Eine Konsumentin hatte im Jahr 1990 und 1991 bei einer kleinen Raiffeisenbank im Burgenland zwei Kredite über gesamt etwa € 25.200,-- aufgenommen und letztlich 1997 bzw. 1999 zurückbezahlt.
Im Kreditvertrag war folgende Zinsanpassungsklausel vereinbart worden: "Der Kreditgeber ist berechtigt, die vereinbarten Konditionen entsprechend den jeweiligen Geld-, Kredit- oder Kapitalmarktverhältnissen zu ändern. Eine solche Änderung kann eintreten zum Beispiel durch Erhöhung der Einlagenzinssätze oder der Bankrate oder der Kapitalmarktrendite oder durch kredit- und währungspolitische Maßnahmen hinsichtlich der Zahlungsbereitschaft, des Kreditvolumens oder der Mindestreserven oder durch Änderung der Bestimmungen über die Verzinsung von geförderten Krediten."
Auf Basis der Kreditunterlagen stellte sich bei der Nachprüfung der Zinsenberechnung heraus, dass die Bank trotz fallender Geld- und Kapitalmarktindikatoren nur eine kleine Zinssatzsenkung vorgenommen hatte und der Zinssatz ansonsten praktisch unverändert hoch blieb.
Der VKI ging davon aus, dass die vorliegende Zinsanpassungsklausel nicht den Vorgaben des § 6 Abs 1 Z 5 KSchG entsprach und daher die aktuelle Klausel der Bank zur Berechnung der Zinsen heranzuziehen wäre. Daraus ergab sich ein Zinsschaden von etwa € 6.700,--. Die Bank rechtfertigte sich u.a. damit, dass sie bei der Zinsanpassung die Marktentwicklung im Raiffeisensektor als Richtwert herangezogen habe. Im übrigen behauptete die Bank, dass die Zinsenforderung der Konsumentin bereits verjährt wäre.
Das BG Oberpullendorf folgte der Argumentation des VKI und sprach den errechneten Zinsschaden zu. Damit liegt zu Krediten vor dem 1.3.1997 das erste - einen Zinsschaden zusprechende - Urteil im Raiffeisensektor vor.
Der VKI hatte auch im Raiffeisensektor eine Reihe von Musterklagen eingebracht, um die dort verwendeten Zinsanpassungsklauseln einer gerichtlichen Klärung zuzuführen. Die Institute im Raiffeisensektor argumentieren immer wieder, dass insbesondere die Einlagenzinssätze des betreffenden Institutes als Refinanzierungsparameter heranzuziehen seien.
Manche Sachverständige folgen dieser Argumentation. Im vorliegenden Fall ging aber das Gericht im Lichte eines SV-Gutachtens eben von der Unwirksamkeit der Klausel aus.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
BG Oberpullendorf 11.7.2003,
2 C 1709/01m
Klagevertreter: Dr. Alexander Klauser