Zum Inhalt

Urteil: VKI erzielt ersten Teilerfolg gegen BAWAG

Der VKI erzielt einen Teilerfolg in der Sammelklage gegen die BAWAG: Zwischenanträge auf Feststellung zurückgewiesen.

Der VKI hat die BAWAG im Streit um zu viel verrechnete Zinsen aus Kreditverträgen, die vor 1.3.1997 abgeschlossen worden waren, zunächst in Vertretung von 55 Geschädigten mit einer "Sammelklage nach österreichischem Recht" auf Rückzahlung von fast zwei Millionen Schilling (150.000 Euro) geklagt. Zwischenzeitlich liegt eine weitere solche Klage bei Gericht. Nunmehr werden für insgesamt 180 Geschädigte rund neun Millionen Schilling (650.000 Euro) zurückgefordert.

Die BAWAG hat gegen die Klagsführung neben vielen anderen Argumenten Folgendes vorgebracht:

a) Die Forderungen seien überwiegend verjährt, weil Rückforderungsansprüche auf Zinsen binnen 3 Jahren verjähren würden,

b) die Klagsführung in Form einer Sammelklage mit einer Prozessfinanzierung durch die FORIS AG (dreißig Prozent Erfolgsquote) sei unzulässig.

Die BAWAG begehrte über diese Fragen eine Vorwegentscheidung des Prozessgerichtes.

Das HG Wien hat diese Anträge der BAWAG nunmehr zurückgewiesen. Begründung: Beide Fragen können nicht vorweg entschieden werden. Die BAWAG strebt insbesondere die Unterlassung künftiger gleich gelagerter Klagsführungen gegen sie an. Dies ist aber mit den gestellten Anträgen nicht zu erreichen.

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

Das könnte auch interessant sein:

VKI: OGH beurteilt Kreditbearbeitungsgebühr der WSK Bank als unzulässig

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums die WSK Bank wegen unzulässiger Klauseln in ihren Kreditverträgen geklagt. Jetzt liegt die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (OGH) vor: Dieser beurteilt diverse Gebühren und Spesenklauseln in den Kreditverträgen als unzulässig, darunter auch die Kreditbearbeitungsgebühr in Höhe von 4 Prozent. Betroffene Kund:innen der WSK Bank haben nach Ansicht des VKI Rückforderungsansprüche.

Timesharing-Anbieter Hapimag – 48 Klauseln unzulässig

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte die Hapimag AG wegen unzulässiger Klauseln in den AGB ihrer Timesharing-Verträge geklagt. Die Hapimag ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz, die ihren Mitgliedern Ferienwohnungen, Apartments und Hotels zur Verfügung stellt. Der VKI beanstandete 48 Bestimmungen in Geschäftsbedingungen, Reservierungsbestimmungen, Buchungsinformationen und den FAQs des Unternehmens. Das Handelsgericht Wien (HG Wien) erklärte nun alle 48 angefochtenen Klauseln für unzulässig. Wichtigster Aspekt des Urteils: Verbraucherrechtliche Bestimmungen kommen trotz „Aktionärsstatus“ der Kund:innen zur Anwendung. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Unzulässige Gebühren der Unicredit

Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums die UniCredit BAnk Austria AG wegen mehreren Gebühren geklagt. Das OLG Wien hat fast alle der eingeklagten Klauseln für unzulässig erklärt.

Krankengeldversicherung: Geltungskontrolle

Krankengeldversicherung: Geltungskontrolle

Ist eine Leistungsbeschränkung für das Krankentagegeld in den Bedingungen für eine Krankengeldversicherung nicht unter der Überschrift „Leistungsvoraussetzungen“, sondern im Kapitel „Beendigung der Versicherung“ enthalten, ist sie ungewöhnlich und damit unwirksam.

Unzulässiger Deckungsausschluss: Hoheitsverwaltungsklausel

Unzulässiger Deckungsausschluss: Hoheitsverwaltungsklausel

Der VKI hatte die ARAG SE Direktion für Österreich wegen drei Ausschlussklauseln in den Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (ARB 2020) geklagt. Gegenstand des Verfahrens vor dem OGH war nur noch eine Klausel davon, nämlich die sog Hoheitsverwaltungsklausel.

Unzulässiger Stornoabzug bei UNIQA-Lebensversicherung

Unzulässiger Stornoabzug bei UNIQA-Lebensversicherung

Der VKI hatte die UNIQA Österreich Versicherungen AG geklagt. Inhalt der Klage waren 18 Klauseln aus den AVB für Lebensversicherungen. Während der VKI bereits in den Unterinstanzen die Mehrzahl der Klauseln rechtskräftig gewonnen hatte, waren noch drei Klauseln Gegenstand des Verfahrens vor dem OGH. Der OGH bestätigte nun auch die Gesetzwidrigkeit dieser Klauseln.

unterstützt durch das

Sozialministerium
Zum Seitenanfang