Eine Verbraucherin hatte bei der GARA Bank im Jahr 1990 einen Kredit über ATS 700.000.- (€ 50.870,98) aufgenommen und variable Zinsen vereinbart. Im Vertrag fand sich folgende Zinsanpassungsklausel: "Wir sind berechtigt, im Falle der Erhöhung der Bankrate der ÖNB oder bei einer allgemeinen Erhöhung der Refinanzierungskosten, sowie bei einer generellen Steigerung der Personal- und Sachkosten, Kreditzinsen, Kreditprovision und Verzugszinsen in einem dieser Steigerung entsprechenden Ausmaß für den zu diesem Zeitpunkt noch offenen Schuldbetrag zu erhöhen." Im Lichte dieser Klausel wurden die Zinsen seitens der Bank zunächst mehrmals erhöht, dann wieder auf das Ausgangsniveau gesenkt und dann über Jahre gleich hoch belassen. In dieser Zeit waren aber die Parameter für Geld- und Kapitalmarkt (SMR und VIBOR/EURIBOR) stetig gesunken. Diese Senkungen wurden von der Bank nicht an die Kundin weitergegeben. Der Kredit wurde schließlich 1997 vorzeitig zurückgezahlt.
8000 Euro zuviel bezahlt
Der VKI errechnete anhand der neuen Zinsgleitklausel der BAWAG (= Rechtsnachfolgerin der GARA) eine Überzahlung von rund 8000,- €, ließ sich diesen Anspruch abtreten und klagte - im Auftrag des BMJ - die BAWAG auf Rückzahlung.
Der gerichtlich bestellte Sachverständige bestätigte dem Gericht, dass die ursprünglich vereinbarte Zinsanpassungsklausel für die Kreditnehmerin nicht nachvollziehbar sei, die Bankrate ein sachlich nicht gerechtfertigter Parameter sei und man die Zinsengestaltung anhand der neuen Zinsgleitklausel nachvollziehen könne.
Das BGHS Wien gab unserer Klage statt. Die Klausel sei gemäß § 6 Abs 1 Z 5 KschG unwirksam, weil sie zum einen einseitig gestaltet sei (Erlaubnis zur Erhöhung ohne Verpflichtung zu Senkung) und zum anderen die Parameter der Klausel unbestimmt seien. Insbesondere sei das Verhältnis der einzelnen Parameter zueinander nicht geregelt.
Die bisherige höchstgerichtliche Judikatur (alleinige Prüfung der Ausübung der Zinsanpassungen am Kriterium des "billigen Ermessens") sei auf den Anlassfall nicht anwendbar, da der OGH noch nie die Anwendung des KSchG auf solche Zinsanpassungsklauseln geprüft habe.
Lücke bei der Auslegung des Vertrages
Die Folge der Unwirksamkeit der Klausel sei aber nicht - wie von der BAWAG argumentiert - ein Fixzinssatz, sondern es liege - gemessen an den ursprünglichen Erwartungen der Parteien - eine Lücke vor, die im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen ist. Es sei davon auszugehen, was redliche und vernünftige Parteien vereinbart hätten. Dies spreche aber für eine zweiseitige Zinsanpassungsklausel. Das Gericht folgt bei der Suche nach einer, die Interessen beider Seiten berücksichtigenden Berechnungsmethode, dem Sachverständigen. Dieser sieht einen Mittelwert aus SMR und Vibor/Euribor als geeignet an.
Keine Verjährung
Der errechnete Klagsbetrag sei auch nicht verjährt. Der Bereicherungsanspruch verjähre grundsätzlich ab dem Zeitpunkt, an dem er hätte geltend gemacht werden können. Ob die Geltendmachung einer Nichtigkeit der Klausel unbefristet möglich sei, oder der 30-jährigen Verjährungsfrist unterliege, könne dahingestellt bleiben. Die gegenteilige Auffassung von Madl wurde als nicht zutreffend beurteilt.
Bei der Zahlung von Annuitäten entstehe im übrigen ein Rückforderungsanspruch erst am Ende der Darlehenszeit. Dieser Anspruch stelle schon begrifflich keine "wiederkehrende Leistung" im Sinne des § 1480 ABGB dar.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Mit einer Berufung ist zu rechnen.
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