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Urteil: VKI gewinnt beim OGH gegen "MAS" - Irreführung bei Vertragsabschluss

Die irreführenden Aussagen der Verkäufer über die angeblichen positiven Eigenschaften der Magnetfeldtherapie erlauben eine Vertragsaufhebung wegen Irrtums.

Die steirische Firma MAS Future Medical Medizin-Technik GmbH - im Juni 2004 umbenannt in Naturel & Relax Wellness-Systeme Handel GmbH - vertrieb mit viel Werbeaufwand Magnetfeldtherapiegeräte. Die Firma behauptete dabei, ihre Magnetfeldtherapiegeräte hätten bei zahlreichen Krankheiten heilende bzw. lindernde Wirkung. Der Umstand, dass es zu diesen Wirkungen nur in sehr wenigen Fällen wissenschaftlich untermauerte Studien gibt, wurde verschwiegen. Tatsächlich waren die Werbe-Aussagen für die meisten erwähnten Krankheitsbilder nicht hinreichend belegt. Es kam daher auch zu einer rechtskräftigen Verurteilung von "MAS" wegen irreführender Werbung (vgl. VR-Info 6/2004).
In einem Musterprozess brachte der VKI - im Auftrag des BMSG - auch die Frage vor Gericht, ob betroffene Verbraucher bei Irreführung aus dem Vertrag aussteigen und ihr Geld zurückverlangen können. Im konkreten Fall hatte ein Verbraucher, welcher vor Jahren einen schweren Motorradunfall hatte und immer noch an den Spätfolgen - insbesondere starken Schmerzen - litt, im September 2001 um € 2.659,83 eines dieser Geräte bei einem Hausbesuch einer Verkäuferin, erworben, dies in der Hoffnung, seine Schmerzen damit lindern zu können. Tatsächlich aber zeigte das teure Gerät nicht den gewünschten Erfolg, woraufhin der Verbraucher den Vertrag rückabwickeln wollte.
Das BG Leibnitz nahm an, dass "MAS" gegen § 2 UWG (irreführende Werbung) verstoßen habe. Außerdem habe "MAS" beim Käufer auch einen Geschäftsirrtum veranlasst. Nach den Aussagen der Verkäuferin wirke das Gerät gegen alles, sei bei den konkreten Beschwerden geeignet und der Konsument könnte durch das Gerät allenfalls auch ganz schmerzfrei werden. Wegen dieser irreführenden Aussagen sei der Vertrag nach § 871 ABGB aufzuheben und das Geld abzüglich einer Miete für 10 Tage (rund € 100,--) zurückzuzahlen (vgl. VR-Info 8/2003). Diese Entscheidung wurde vom LG für ZRS Graz bestätigt (LG ZRS Graz 30.7.2003, 6R 147/03m).
Der OGH hat nunmehr die außerordentliche Revision von "MAS" zurückgewiesen. Damit ist endgültig klargestellt, dass der Kaufpreis wegen Irrtums zurückzuzahlen ist. Da Mitte 2004 über die Nachfolgefirma von "MAS" (Naturel & Relax Wellness-Systeme Handel GmbH) der Konkurs eröffnet wurde, wird der betroffene Konsument allerdings nur einen geringen Teil des Kaufpreises ersetzt erhalten.
Das Verfahren hat auch Auswirkungen auf eine derzeit beim LG für ZRS Graz anhängige Sammelklage gegen "MAS" (bzw. nunmehr Naturel & Relax Wellness-Systeme Handel GmbH) und gegen einige Vermittler. In dieser Sammelklage wurden Ansprüche für 17 betroffene KonsumentInnen geltend gemacht.
OGH 12.1.2005, 7 Ob 115/04v
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Klagevertreter: Dr. Peter Bartl & Partner, RA in Graz

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