Zum Inhalt

Urteil: Widerruflichkeit von Lastschriften (via Einzugsermächtigung)

Der BGH lässt einen Widerspruch auch über die Frist von sechs Wochen zu; dennoch sollte man sofort bzw. jedenfalls in der Frist Widerspruch gegen bestreitbare Buchungen erheben.

Das ist Österreich gebräuchliche "Einzugsermächtigungsverfahren" wird in Deutschland "Lastschriftverfahren" bezeichnet. Dabei kann der Kunde gegen eine Abbuchung binnen 6 Wochen - ohne Angabe von Gründen - Widerspruch einlegen. Die Bank hat sodann den abgebuchten Betrag dem Kunden wieder gut zu bringen. In Deutschland gibt es verschiedene Entscheidungen zu der Frage, ob auch ein Widerruf nach mehr als 6 Wochen möglich ist (BGH 10.1.1996, XII ZR 271/96) oder nicht (BGH 30.1. 1985, IV a ZR 91/83; BGH 15.12. 1994, XI ZR 252/92). In einer aktuellen Entscheidung hat sich nunmehr der BGH wieder für eine grundsätzlich unbeschränkte Widerspruchmöglichkeit des Kontoinhabers ausgesprochen. In dieser Entscheidung geht der BGH auch davon aus, dass eine Lastschrift auch nicht durch bloßes Schweigen auf einen Kontoauszug oder widerspruchslose Entgegennahme von Rechnungsabschlüssen genehmigt werde. Die Geschäftsbedingungen der Kreditinstitute, die den unverzüglichen Widerspruch fordern, hält der BGH für zu unbestimmt und ohne Erklärungswert hinsichtlich einer Lastschrift.

Der BGH ließ allerdings in seiner Entscheidung ausdrücklich offen, ob die widerspruchslose Fortsetzung des Zahlungsverkehrs auf dem Konto über eine längere Zeit hinweg nicht doch irgendwann als Genehmigung auch einer Lastschrift durch schlüssiges Verhalten zu werten sei und widerspricht insbesondere auch nicht der Ansicht, dass die Verletzung der Pflicht zum unverzüglichen Widerspruch gegen eine falsche Lastschrift zu einem Schadenersatzanspruch der Bank gegenüber ihrem Kunden führen kann, wenn sie das Geld nicht mehr von der Bank des Empfängers zurückerhalten kann. Dies dürfte nach 6 Wochen die Regel sein.

Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen empfiehlt daher weiterhin, Kontoauszüge sofort genau zu kontrollieren und jedenfalls innerhalb von 6 Wochen nach der Abbuchung eines Betrages Widerspruch bei der eigenen Bank einzulegen.

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

Das könnte auch interessant sein:

OLG Wien: 48 unzulässige Timesharing-Klauseln

OLG Wien: 48 unzulässige Timesharing-Klauseln

Der VKI hatte die Hapimag AG wegen unzulässiger Klauseln in den AGB ihrer Timesharing-Verträge geklagt. Das OLG Wien erklärte nun alle 48 angefochtenen Klauseln für unzulässig. Wichtigster Aspekt des Urteils: Verbraucherrechtliche Bestimmungen kommen trotz „Aktionärsstatus“ der Kund:innen zur Anwendung.

OLG Wien: Dauerrabattklausel des Versicherers Allianz unzulässig

OLG Wien: Dauerrabattklausel des Versicherers Allianz unzulässig

Der VKI klagte im Auftrag der Arbeiterkammer Oberösterreich die Allianz Elementar Versicherungs AG wegen deren Dauerrabattklausel und deren Kündigungsklausel. Das OLG Wien gab dem VKI Recht und erklärte die Klauseln für unzulässig. Das Urteil ist rechtskräftig. Versicherungsnehmer:innen, die aufgrund der Dauerrabattklausel eine Nachforderung bezahlt haben, können diese nun zurückfordern.

OLG Graz: „Dauerrabatt“-Klausel der Grazer Wechselseitigen unzulässig

OLG Graz: „Dauerrabatt“-Klausel der Grazer Wechselseitigen unzulässig

Der VKI klagte im Auftrag des Sozialministeriums die Grazer Wechselseitige Versicherung AG wegen deren „Dauerrabattklausel“. Das OLG Graz gab dem VKI Recht und erklärte die Klausel – wie auch schon das Erstgericht – für unzulässig. Das Urteil ist rechtskräftig. Versicherungsnehmer:innen, die aufgrund der Laufzeitrabattklausel eine Nachforderung bezahlt haben, können diese nun zurückfordern.

VKI: OGH beurteilt Kreditbearbeitungsgebühr der WSK Bank als unzulässig

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums die WSK Bank wegen unzulässiger Klauseln in ihren Kreditverträgen geklagt. Jetzt liegt die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (OGH) vor: Dieser beurteilt diverse Gebühren und Spesenklauseln in den Kreditverträgen als unzulässig, darunter auch die Kreditbearbeitungsgebühr in Höhe von 4 Prozent. Betroffene Kund:innen der WSK Bank haben nach Ansicht des VKI Rückforderungsansprüche.

Timesharing-Anbieter Hapimag – 48 Klauseln unzulässig

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte die Hapimag AG wegen unzulässiger Klauseln in den AGB ihrer Timesharing-Verträge geklagt. Die Hapimag ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz, die ihren Mitgliedern Ferienwohnungen, Apartments und Hotels zur Verfügung stellt. Der VKI beanstandete 48 Bestimmungen in Geschäftsbedingungen, Reservierungsbestimmungen, Buchungsinformationen und den FAQs des Unternehmens. Das Handelsgericht Wien (HG Wien) erklärte nun alle 48 angefochtenen Klauseln für unzulässig. Wichtigster Aspekt des Urteils: Verbraucherrechtliche Bestimmungen kommen trotz „Aktionärsstatus“ der Kund:innen zur Anwendung. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

unterstützt durch das

Sozialministerium
Zum Seitenanfang