Das ist Österreich gebräuchliche "Einzugsermächtigungsverfahren" wird in Deutschland "Lastschriftverfahren" bezeichnet. Dabei kann der Kunde gegen eine Abbuchung binnen 6 Wochen - ohne Angabe von Gründen - Widerspruch einlegen. Die Bank hat sodann den abgebuchten Betrag dem Kunden wieder gut zu bringen. In Deutschland gibt es verschiedene Entscheidungen zu der Frage, ob auch ein Widerruf nach mehr als 6 Wochen möglich ist (BGH 10.1.1996, XII ZR 271/96) oder nicht (BGH 30.1. 1985, IV a ZR 91/83; BGH 15.12. 1994, XI ZR 252/92). In einer aktuellen Entscheidung hat sich nunmehr der BGH wieder für eine grundsätzlich unbeschränkte Widerspruchmöglichkeit des Kontoinhabers ausgesprochen. In dieser Entscheidung geht der BGH auch davon aus, dass eine Lastschrift auch nicht durch bloßes Schweigen auf einen Kontoauszug oder widerspruchslose Entgegennahme von Rechnungsabschlüssen genehmigt werde. Die Geschäftsbedingungen der Kreditinstitute, die den unverzüglichen Widerspruch fordern, hält der BGH für zu unbestimmt und ohne Erklärungswert hinsichtlich einer Lastschrift.
Der BGH ließ allerdings in seiner Entscheidung ausdrücklich offen, ob die widerspruchslose Fortsetzung des Zahlungsverkehrs auf dem Konto über eine längere Zeit hinweg nicht doch irgendwann als Genehmigung auch einer Lastschrift durch schlüssiges Verhalten zu werten sei und widerspricht insbesondere auch nicht der Ansicht, dass die Verletzung der Pflicht zum unverzüglichen Widerspruch gegen eine falsche Lastschrift zu einem Schadenersatzanspruch der Bank gegenüber ihrem Kunden führen kann, wenn sie das Geld nicht mehr von der Bank des Empfängers zurückerhalten kann. Dies dürfte nach 6 Wochen die Regel sein.
Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen empfiehlt daher weiterhin, Kontoauszüge sofort genau zu kontrollieren und jedenfalls innerhalb von 6 Wochen nach der Abbuchung eines Betrages Widerspruch bei der eigenen Bank einzulegen.