beginnen hat; dies gilt insbesondere im Fall der Kündigung des Kartenvertrags (Kündigung oder tatsächliche Beendigung des Vertragsverhältnisses).

Keine unzulässige Beweislastumkehr

Klausel 29: Das Kreditinstitut wird innerhalb einer Woche nach der Versendung, bei Versendung von Bezugskarte und persönlichem Code innerhalb einer Woche nach der zweiten Sendung eine Mitteilung an den Karteninhaber versenden.

Klausel 45: Die Informationen gem. §§ 26 ff Zahlungsdienstegesetz werden im Rahmen des vorvertraglichen Informationsblattes erteilt.

Die Klauseln sind zulässig. Klausel 29 enthält keinerlei Beweislastumkehr zu Lasten des Kunden, sondern beschreibe lediglich die weitere Vorgehensweise der Beklagten. Klausel 45 enthält keine Tatsachenbestätigung durch den Kunden, laute sie doch nicht dahin, dass die Informationen erteilt "wurden".

Intransparenter Warnhinweis

Klausel 32: Warnhinweis: Sowohl der Kreditnehmer als auch der Karteninhaber haben die in diesen Kundenrichtlinien angeführten Mitwirkungspflichten, insbesondere die nachfolgend angeführten Sorgfaltspflichten zu beachten. Deren Verletzung führt zu Schadenersatzpflichten oder zur Minderung von Schadenersatzansprüchen gegen das Kreditinstitut.

S die wortidente Klausel in 9 Ob 26/15m (Klausel 12). Die Klausel ist aufgrund der entscheidend durch § 44 Abs 2 ZaDiG geänderten Rechtslage intransparent iSd § 6 Abs 3 KSchG.

Aufbewahren der Karte im Kfz

Klausel 34: Verwahrung der Bezugskarte und Geheimhaltung des persönlichen Codes: Der Karteninhaber ist auch im eigenen Interesse verpflichtet, die Bezugskarte sorgfältig zu verwahren. Nicht sorgfältig ist insbesondere die Aufbewahrung der Bezugskarte in einem abgestellten Fahrzeug.

Entgegen 1 Ob 88/14v (Klausel 14a), in der der 1.Senat des OGH die nahezu wortidente Klausel als gröblich benachteiligend gem § 879 Abs 3 ABGB ansah, ist die Klausel für den hier entscheidenden 6.Senat zulässig. Erkläre man solche Klauseln generell für unwirksam, würde dem Karteninhaber entgegen der angeführten Rechtsprechung das in seiner Sphäre auftretende Risiko des Missbrauchs gestohlener oder sonst abhanden gekommener Kreditkarten grundsätzlich abgenommen und auf die Beklagte verschoben.

Umrechnung von Fremdwährungen

Klausel 36: Umrechnung von Fremdwährungen: Bei der Verrechnung von Bargeldbezügen bzw. bargeldloser Zahlungen an POS-Kassen im Ausland wird der jeweilige Betrag der ausländischen Währung wie folgt umgerechnet: ... bei Währungen von Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Währungsunion sind: zu dem Tagesverkaufskurs der Verrechnungsstelle. Die Umrechnungskurse können beim Kreditinstitut erfragt bzw. auf der Homepage der Verrechnungsstelle und der Internetseite www.paylife.at abgefragt werden. Der Kurstag für die Umrechnung ist der Tag, an dem die Verrechnungsstelle die Belastung von dem ausländischen Kreditinstitut erhält. Der Kurs sowie das Kursdatum werden dem Kreditnehmer in der mit ihm für den Zugang von Erklärungen vereinbarten Form bekannt gegeben.

Verstoß gegen §§ 28 u 29 ZaDiG. S die fast wortidente Klausel in 9 Ob 26/15m (Klausel 15).

Variabler Zinssatz

Klausel 42: Nach Ablauf der Fix-zinsperiode gilt ein variabler Vertragszinssatz p.a. als vereinbart. Dieser setzt sich aus dem zweiten Referenzzinssatz (siehe Pkt. 3. des Kartenantrages) und der Differenz zwischen 9,980 % p.a. und dem ersten Referenzzinssatz (siehe Pkt. 3 des Kartenantrages) zusammen (erläuterndes Berechnungsbeispiel: Unter der Annahme, dass der zweite Referenzzinssatz dem ersten Referenzzinssatz entspricht, kommt mit Ablauf der Fixzinsperiode ein variabler Vertragszinssatz von 9,980 % p.a. zur Anwendung.

Klausel 47: Die Anpassung (Senkung/Erhöhung des Sollzinssatzes) erfolgt jeweils mit Wirksamkeit zum 01. 02., 01. 05., 01. 08., 01. 11. eines jeden Jahres (Anpassungstage), wobei diesbezügliche Zinsanpassungsschreiben vor Wirksamkeit an den Kreditnehmer versendet werden.

Gemäß § 9 Abs 2 Z 6 VKrG sind der Sollzinssatz, die Bedingungen für die Anwendung des Sollzinssatzes und, soweit vorhanden, Indizes oder Referenzzinssätze, die sich auf den anfänglichen Sollzinssatz beziehen, ferner die Zeiträume, die Bedingungen und die Vorgangsweise bei der Anpassung des Sollzinssatzes "klar und prägnant" im Kreditvertrag anzugeben.

Wesentlich klarer und prägnanter ließe sich offen legen, dass primär der Zinssatz von 9,98 % zur Anwendung komme, zu dem sich schlicht eine Position addiere und eine subtrahiere. Die Beklagte formuliere zum Referenzzinssatz Folgendes aus: "Unter Referenzzinssatz ist der auf das nächste 1/8 auf- beziehungsweise abgerundete Durchschnitt des im statistischen Monatsheft der OeNB veröffentlichten 3-Monats-EURIBOR des letzten Monats des letzten Kalenderquartals zu einem Stichtag (Unterschriftstag [erster Referenzzinssatz], Tag des Ablaufs der Fixzinsperiode [zweiter Referenzzinssatz], die Anpassungstage [laufender Referenzzinssatz] zu verstehen." Das Berufungsgericht - umso mehr ein in der Regel juristisch nicht gebildeter Adressat - benötige mehrmaliges eingehendes Studium, um die Klausel rein sprachlich soweit zu entschlüsseln, dass überhaupt erst nähere Überlegungen dahin möglich sind, wie etwa der von der Beklagten in ihre Berechnung eingeführte "erste Referenzzinssatz" nachvollzogen werden könnte. Klar ist nicht, welches Quartal hier gemeint ist. Hiermit könnte beispielsweise bei Unterschrift am 15. 9. entweder das vierte Quartal (= das "letzte" eines jeden Jahres) und damit der Euribor-Durchschnitt des Monats Dezember oder der Euribor-Durchschnitt bezogen auf das Unterschrifts-Quartal, also des Monats September oder schließlich das vor der Unterschriftsleistung gelegene Quartal (also "zum" im Sinne von "vor"), somit der Euribor-Durchschnitt des Monats Juni, gemeint sein. Dieser stünde allerdings schon längst fest und könnte sogleich beziffert werden; eine fixe Größe nicht bestimmt anzugeben, sondern derart zu verklausulieren, missachte das Gebot der Klarheit und Prägnanz jedenfalls. Zusammenfassend verstoßt somit die Zinssatz-Regelung in Klausel 42 gegen das Klarheits- und Prägnanzgebot des § 9 Abs 2 Z 6 VKrG.

Nach dem Berufungsgericht blieb daher aufgrund der Unwirksamkeit von Klausel 42 kein Raum mehr für die in Klausel 47 geregelten Wirksamkeitszeitpunkte.

Für den OGH ist Klausel 47 aber zulässig: Die Klägerin argumentiert aber nur, die Klausel 47 lasse für das Wirksamwerden der Erhöhung des Sollzinssatzes bereits das Versenden des Zinsanpassungsschreibens durch die Beklagte genügen. Gerade eine solche Regelung enthält die Klausel jedoch nicht, sondern ordnet die Versendung nur an und legt eigene Wirksamkeitstermine fest. Damit ist Klausel 47 insoweit unbedenklich.

Einzugsermächtigung

Klausel 43: Damit ist auch meine/unsere kontoführende Bank ermächtigt, die Lastschriften einzulösen, wobei für diese keine Verpflichtung zur Einlösung besteht, insbesondere dann, wenn mein/unser Konto die erforderliche Deckung nicht aufweist.

Für den OGH ist die Klausel zulässig. Mit der Klausel 43 wird zwischen der Beklagten und ihrem Kunden das Einzugsermächtigungsverfahren vereinbart. Aufgrund dieser Ermächtigung des Kunden gegenüber der Beklagten als Zahlungsempfängerin ist letztere befugt, den geschuldeten Betrag bei der Bank des Kunden einzuziehen; zugleich wird diese ermächtigt, auf Rechnung des Kunden an die Beklagte zu leisten. Auch wenn die Bank nach § 39 Abs 1 ZaDiG grundsätzlich nur in drei konkreten Fällen (Z 1-3) die Ausführung eines autorisierten Zahlungsauftrags ablehnen darf, ist nicht ersichtlich, weshalb zwischen der Beklagten und deren Kunden nicht die Ermächtigung ersterer gegenüber der Bank des letzteren und zu dessen Gunsten eingeschränkt werden dürfte. Wie die Entscheidung 1 Ob 244/11f klargestellt hat, fungiert ja die Beklagte bei Einziehung des geschuldeten Betrags (zugleich) als Bote, der der Bank des Kunden die - im vorliegenden Fall eben eingeschränkte - Ermächtigung überbringt.

Verweis auf AGB

Klausel 44: Der Kartenantrag samt den Geschäftsbedingungen für die CASHCARD der Sa***** GmbH (in Folge kurz "AGB") sowie die Kundenrichtlinien für das Maestro Service und der Gebührenaushang bilden einen integrierenden Bestandteil des Kartenvertrages.

Vgl 1 Ob 88/14v (Klausel 30): Eine solche Klausel ist intransparent, weil aus der Klausel nicht einmal hervorging, wo die AGB aufzufinden sind. Auch der Hinweis, dass die weiteren Nutzungsbedingungen "im Internet ersichtlich" seien, stelle nicht sicher, dass der Verbraucher diese zuverlässig in ihrer für das konkrete Vertragsverhältnis gültigen Form auffinden kann. Unklar ist auch, ob diese Bedingungen in der zum Zeitpunkt des ursprünglichen Vertragsschlusses gültigen Fassung auf das Vertragsverhältnis Anwendung finden sollen oder aber in der zu jenem Zeitpunkt gültigen Fassung, in der der Kunde Einzelleistungen der Bank in Anspruch nimmt bzw Transaktionen durchführt.

Zahlungsverzug

Klausel 51: Für ausbleibende Zahlungen werden für die jeweils überfälligen Forderungen zuzüglich zum jeweils zur Anwendung gelangenden Sollzinssatz sofort fällige Verzugszinsen von 5 % p.a., welche kontokorrentmäßig angelastet werden, verrechnet. Der Kreditnehmer ist weiters verpflichtet, der BANK den aufgrund seines Verschuldens tatsächlich entstandenen Schaden zu ersetzen.

Nach den Entscheidungen 1 Ob 828/53 (SZ 26/296) und 7 Ob 559/84 handelt es sich bei der Vereinbarung von Verzugszinsen (Satz 1 der Klausel 51) mit einem die üblichen Zinsen übersteigenden Zinssatz um eine Vertragsstrafe. Damit muss im Hinblick auf § 1336 Abs 3 Satz 2 ABGB der Ersatz von weiteren Schäden (neben dieser Konventionalstrafe; Satz 2 der Klausel 51) in Verbraucherverträgen im Einzelnen ausgehandelt werden. Die beiden Sätze in Klausel 51 regelt die Folgen von "ausbleibenden Zahlungen" des Kunden, also eines Zahlungsverzugs, weshalb zum einen eine gesonderte Beurteilung der Sätze 1 und 2 der Klausel unzulässig ist.

Entbindung vom Bankgeheimnis

Klausel 56: Die Ermächtigung gemäß Pkt. XII. 1, 2, 3, 4, 5, 6 und 7 der AGB gilt auch als Zustimmung für eine Auskunftserteilung gemäß § 38 Abs. 2 Z 5 BWG und somit in diesem Umfang als Entbindung der BANK vom Bankgeheimnis.

Verstoß gegen § 38 Abs 2 Z 5 BWG. Vgl 4 Ob 221/06p (Klausel 30) und 1 Ob 105/14v (Klausel 10; vgl allgemein RIS-Justiz RS0115218). Es ist zwar richtig, dass diese Entscheidungen damit begründet wurden, es reiche die Aufnahme einer entsprechenden Klausel in - regelmäßig nicht unterfertigte - AGB nicht für eine wirksame Entbindung vom Bankgeheimnis aus; das Gebot der Schriftlichkeit bedeute, dass der Kunde das die Zustimmungserklärung enthaltende Schriftstück unterfertigen muss; die geforderte Ausdrücklichkeit bedinge, dass die Entbindungserklärung klar und deutlich im unterfertigten Schriftstück enthalten ist (4 Ob 221/06p). Auch wenn im vorliegenden Fall der Verbraucher seine Unterschrift in unmittelbarer Nähe der Klausel 56 anbringt, die Entbindung vom Bankgeheimnis somit im Sinn dieser Rsp unmittelbar unterfertigt, so ändert dies doch nichts daran, dass die Klausel 56 wiederum auf andere Punkte verweist, die sich nicht einmal im selben Schriftstück, sondern in den AGB befinden, womit die Entbindungserklärung aber keineswegs "klar und deutlich im unterfertigten Schriftstück" erfolgt.

Vorzeitige Fälligstellung

Klausel 52: Die BANK kann den Rahmenkredit nur dann fällig stellen und den Kreditnehmer zur vorzeitigen Rückzahlung des gesamten ausständigen Saldos verpflichten wenn: [...]

b) der Kreditnehmer eine der im Kartenvertrag übernommenen wesentlichen Verpflichtungen verletzt, hierzu zählt auch eine Überziehung des Kreditrahmens,

c) der Kreditnehmer unrichtige oder unvollständige Angaben und Auskünfte für die Behandlung dieses Kartenantrages gemacht hat, welche wesentlich für den Abschluss des Kartenvertrages waren,

d) eine vereinbarte Sicherheit sich verschlechtert oder wegfällt und keine adäquate andere Sicherheit geboten wird,

e) sich die Vermögens-, Bonitätsverhältnisse oder die Zahlungsfähigkeit des Kreditnehmers gegenüber dem Zeitpunkt der Antragstellung wesentlich verschlechtern,

f) die Einleitung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kreditnehmers mangels Kostendeckung abgewiesen wird,

g) der Kreditnehmer stirbt, bei Handelsgesellschaften oder juristischen Personen, wenn sie aufgelöst werden.

In den Fällen b) bis g) ist sie nur dann dazu berechtigt, wenn durch den Eintritt dieser Gründe die Rückzahlung des in Anspruch genommenen Kreditbetrages gefährdet ist oder dadurch ein wesentlicher Vertragsbestandteil weggefallen ist.

Das Recht der BANK auf außerordentliche Kündigung gemäß § 987 ABGB bleibt unberührt.

Klausel 53: Tritt einer der Fälle b) bis g) zwischen dem Tag der Unterfertigung des Kartenantrages und (auch nur teilweiser) Ausnutzung des Kreditrahmens ein, so ist die BANK berechtigt, die Auszahlung zu verweigern. Beabsichtigt die BANK von ihrem Auszahlungsverweigerungsrecht Gebrauch zu machen, so hat sie den Kreditnehmer unverzüglich schriftlich oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger unter Nennung der Gründe zu informieren.

Nur wenn durch einen der Gründe der lit b bis g die Rückzahlung des in Anspruch genommenen Kreditbetrags gefährdet ist, darf die Bank den Rahmenkredit fällig stellen. Dass die Rückzahlung des Kredits gefährdet ist, bildet eine sachliche Rechtfertigung iSd § 6 Abs 2 Z 1 KSchG. Insoweit ist die Klausel 52 somit nicht zu beanstanden.

Die Anwendungsfälle b bis g sollen allerdings auch dann greifen (können), wenn "dadurch ein wesentlicher Vertragsbestandteil weggefallen ist". Was darunter zu verstehen ist, lässt sich der Klausel jedoch nicht konkret entnehmen, sodass bei kundenfeindlichster Auslegung letztlich auch im vorliegenden Fall eine Kündigung des Vertrags durch die Beklagte auch in Fällen möglich sein könnte, in denen kein ausreichend sachlicher Grund dafür vorliegt. Insoweit ist die Klausel 52 für unwirksam zu erklären.

Da die Klausel 52 in Abs 2 zwei voneinander unabhängige Anwendungsfälle enthält (Kreditgefährdung, Wegfall eines Vertragsbestandteils), war der Revision der Beklagten insoweit teilweise Folge zu geben.

Die Klägerin gesteht in ihrer Revisionsbeantwortung zur Klausel 53 selbst zu, dass eine Verweigerung der Auszahlung sachlich dann gerechtfertigt ist, wenn eine Gefährdung der Rechtsstellung des Kreditgebers besteht. Klausel 53 ist zulässig.

Unzulässige Tatsachenbestätigungen?

Klausel 54: Mit der Unterfertigung des gegenständlichen Kartenantrages bestätigt der Kreditnehmer: [...]

3. Das Vorvertragliche Informationsblatt Rahmenkredit, die AGB samt den Kundenrichtlinien für das Maestro Service und den Gebührenaushang erhalten zu haben.

In 6 Ob 24/11i hielt der OGH fest, dass es sich bei der Klausel "Mit seiner Unterschrift bestätigt der Kreditnehmer die Kenntnisnahme des effektiven Jahreszinssatzes von 8,30 %". um keine die Beweislast verschiebende Tatsachenbestätigung handelt, womit sich die Frage der Anwendbarkeit von § 6 Abs 1 Z 11 KSchG auf diese Klausel nicht stelle. Mit vorliegender Klausel 54 bestätigt der Kunde nicht einmal die Kenntnisnahme der dort angeführten Unterlagen, sondern nur deren Erhalt, weshalb eine Anwendbarkeit des § 6 Abs 1 Z 11 KSchG umso weniger in Betracht kommt. Die Klausel ist daher zulässig.

Klausel 55: Der Kreditnehmer bestätigt mit Unterfertigung des Kartenantrages die Kenntnisnahme von Pkt. XII. der angeschlossenen AGB (Datenschutz/Werbung) und stimmt dem Inhalt ausdrücklich und vollinhaltlich zu.

Verstoß gegen § 6 Abs 1 Z 11 KSchG: Die Beklagte meint, die Klausel enthalte zwei getrennte Regelungsbereiche, die separat zu beurteilen wären: Einerseits die Kenntnisnahme der AGB, die eine Wissenserklärung sei, andererseits die Zustimmung zum AGB-Inhalt, die eine Willenserklärung sei. Ob die Bestätigung der (lediglich) Kenntnisnahme zulässig ist (so wohl 6 Ob 24/11i), konnte hier dahingestellt bleiben, sind doch hier Kenntnisnahme und Zustimmung derart eng miteinander verflochten, dass materiell eigenständige Regelungsbereiche im Zweifel nicht angenommen werden können.

OGH 20.7.2016, 6 Ob 120/15p

Klagsvertreter: Dr. Walter Reichholf, RA in Wien

Das Urteil im Volltext.

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Ist eine Leistungsbeschränkung für das Krankentagegeld in den Bedingungen für eine Krankengeldversicherung nicht unter der Überschrift „Leistungsvoraussetzungen“, sondern im Kapitel „Beendigung der Versicherung“ enthalten, ist sie ungewöhnlich und damit unwirksam.

Unzulässiger Deckungsausschluss: Hoheitsverwaltungsklausel

Unzulässiger Deckungsausschluss: Hoheitsverwaltungsklausel

Der VKI hatte die ARAG SE Direktion für Österreich wegen drei Ausschlussklauseln in den Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (ARB 2020) geklagt. Gegenstand des Verfahrens vor dem OGH war nur noch eine Klausel davon, nämlich die sog Hoheitsverwaltungsklausel.

Unzulässiger Stornoabzug bei UNIQA-Lebensversicherung

Unzulässiger Stornoabzug bei UNIQA-Lebensversicherung

Der VKI hatte die UNIQA Österreich Versicherungen AG geklagt. Inhalt der Klage waren 18 Klauseln aus den AVB für Lebensversicherungen. Während der VKI bereits in den Unterinstanzen die Mehrzahl der Klauseln rechtskräftig gewonnen hatte, waren noch drei Klauseln Gegenstand des Verfahrens vor dem OGH. Der OGH bestätigte nun auch die Gesetzwidrigkeit dieser Klauseln.

unterstützt durch das

Sozialministerium
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