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Urteil: VKI gewinnt gegen AMIS-Vermittler

Der Vermittler haftet auf Grund seines wirtschaftlichen Eigeninteresses selbst für den Schaden durch die fehlerhafte Beratung im Zusammenhang mit dem AMIS Generationsplan. Er hätte auf das hohe Risiko und auf die Gefahr eines Kapitalverlustes hinweisen müssen.

Ein Konsument wollte 2001 eine private Mietwohnung um rund 1,5 Millionen ATS renovieren. Er hatte auf einem Sparbuch Eigenmittel in Höhe von einer Million ATS (= 72.672,83 Euro) zur Verfügung. Der Berater, ein Kooperationspartner der UOP Versicherungsmakler und Vermögensberater GmbH, schlug folgendes Finanzierungsmodell vor: Der Konsument sollte einen Fremdwährungskredit über 2,5 Millionen ATS aufnehmen und diesen durch zwei Tilgungsträger absichern: durch eine anzusparende Lebensversicherung und durch Veranlagung der angesparten Eigenmittel von einer Million ATS im AMIS Generationsplan. Für den Amis Generationsplan wurde ein Vermögensmanagementvertrag abgeschlossen, mit dem die AMIS Asset Managment Services AG mit der Investition der anvertrauten Vermögenswerte beauftragt wurde. Daraus sollten Zinsen und ein Teil des endfälligen Kapitals finanziert werden.

In der Folge wurden Kundengelder im Ausmaß von 60 Mio Euro bei AMIS veruntreut und es blieb bis zuletzt offen, welchen Betrag der Konsument aus dem einbezahlten Kapital noch zurückbekommen wird können. Der VKI brachte im Auftrag des BMASK eine Musterklage gegen die UOP Versicherungsmakler und Vermögensberater GmbH als Vermittler ein.

Das Handelsgericht Wien (HG Wien) geht davon aus, dass das AMIS-Geschäftsmodell beim Konsumenten nicht aufgehen konnte. So musste der Kunde bei einem Ausgabeaufschlag von null Prozent die sofort fällige hohe Abschlussprovision an die Vertriebspartner vorfinanzieren. Der AMIS-Generationsplan lag überdies von Anfang an über dem Bereich des "mittleren Risikos" und musste als hohes Risiko eingestuft werden. Er war daher als Tilgungsträger für einen Fremdwährungskredit nicht geeignet. Das doppelte Risiko einer Kreditaufnahme in Fremdwährung und dessen Besicherung ausschließlich in Aktienfonds hat der Berater dem Kunden in keiner Weise dargestellt. Auf Grund der Einschaltung eines Treuhänders auf den Cayman Islands mussten außerdem bei potentiellen Vertriebspartnern alle Alarmglocken läuten. Auch wenn die Erkennbarkeit der Missbrauchsgeneigtheit nicht zwangsläufig auch bei einem Versicherungsmakler bzw. Vermögensberater unterstellt werden kann, so hätte dieser zumindest die offensichtliche Gebührenasymmetrie (kein Ausgabeaufschlag - hohe Abschlussprovision) erkennen müssen.

Hätte der Konsument gewusst, dass sich durch die Anlageform das Kapital vermindern kann, hätte er davon Abstand genommen und sein Geld auf dem Sparbuch belassen. Die UOP Versicherungsmakler und Vermögensberater GmbH hätte dem Konsumenten den AMIS Generationsplan nicht empfehlen dürfen, weil dieser für seine Zwecke auf Grund der doppelten Risikogeneigtheit nicht als Anlageform geeignet war. Sie habe zwar nicht auf ein abstraktes Veruntreuungsrisiko hinweisen müssen, wohl aber auf den Widerspruch zwischen Anlagezweck und Vermögensmanagementvertrag sowie auf das Kapitalverlustrisiko. Damit habe sie einen wesentlichen Geschäftsirrtum beim Konsumenten verursacht und müsse für den eingetretenen Schaden einstehen.

Das HG Wien geht auf Grund der hohen Provisionen und der Teilnahme an der Vermarktung des AMIS Porduktes von einem wirtschaftlichen Eigeninteresse der Beklagten aus und begründet damit die Eigenhaftung der UOP Versicherungsmakler und Vermögensberater GmbH, die eigentlich im Sinn des § 1313a ABGB nur als Erfüllungsgehilfe der AMV Asset Management Vermögensverwaltung AG tätig gewesen war.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

HG Wien 9.10.2009, 35 Cg 92/06b
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Klagevertreter: Dr. Benedikt Wallner, RA in Wien

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