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Urteil: VKI-Erfolg gegen irreführende Billa-Werbung

KundInnen ist nicht zuzumuten, sich mit Werbekampagnen intensiv auseinanderzusetzen, auch wenn das eine Irreführung unter Umständen vermeiden würde.

Nach § 2 Abs 4 Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) gilt eine Geschäftspraktik als irreführend, wenn sie unter Berücksichtigung der Beschränkungen des Kommunikationsmediums  wesentliche Informationen nicht enthält, die MarktteilnehmerInnen aber benötigen, um informierte geschäftliche Entscheidungen zu treffen. Bei einer Kaufaufforderung gilt nach § 2 Abs 6 Z 3 UWG der Preis inklusive aller Abgaben bzw. seine Berechnung, wenn sich das nicht aus den Umständen ergibt, als wesentliche Information iSd Abs 4. Das Gericht qualifizierte die Konditionen für die Gewährung eines Preisnachlasses in der Höhe von 25% als jedenfalls wesentliche Information im Sinn der genannten UWG-Bestimmung. Ein Hinweis im Hörfunkspot, dass eine Aktion nur für Vorteilsclubmitglieder gilt, sei somit eine wesentliche Information iSd § 2 Abs 4 UWG. Das Unterbleiben einer ausreichenden Klarstellung diesbezüglich sei daher irreführend gewesen. Es sei nämlich nicht anzunehmen, dass der/die durchschnittlich informierte, aufmerksame und verständige VerbraucherIn mit den Werbeaktionen der Beklagten so vertraut ist, um unterscheiden zu können, welche Aktion Preisnachlässe exklusiv für Clubmitglieder gewährt, und welche für alle KundInnen gelten. Auch den Fernsehspot stufte das Gericht daher als irreführend ein, weil der Hinweis auf die Exklusivität des Angebots zwar eingeblendet worden sei, aber nicht gleich auffällig wie die restlichen Teile der Werbung und nur für eine Dauer von ca. 3 Sekunden. Der Hinweis konnte daher von den angesprochenen Verkehrskreisen nicht wahrgenommen werden.

Einem verständigen Kunden möge zwar bei Zusammenschau der einzelnen Werbemittel von Billa, bei aktiver Aufmerksamkeit und Kenntnis der gesamten Kampagne auch bei einem einmaligen Spot ohne ausreichenden Hinweis auf die Exklusivität der Aktion klar sein, dass die Aktion nur für Clubmitglieder gilt. Das entspricht nach Ansicht des Gerichts aber nicht der geschäftlichen Realität. Auch bei einer hohen Marktdurchdringung der Beklagten sei schon aus deren eigenen Daten ersichtlich, dass deren "Durchschnittseinkäufer" eine ihrer Filialen im Schnitt weniger als einmal die Woche betritt. Folglich müsse es eine beträchtliche Zahl von GelegenheitskundInnen geben, die entweder selbst überhaupt nicht regelmäßig in Supermärkten einkaufen oder primär KundInnen von anderen Supermärkten sind. Vor allem von jenen könne nicht erwartet werden, dass sie sich mit den Werbekampagnen der Beklagten intensiv auseinandersetzem und verschiedene Medien vergleichen. 
Die Auseinandersetzung mit verschiedenen Medien könne den KonsumentInnen nicht zugemutet werden.

Soweit die Beklagte argumentierte, dass ohnehin alle KundInnen dem Vorteislclub beitreten könnten und damit in den Genuß der Rabatte kämen, selbst dann, wenn die KundInnen falsche Daten angeben oder fremde Vorteilskarten verwenden würden, möge das zwar faktisch zutreffen. Beide Vorgangsweisen seien aber von der Beklagten verpönt und könnten unter Umständen sogar strafbar sein, nämlich iSd § 146 StGB (Betrug) bzw. § 153 StGB (Untreue).

Der Wettbewerbsvorteil der Beklagten werde schon dadurch realisiert, dass ein/e KundIn im Glauben, alle KundInnen bekämen den Rabatt, die Filiale der Beklagten aufsucht, was er/sie sonst nicht getan hätte.
Das Gericht bewertete die Werbung daher als irreführend, allerdings mit Ausnahme eines anderen beanstandeten Fernsehspots, wo der Ausschlußhinweis zwar ebenfalls sehr klein und in fast unleserlicher Kreisform, aber für 7 Sekunden eingeblendet war. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

LG Wiener Neustadt, 20.9.2010, 28 Cg 196/09g
Klagsvertreterin: Dr.Anne Marie Kosesnik-Wehrle, RAin in Wien

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