Im Lichte von rund 6500 Beschwerden von AWD-Kunden, die sich bei der Vermittlung von Immofinanz- und Immoeast-Aktien falsch beraten sahen, hat der VKI - Im Auftrag des BMASK - den BeschwerdeführerInnen die Teilnahme an "Sammelklagen" angeboten. Rund 2300 Personen haben das Angebot angenommen und ihre Ansprüche dem VKI abgetreten.
Rechtsanwalt Dr. Christian Haas hat gegen diese Aktion am 31.3.2009 bei Handelsgericht Wien (HG Wien) Klage auf Unterlassung gegen den VKI erhoben. Dem VKI soll es verboten werden, in der Öffentlichkeit im Zusammenhang mit behaupteten fehlerhaften Anlageberatungen eine "Sammelklage" anzukündigen. Diesen Anspruch wollte er auch durch Erlassung einer Einstweiligen Verfügung (EV) gesichert sehen.
Das HG Wien hat den Antrag auf Erlassung einer EV abgewiesen.
Das HG Wien geht davon aus, dass die vom VKI angekündigte "Sammelklage" nicht mit der amerikanischen "class action" verwechselt werden könne. Die "Sammelklage nach österreichischem Recht" - also die Abtretung der Ansprüche der Geschädigten an den Verband und die Klage in Form der Klaushäufung nach § 227 ZPO - sei in Lehre und Rechtsprechung anerkannt und im vorliegenden Fall (Vorwurf der systematischen fehlerhaften Anlageberatung) auch zulässig.
Das HG Wien führt weiters aus, dass der Begriff "Sammelklage" nicht dahingehend zu verstehen sei, dass der Anspruchsinhaber seine Forderung nicht abtreten müsse. Schon das Tätigwerden eines Dritten zur Durchsetzung bei Gericht lege den gegenteiligen Schluss nahe.
Den vom Kläger geforderte Hinweis, dass "über jeden Anspruch im Verfahren gesondert entschieden wird", sieht das HG Wien als irreführend an, weil damit fälschlich nahegelegt werde, dass über die einzelnen Ansprüche jeweils getrennt verhandelt und entschieden werde. Der Vorteil der Klagenhäufung bestehe ja gerade in der durch die Verbindung der gleichartigen Ansprüche entstehenden größeren Prozessökonomie.
Auch dem Einwand des Klägers, der Durchschnittsinteressent würde bei einer "Sammelklage" nicht ersehen, dass er als Zeuge bei Gericht aussagen müsse, konnte das HG Wien nicht folgen.
Der Vorwurf, dass die Sammelklage aus formellen Gründen abgewiesen werden könnte, blieb dem HG Wien "völlig unverständlich". Im Gegenteil: Die Gefahr einer Zurückweisung bestehe bei einer "Sammelklage" in Hinblick auf die Zuständigkeitsbestimmungen des § 227 ZPO sogar in geringerem Maße als bei Individualklagen.
Auch der Umstand, dass eine Erfolgsquote für den Prozessfinanzierer anfalle, sei kein Umstand, der den Teilnehmern fremd sei. Es sei allgemein bekannt, dass auch bei einer Sammelklage Prozesskosten anfallen. Durch den Prozesskostenfinanzierer seien aber die Teilnehmer einer Sammelklage in der Regel besser gestellt als die Individualkläger. Worin hier eine "irreführende Verschweigung" liegen solle, sei "absolut unerfindlich".
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
HG Wien 7.4.2009, 11 Cg 51/09a
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Beklagtenvertreter: Dr. Alexander Klauser, RA in Wien
Die Klage wird den Fortgang der Sammelklagen-Aktion des VKI gegen den AWD in keiner Weise beeinflussen. Der VKI wird die erste Sammelklage im Mai/Juni 2009 einbringen.