Der VKI erblickte darin einen Verstoß gegen das Bankwesengesetz, dass weitere Angaben bei der Werbung für Kredite vorsieht, und klagte nach einer erfolglosen Abmahnung die BAWAG PSK gem § 28a KSchG auf Unterlassung. Diese Klage wurde nun gewonnen; das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Das Bankwesengesetz (BWG) sieht vor, dass jede Werbung für Kredite- sofern sie Zahlenangaben über den Zinssatz oder die Kreditkosten enthält-den effektiven bzw den fiktiven Jahreszinssatz, allenfalls an Hand repräsentativer Beispiele, angeben muss (§ 35 Abs 2 BWG).
Mit dieser Bestimmung wurde die EU Verbraucherkredit-Richtlinie 87/102/EWG umgesetzt, die in Art 3 ihrer Urspungsfassung die Pflicht zur Angabe des effektiven Jahreszinssatzes vorsah, sofern mit Kreditkosten geworben wird. Art 3 wurde in der Folge insofern erweitert, dass jede Anzeige, in der eine Person einen Kredit oder die Kreditvermittlung anbietet, und die eine Aussage über die Kreditkosten trifft, auch den effektiven Jahreszins angeben muss, und wenn kein anderes Mittel zur Verfügung steht, auch anhand eines repräsentativen Beispiels.
Diese Verpflichtung trifft allerdings nur den, der mit Hinweis auf die Kreditkosten wirbt. Nicht erforderlich ist ein konkreter Bezug darauf - auch allgemeine Angebote, die auf günstige Finanzierungen oder geringe Kosten hinweisen, müssen den effektiven Jahreszinssatz angeben.
Das Gericht begegnete der Argumentation der Beklagten, die Richtlinie in ihrer aktuellen Fassung sei noch gar nicht in nationales Recht umgesetzt worden, weshalb sie die von der Novelle eingefügte weitergehende Verpflichtung nicht treffe, abschlägig. Auch wenn man davon ausginge, dass die Umsetzung tatsächlich Lücken aufweise, und auch wenn diese Lücken tatsächlich durch die schon bestehende nationale Gesetzgebung nicht ausgefüllt seien - wovon das Gericht im konkreten Fall ausgeht- dann sei eine richtlinienkonforme Interpretation der nationalen Bestimmungen jedenfalls vorzunehmen. Die Pflicht zur richtlinienkonformen Auslegung erstrecke sich nach Ansicht des EuGH (vgl Marleasing-Fall; Wagner-Miret-Fall) nämlich unabhängig vom Zeitpunkt der Richtlinienumsetzung auf den gesamten Rechtsbestand eines Mitgliedstaats.
Selbst wenn man unter Anwendung richtlinienkonformer Interpretation des § 35 Abs 2 BWG davon ausginge, dass diese Bestimmung die Vergelichbarkeit von Kreditangeboten für Verbraucher ermöglichen wolle, wie die Beklagte meinte, spricht dies nicht dagegen, dass die Richtlinie, und das schon in ihrer Ursprungsfassung, den Verbraucher auch vor unlauterer Werbung im Zusammenhang mit Kreditangeboten schützen will. Die Ermöglichung der Vergleichbarkeit von Kreditangeboten sei vielmehr ein Mittel, den Verbraucher auch für "versteckte Kosten" zu sensibilisieren und ihn davor zu bewahren, durch unvollständige angaben irregeführt zu werden.
Mit der beantsandeten Werbung "...um 149 euro im Monat", "Alles inklusive" würde jedenfalls ein Bezug zu den Kreditkosten hergestellt, weil ein solcher Hinweis ja nicht einmal konkret sein müsse. Das Gericht nahm hier sogar den konkreten Bezug zu den Kreditkosten als gegeben an, denn "Alles inklusive" könne nur so verstanden werden, dass in den sohin "pauschalierten Raten" von 149 Euro auch Kreditkosten enthalten seien. Andere Deutungsversuche schienen dem Gericht nicht plausibel, zumal auch der Text "Zinssatz und Rate 1 Jahr fix" nur in diesem Sinn zu verstehen sei.
Nachdem sich also die Werbung für den "Kreditkoffer" jedenfalls auf die Kreditkosten beziehe, hätte die Bank jedenfalls gem § 35 Abs 2 BWG auf den effektiven oder fiktiven Jahreszinnsatz hinweisen müssen. Selbst wenn man davon ausginge, dass die Ermittlung dieses Zinnsatzes nicht möglich gewesen sei, hätte die Bank ein repräsentatives Beispiel heranziehen müssen.
Da keine der von § 35 Abs 2 BWG geforderten Angaben gemacht wurden, bestand der Unterlassungsanspruch nach Ansicht des HG Wien zu Recht.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
HG Wien 30.1.2006, 11 Cg 71/05g
Klagevertreter: Kosesnik-Wehrle & Langer RAe KEG, Wien