Der VKI klagte - im Auftrag des Sozialministeriums - die Porsche Austria GmbH & Co OG und die Porsche Bank AG wegen einer VW-Werbung.
Werden in einer Werbung für Kreditverträge iwS Zinssätze oder sonstige, auf die Kosten eines Kredits für den Verbraucher bezogene Zahlen genannt, so muss die Werbung klar, prägnant und auffallend anhand eines repräsentativen Beispiels gewisse Standardinformationen (ua Sollzinssatz, effektiven Jahreszinssatz, Gesamtkreditbetrag, den vom Verbraucher zu zahlenden Gesamtbetrag) enthalten (§ 5 Abs 1 VKrG).
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Auf der Webseite www.orf.at wurde ein VW Golf Leasing ua mit einer groß angeführten Leasingrate beworben. Links unten stand klein "Rechtshinweis". Wenn man mit dem Cursor auf "Rechtshinweis" ging, erschien ein schwer leserlicher Text mit 23 Zeilen, welcher in wesentlich kleineren Buchstaben und weniger auffällig als die monatliche Leasingrate gedruckt war und in dem unter anderem die gesetzlich geforderten Standardinformationen enthalten waren.
Homepagewerbung
Auf der Homepage der Porsche Austria GmbH & Co OG waren auf den ersten Blick die Leasingraten ersichtlich; die Standardinformationen fanden sich in Fußnoten am Ende einer sehr langen Internetseite, die zB auch Kaufangebote anderer Modelle beinhaltete, in hellergrauer Farbe auf weißem Untergrund in kleinem und dünnen Druck.
Straßenplakatwerbung
Die groß herausgestellte Leasingrate war mit einer Fußnote versehen, die am Plakatende aufgelöst wurde. Die Schriftgröße der Fußnote reichte zwar aus, wenn man vor dem Plakat stand und las; jedoch nicht für den vorbeifahrenden Verkehr; sie waren in wesentlich kleineren Lettern und weniger auffallend gedruckt als die monatliche Leasingrate. Die Standardinformationen waren in diesem Fließtext willkürlich zwischen andere Informationen eingestreut.
Verstoß gegen § 5 VKrG
Gerade jene Zahl, mit der für Leasingverträge regelmäßig geworben wird, nämlich die monatliche Leasingrate, muss als "Zahl mit Bezug auf die Kosten des Leasingvertrages" verstanden werden. § 5 VKrG ist hier anwendbar. Den Vorgaben des § 5 VKrG "klar, auffallend und prägnant" wird hier nicht einmal ansatzweise Rechnung getragen.
Bei § 5 VKrG kommt die Judikatur zur unlauteren Blickfang-Werbung (§ 2 Abs 4 und 5 UWG) nicht zur Anwendung. Der Schutz der Verbraucher vor unlauteren oder irreführenden Geschäftspraktiken durch die UGP-RL alleine reicht nicht aus, um die Vergleichbarkeit verschiedener Angebote (s ErwGr der Verbraucherkredit-RL) sicherzustellen (vgl 5 R 45/16y = VbR 2017/70).
Das Urteil ist rechtskräftig.
OLG Linz 13.1.2020, 4 R 135/19d
Klagsvertreterin: Dr. Annemarie Kosesnik-Wehrle, Rechtsanwältin in Wien