Tatsächlich gab es die 1000 Freiminuten in alle anderen Netze nämlich erst zum Paketpreis von 75 EUR im Monat. Um 10 EUR monatlich bot One nur 30 Freiminuten in alle Netze und 100 Freiminuten zu One und ins Festnetz.
Der VKI hielt diese Werbung für geeignet, Konsumenten in die Irre zu führen und klagte im Auftrag des BMSG auf Unterlassung.
One argumentierte dagegen, das angesprochene Publikum sei schon gewöhnt, dass es weitere Aufklärungen über Telefontarife auf den Webseiten der Telefonbetreiber finde. Außerdem habe man die Werbung grafisch so gestaltet, dass sich das kreisförmige Feld mit der Preisangabe "ab EUR 10,00" nur mit dem anderen Kreis "One Plus" überlappe, nicht aber mit den Angaben zu den jeweiligen Freiminuten und Gratis-SMS. Daraus sei schon ersichtlich, dass diese Leistungen eben nur alternativ im jeweiligen Tarifmodell zu haben seien.
Abgesehen davon, dass sich der Werbende bei Mehrdeutigkeit der Ankündigung immer die für ihn ungünstigere Deutung gefallen lassen muß, kam das Gericht zum Schluß, dass die Werbung für One Plus gar nicht mehrdeutig und unklar, sondern nur unrichtig und unwahr sei und damit irreführend iSd § 2 UWG. Es treffe zu, dass "1000" immer blickfangartig herausgestellt würde, aber gerade unter der Auffassung der durchschnittlich angesprochenen Interessentenkreise müssen dann eben die angekündigten Leistungen (jedesmal 1000 Freiminuten) wahr und richtig sein. Die beanstandete Werbung sei daher unzulässig.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
HG Wien, 28.8.2006, 10 Cg 69/06m
Klagsvertreter: Dr Anne Marie Kosesnik-Wehrle, RA in Wien