Der VKI hatte im Auftrag des BMSG unter anderem die Nürnberger Versicherung AG Österreich wegen intransparenter Bestimmungen in klassischen Lebensversicherungsverträgen geklagt. Nach Einschätzung des VKI bleibt nämlich unklar, mit welchen Rückkaufswerten Konsumenten im Fall einer vorzeitigen Auflösung rechnen können.
Das Landesgericht Salzburg (LG Salzburg) gibt dem VKI in seinem aktuellen Urteil Recht. Das Urteil bezieht sich vor allem auf folgende Klausel:
Der Rückkaufswert entspricht nicht der Summe der gezahlten Prämien. Er errechnet sich wegen des gebotenen Versicherungsschutzes, der angefallenen Kosten und nach Berücksichtigung eines Abschlages auf die tarifliche Deckungsrückstellung nach den tariflichen Grundsätzen.
Das LG Salzburg hält fest, dass dem Versicherungsnehmer durch diese Klausel nicht hinreichend deutlich gemacht wird, welche Nachteile mit einer vorzeitigen Vertragsbeendigung verbunden sind. Dass in den Polizzen Rückkaufswerttabellen enthalten sind, reicht nicht aus um die Anforderungen des Transparenzgebotes zu erfüllen. Die Klausel selbst verweist nämlich nicht auf derartige Tabellen. Die Klausel verstößt daher gegen das Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG.
Das LG Salzburg hält auch eine weitere Klausel für gesetzwidrig, nach der Erklärungen der Vericherung auch dann wirksam zugestellt werden können, wenn Konsumenten vorübergehend (etwa wegen eines Urlaubes oder Krankenhausaufenthaltes) abwesend sind. Derartige Bestimmungen verstoßen gegen die Vorgaben des § 10 VersVG.
Konsumenten dürfen auf höhere Rückkaufswerte hoffen, denn im Fall der Rechtskraft des Urteiles dürfen Kosten nicht mehr in dieser Weise verrechnet werden. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) bereits für die Situation in Deutschland festgehalten. Bei Rückkäufen innerhalb der letzten drei Jahre besteht somit unter Umständen ein Anspruch auf Nachforderung gegen die Versicherung.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
LG Salzburg 27.1.2007, 7 Cg 80/05h
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Klagevertreter: Dr. Stefan Langer, RA in Wien