Zum Inhalt

Urteil: Wieder erfolgreiche Verbandsklage gegen Leasingbedingungen

Im Unterschied zu mehreren anderen vorangegangenen Verfahren, waren von dieser Klage sowohl das Operatingleasing (eigentlich ein Mietvertrag) als auch das Finanzierungsleasing umfasst.

Die Bundesarbeiterkammer forderte die Porsche Bank AG auf, hinsichtlich 31 Klauseln, die dieses in AGB für Finanzierungsleasing (Restwertleasing) und für Operating-Leasing dem geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern zugrunde legte, eine mit Konventionalstrafe besicherte Unterlassungserklärung abzugeben. Hinsichtlich 9 Klauseln gab sie eine uneingeschränkte Unterlassungserklärung ab, zu 5 Klauseln keine und über die restlichen 17 Klauseln eine Unterlassungserklärung unter Formulierung von Eventualklauseln. Bezüglich der Klauseln, zu denen keine oder nur eine eingeschränkte Unterlassungserklärung abgegeben wurde, brachte die Klägerin eine Verbandsklage ein.

Der OGH führte dazu aus:

Zur Wiederholungsgefahr:

Die Beklagte verpflichtet sich nur dazu, die neu gefassten Bedingungen erst nach Ablauf der Aufbrauchsfrist allen neuen Verträgen zu Grunde zu legen. Darüber hinaus verteidigte sie im Prozess die ursprünglichen Bedingungen und deren Rechtmäßigkeit mit detailliertem Vorbringen. In diesem Verhalten kann - in Zusammenhalt mit der konkret abgegebenen Unterlassungserklärung - eine vorbehaltslose Anerkennung des gegnerischen Anspruchs nicht erblickt werden. Es muss vielmehr von einem Beharren auf dem eigenen Standpunkt ausgegangen werden. Schon aus diesem Grund ist die Wiederholungsgefahr im vorliegenden Fall nicht weggefallen. Mangels Wegfalls der Wiederholungsgefahr sind die bisherigen Klauseln auch inhaltlich zu prüfen.

Zu den einzelnen Klauseln:

1. Klausel 1: "Stornierung: Vor Vertragsbeginn durch jeden Antragsteller gegen Schadenersatz mindestens aber 15 % vom Basispreis möglich."

Gem § 1336 Abs 2 ABGB gibt es bei der Konventionalstrafe ein richterliches Mäßigungsrecht. Dieser rechtliche Zusammenhang wird durch die Klausel aber verschleiert und der Eindruck erweckt, es müsste jedenfalls ein Schadenersatz von mindestens 15 % vom Basispreis bezahlt werden. Die Klausel verstößt daher gegen § 6 Abs 3 KSchG.

2. Klausel 3: "Objektverantwortung: Der Kunde sorgt für den einwandfreien, funktions- und verkehrssicheren Zustand und trägt alle mit dem Besitz und Betrieb verbundenen Gefahren, Abgaben und Kosten."

Für das Berufungsgericht war die Klausel nicht nur beim Finanzierungsleasing, sondern auch beim Operatingleasing gesetzwidrig: Für den Fall des Operating-Leasing sei die in Abweichung zu § 1096 ABGB vorgesehene gänzliche Gefahrtragung durch den Leasingnehmer, also auch für den Fall des zufälligen Untergangs, gröblich benachteiligend nach § 879 Abs 3 ABGB.

Nach der Judikatur zum Finanzierungsleasing wird eine Verschiebung des Gefahrenrisikos nach ordnungsgemäßer Übergabe des Leasingguts als Wesensmerkmal des Leasingvertrags angesehen, sofern dem Leasingnehmer wenigstens jene Rechte zukommen, die ein Käufer hat. Eben diese Unterscheidung trifft die hier zu beurteilende Klausel aber nicht, sondern bürdet dem Kunden die gesamte Objektverantwortung auf, ohne Gewährleistungsansprüche, die im Rahmen des Anspruchs auf eine ordnungsgemäße Übergabe des Leasingobjekts zustehen, auszunehmen, wie es der Rechtsstellung eines Käufers entspricht. Die Klausel ist daher jedenfalls unzulässig.

Klausel 4: "Reparaturen dürfen nur durch Markenwerkstätten durchgeführt werden."

Die Klausel stellt eine gröbliche Benachteiligung des Leasingnehmers dar, da von ihr etwa auch unbedeutende und geringfügige Klein(st)reparaturarbeiten, die weder die Verwendung von Originalersatzteilen noch spezielle Fachkenntnisse erfordern (zum Beispiel Austausch von defekten Lampen der Beleuchtungsanlage eines Fahrzeugs, Ausbesserung minimaler Lackschäden oder Ähnliches), erfasst sind.

4. Klausel 5: "Gewährleistung: Der Kunde ist verpflichtet, die Behebung von Gewährleistungsmängeln und Garantieansprüchen beim Lieferanten geltend zu machen. Erfolgt die Behebung nicht bzw verlangt der Kunde Preisminderung, wird der Kunde derartige Ansprüche innerhalb der Gewährleistungsfrist des Lieferanten P***** schriftlich mitteilen und das Leasingobjekt in eine von P***** genannte Werkstatt bringen. Stellt ein von P***** beauftragter Sachverständiger fest, dass die Kundenansprüche nicht gerechtfertigt sind, kann P***** die Ansprüche ablehnen, wobei es dem Kunden freisteht, die Abtretung der Gewährleistungsansprüche von P***** gegen den Lieferanten zu verlangen. Hält der Sachverständige hingegen die Ansprüche für gerechtfertigt, sorgt P***** für die Behebung der Mängel bzw im Fall der Preisminderung für eine angemessene Reduktion des Entgelts."

Abgesehen davon, dass, die Klausel den Leasingnehmer verpflichtet, Gewährleistungs- und Garantieansprüche immer geltend zu machen und ihm die Disposition darüber nimmt, wird er in seinen Gewährleistungsrechten insofern eingeschränkt, als er sich teilweise in einer Art "Zwischenverfahren" an den Leasinggeber und dessen Werkstätten wenden muss. Auch sieht die Klausel weiters die Abtretung der Gewährleistungsansprüche der Leasinggeberin gegen den Lieferanten vor, obwohl sie im Eingangssatz statuiert, dass der Kunde verpflichtet ist, Gewährleistungsmängel beim Lieferanten geltend zu machen, was eine bereits erfolgte Abtretung dieser Ansprüche aber voraussetzt. Die Bestimmung ist intransparent und für den Verbraucher unübersichtlich.

5. Klausel 9: "Unfall: Der Kunde bringt das Fahrzeug umgehend zur nächsten Markenwerkstatt und erstattet P***** eine schriftliche Schadensmeldung unter genauer Angabe des Unfallhergangs und der Beteiligten bzw erteilt P***** auf Wunsch weitere Auskünfte. P***** behält sich als Eigentümer und Leasinggeber die Reparaturauftragsvergabe vor, wenn diese voraussichtlich über 3.000 EUR inkl USt betragen wird. Der Kunde wird bei der Werkstatt mit dem Reparaturrechnungsbetrag in Vorlage treten. Tritt der Kunde in Vorlage, dann gilt dies gleichzeitig als Verlangen auf Abtretung von Schadenersatzforderungen betreffend das Leasingobjekt nach § 1422 ABGB bis in Höhe der Vorlage. Dies gilt sinngemäß auch für Kosten der Unfallabwicklung, mindestens 75 EUR inkl USt und weitere Kosten, wie Abschleppungs- und Bergungskosten."

Es ist nicht gerechtfertigt, dass dem Leasingnehmer in jedem Fall - also auch bei Kleinstschäden - die Reparatur in einer Markenwertstätte aufgebürdet wird. Gleiches gilt für die Reparaturauftragsvergabe durch die Leasinggeberin.

6. Klausel 10: "Totalschaden/Diebstahl: Mit der Schadensmeldung gilt der Vertrag als aufgelöst (bei Diebstahl nur, wenn das Fahrzeug nicht binnen vier Wochen aufgefunden wird). In diesem Fall hat P***** die Wahl auf Entschädigung in Höhe des Fahrzeugwerts oder des kalkulatorischen Restwerts laut Punkt 4.6.2 (bei Operating-Leasing wird anstelle des fehlenden Restwerts der voraussichtliche Marktwert [Eurotax gelb] bei Erreichung der Kalkulationsbasisdauer geschätzt), je nachdem, welcher Wert höher ist."

Beim Operatingleasing ist die Klausel gröblich benachteiligend gem § 879 Abs 3 ABGB, weil dem Leasingnehmer entgegen § 1096 ABGB das Risiko für den zufälligen Untergang auferlegt wird.

Im Übrigen ist bei den Auflösungsgründen des Verlustes oder Totalschadens das Interesse des Leasingnehmers an der Aufrechterhaltung des Vertrags höher zu bewerten ist als jenes des Leasinggebers an der Auflösung. Das Recht des Leasinggebers auf das Leasingentgelt bleibe wegen der den Leasingnehmer treffenden Sachgefahr unberührt. Reparaturkosten, die eine allfällige Versicherungsleistung überstiegen, habe ohnedies der Leasingnehmer zu tragen.

7. Klausel 11: "Haftung: Soweit P***** Schäden nicht von dritter Seite ersetzt werden, haftet der Kunde für Schäden, gleichgültig, ob diese durch persönliches Verschulden, Verschulden durch Dritte oder höhere Gewalt bewirkt werden."

Insbesondere beim Operating-Leasing benachteiligt die verschuldensunabhängige Überwälzung der Sachgefahr auf den Leasingnehmer diesen in sachlich nicht gerechtfertigter Weise (s auch Klausel 3).

Die hier zu beurteilende Klausel beinhaltet - e contrario - eine generelle Freizeichnung des Leasinggebers für die Haftung für Personen- oder Sachschäden ohne jedwede Einschränkung und umfasst daher auch Schäden aus der erstmaligen Gebrauchsverschaffung, die jedenfalls nicht dem Leasingnehmer auferlegt werden können, unabhängig davon, ob es sich um Finanzierungs- oder Operating-Leasing handelt. Im Übrigen widerspricht eine solche Einschränkung der Haftung bereits dem Wortlaut des § 6 Abs 1 Z 9 KSchG.

8. Klausel 13: "b) Wurde die Kondition 'Zinsen fix' bzw 'ohne Wertsicherung' (Fassung 08/2005) abgeschlossen, dann erfolgt keine Zins- bzw Entgeltanpassung, ausgenommen für den Fall, dass zwischen dem Antragsdatum und Vertragsbeginn mehr als 30 Tage verstrichen sind und der EURIBOR laut Punkt 3.1.1. sich um mehr als 0,25 % Punkte geändert hat."

Ein durchschnittlicher Verbraucher, der einen Vertrag ausdrücklich fix ohne Wertsicherung bzw mit fixen Zinsen vereinbart, wird den Punkt "Wertsicherung" in AGB gerade nicht auf sich und auch nicht damit rechnen wird, dass dort trotz der Fixvereinbarung Entgeltanpassungsbestimmungen auch für seinen Fall enthalten sein könnten. Diese Bestimmung ist daher bereits nach der der Inhaltskontrolle vorausgehenden Geltungskontrolle gem § 864a ABGB unzulässig.

9. Klausel 14: "Depot: Wird in vereinbarter Höhe während der Vertragsdauer als unverzinste Sicherheitsleistung hinterlegt."

Die Vorinstanzen erachteten diese Klausel unzulässig im Hinblick auf § 3 Abs 3 Z 4 VerbrKrVO bzw § 879 Abs 3 ABGB. Die Revision setzt diesen Entscheidungen nichts Relevantes entgegen. Dass die Depotzahlung in die Leasingkalkulation Einfluss gefunden hat, ist hier für den Konsumenten weder nachvollziehbar noch überprüfbar.

10. Klausel 15: "Vertragsauflösung: Kann von P***** mit sofortiger Wirkung gegenüber allen erklärt werden, wenn auch nur einer der Vertragspartner mit seinen Zahlungen mehr als 30 Tage im Verzug ist, das Leasingobjekt grob vernachlässigt, seinen Wohnsitz ohne Verständigung von P***** ändert oder ins Ausland verlegt, Gefahr für das Eigentum besteht, der Kunde oder auch nur einer der Mitantragsteller stirbt oder über diesen ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Vermögens abgewiesen wird oder Exekution geführt wird oder einer vertraglichen Verpflichtung trotz Mahnung nicht nachgekommen wird. Im Fall der Vertragsauflösung steht P***** eine sofort fällige Konventionalstrafe in Höhe des kalkulatorischen Restwerts laut Punkt 4.6.2. zu (bei Operating-Leasing wird anstelle des fehlenden Restwerts der voraussichtliche Marktwert [Eurotax gelb] bei Erreichung der Kalkulationsbasisdauer geschätzt). P***** hat jedenfalls Anspruch auf den ihr durch die vorzeitige Vertragsauflösung entstandenen Schaden. Ein Verwertungserlös laut Punkt 4.5. wird gutgeschrieben."

Die Klausel ist unzulässig, da bei all den Auflösungsgründen nicht auf eine Gefährdung des Leasinggebers abgestellt wird. Im zweiten Regelungsteil, den Rechten der Beklagten im Fall der Vertragsauflösung, werde auf Klausel 20 (AGB Punkt 4.5.) verwiesen, die ihrerseits unzulässig sei, was auch die Unzulässigkeit des zweiten Regelungsgegenstands der Klausel 15 nach sich ziehe.

12. Klausel 18: "Objektrückstellung: erfolgt bei Vertragsende bei dem von P***** genannten Händler, andernfalls die Sicherstellung vorgenommen wird. Sofern der Kunde ihm gehörendes Zubehör und Gegenstände, die sich im Objekt befinden nicht entfernt, gehen diese entschädigungslos in das Eigentum von P***** über. P***** kann die Wiederherstellung auf Kosten des Kunden vornehmen, wenn dies eine bessere Verwertung erwarten lässt (zB Firmenbeschriftung). [Der Kunde hat das Fahrzeug auf eigene Kosten abzumelden und das Leasingobjekt in einem einwandfreien, betriebs- und verkehrssicheren Zustand versehen mit Serviceheft, Schlüssel samt Reserveschlüssel und Schlüsselcode zurückzustellen, andernfalls hat der Kunde für den Schaden Geldersatz zu leisten.] Weist das Fahrzeug keine Sommerreifen (inklusive Reserverad) mit einer Mindestprofiltiefe von 3 mm auf, dann hat der Kunde 50 % der Kosten einer Neubereifung zu tragen. Ist ein Service oder eine § 57a-Überprüfung innerhalb der nächsten 30 Tage bzw 3.000 Kilometer fällig, dann trägt der Kunde die Kosten."

Bei kundenfeindlichster Auslegung könne die Beklagte die Rückstellung auch an einem Ort verlangen, der für den Leasingnehmer unzumutbar schwer zu erreichen sei. Was den entschädigungslosen Eigentumsübergang an im Fahrzeug befindlichen beweglichen Gegenständen betreffe, sei nach der Judikatur des OGH dem Leasinggeber zwar eine Lagerhaltung nicht zuzumuten, andererseits aber nicht einzusehen, warum auch wertvolle Gegenstände wie zB Laptops oder Schmuck entschädigungslos in das Eigentum der Leasinggeberin übergehen sollten. Schließlich sei es für den Leasingnehmer nachteilig und überraschend iSd § 864a ABGB, dass er die Kosten für einen Ersatz der Reifen bzw ein Service oder eine Begutachtung zu tragen habe, obwohl die Reifen noch das gesetzliche Mindestmaß aufweisen bzw ein Service oder die Überprüfung nach dem KFG erst durch den nächsten Besitzer vorzunehmen seien und diesem zugute kämen. Dem Kunden würden Erhaltungs- und Betriebskosten auferlegt, die den Zeitraum nach der Beendigung des Leasingvertrags beträfen und daher - insbesondere im Falle des Operating-Leasings - vom Leasinggeber als Eigentümer zu tragen seien.

13. Klausel 19: "Vertrag ohne Restwertvereinbarung (Operating-Leasing): Ist kein Restwert vereinbart, dann hat der Kunde pro Mehrkilometer 30 % jenes Centsatzes zu bezahlen, der sich aus der Division des Monatsentgelts mit der vereinbarten aliquoten Jahreskilometerleistung ergibt. Die vereinbarte Gesamtkilometerleistung ergibt sich aus der Jahreskilometerleistung dividiert durch 12 mal Anzahl der tatsächlichen Vertragsmonate. Bei Minderkilometer werden 50 % des Mehrkilometercentsatzes pro Minderkilometer gutgeschrieben."

Die Klausel ist unzulässig, da bei der Endabrechnung "Minderkilometer" nur mit 50 % des Werts von "Mehrkilometern" berücksichtigt würden, was den Leasingnehmer einseitig benachteilige.

14. Klausel 20: "a) Restwertleasing: Erklärt der Kunde sich bei Fahrzeugrückstellung mit dem Händlerkaufanbot einverstanden, dann erfolgt die Vertragsabrechnung grundsätzlich auf Basis dieses Kaufanbots. Liegt das Kaufanbot unter dem kalkulatorischen Restwert (Auflösungswert) zum Zeitpunkt des Vertragsendes oder liegt bei Vertragsende kein Kaufanbot vor, dann steht es P***** frei, entweder auf Basis eines Sachverständigengutachtens abzurechnen oder Kaufanbote einzuholen. Liegt ein besseres Kaufanbot gegenüber dem Erstanbot vor, wird P***** auf Basis dieses Kaufanbots abzüglich 365 EUR Verkaufskosten, maximal aber bis zur Differenz zum besseren Kaufanbot, abrechnen. Stimmt P***** einem Verkauf gegen sofortige Barzahlung an einen Dritten zu, dann hält der Kunde P***** schad- und klaglos, wenn der Dritte P***** in Anspruch nimmt (zB Gewährleistung). Kommt der Dritte seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach, kann P***** den Verkauf stornieren. Bei Totalschaden gilt der Wert laut Sachverständigengutachten als Basis für die Abrechnung. b) Erklärt der Kunde sich bei Fahrzeugrückstellung mit dem Händlerkaufanbot einverstanden, dann ist P***** …"

Die Klausel ist unzulässig, weil intransparent und unverständlich.

15. Klausel 21: "a) Differenz aus dem kalkulatorischen Restwert zum vorliegenden Kaufanbot gemäß Punkt 4.5. wird dem Kunden verrechnet, wobei ein eventueller Mehrerlös zu 75 % gutgeschrieben wird.

b) Die Differenz zwischen dem kalkulatorischen Restwert zum Abrechnungsstichtag und dem nach Punkt 4.5. ermittelten Betrag wird mit dem Kunden verrechnet, wobei ein eventueller Mehrerlös zu 75 % gutgeschrieben wird."

Eine 75%-Regelung nur für den Mehr- nicht aber für den Mindererlös ist gröblich benachteiligend und auch durch steuerliche Erwägungen nicht zu rechtfertigen. Vielmehr ist es Sache des Leasinggebers, eine Regelung zu finden, die sowohl steuerrechtlichen als auch onsumentenschutzrechtlichen Bestimmungen Rechnung trägt.

16. Klausel 22: "Abzinsung: Die Abzinsung erfolgt mit dem 3-Monats-EURIBOR zum Ersten des dem Antrag vorangehenden Monats bzw im Falle einer Entgeltanpassung auf Basis des der Anpassung vorausgehenden Monatsersten."

Die Klausel ist unzulässig, da sie auch bei aus Verschulden des Leasinggebers aufgelösten Verträgen in gleicher Weise anzuwenden und deshalb gröblich benachteiligend ist, weil in diesem Fall die Gewinnmarge der Beklagten nicht gleicherweise bedient werden dürfe.

17. Klausel 25: "Datenschutz/Bankgeheimnis: Der Kunde erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass sämtliche den Kunden betreffende Daten, insbesondere aus Anträgen und Selbstauskünften, die P***** im Rahmen der Geschäftsbeziehungen mit den Kunden bekannt geworden und für nachstehend angeführte Ziele zweckmäßig sind, an Versicherungen, soweit dies zur Versicherung oder Schadensabwicklung notwendig ist; Risiko- und Haftungspartner (zB Mitantragsteller, Garanten) zur Risikobeurteilung und Erfüllung von Informationspflichten; Refinanzierungsgeber von P***** soweit notwendig; Auskunfteien, soweit dies für die Erlangung von Auskünften notwendig ist; Kreditschutzverband von 1870 bzw an die von den Banken eingerichtete Kleinkreditevidenz und Warnliste zur Wahrung von Gläubigerschutzinteressen; Vermittler, Lieferanten und das Objekt zurücknehmende Händler, soweit dies zur Abwicklung zweckmäßig ist; die Muttergesellschaft und Tochterfirmen von P***** im Rahmen der Berichts-, Controlling- und Revisionswesen weitergegeben werden. Der Kunde hat Widerrufsrecht laut Datenschutzgesetz."

Der Leasingnehmer kann der Klausel im Wesentlichen nur entnehmen, dass Daten an Dritte weitergegeben werden, nicht aber, welchen konkreten Dritten welche konkreten Daten weitergegeben werden dürfen. So ist zB die Wendung, dass Daten an Auskunfteien weitergegeben werden dürfen, "soweit dies für die Erlangung von Auskünften notwendig ist", völlig unbestimmt. Gleiches gilt für Daten an Vermittler, Lieferanten etc soweit dies "zur Abwicklung zweckmäßig" ist oder an Refinanzierungsgeber "soweit notwendig". Damit werden keinerlei für den Leasingnehmer nachvollziehbare sinnhafte Abgrenzungen vorgenommen, sondern in Wahrheit Leerfloskeln benutzt, ohne dass eine ernsthafte Beschränkung auf den konkret berechtigten Zweck und die schutzwürdigen Interessen des Leasingnehmers iSd von der Revisionswerberin selbst zitierten § 17 DSG erfolgte. Die Tatsache, dass eine konkrete Abgrenzung durchaus schwierig sein mag, rechtfertigt es nicht, den Leasingnehmer seiner diesbezüglichen Informationsrechte zu berauben.

18. Klausel 26: "Sicherstellung: P***** hat Anspruch auf Ersatz der Kosten, die P***** bei der Verfolgung ihrer Ansprüche durch vertragswidriges Verhalten des Kunden auflaufen. Dazu zählen auch außergerichtliche Kosten des Anwalts, Adressausforschungs- und Exszindierungskosten. Für die mit dem Inkasso oder Objekteinzug beauftragten Personen steht P***** der ihr tatsächlich entstandene Aufwand, mindestens ein Pauschale von 265 EUR zu."

Die Klausel ist als unzulässig. Der generellen Umschreibung der Ersatzpflichten des Leasingnehmers fehlt ein Hinweis auf die in § 1333 Abs 2 ABGB vorgesehene Einschränkung auf ein angemessenes Verhältnis der Betreibungskosten zur betriebenen Forderung, wodurch dem Leasingnehmer ein unklares Bild von seiner vertraglichen Position vermittelt wird. Auch die Festsetzung eines Pauschalbetrags unabhängig von den tatsächlichen Kosten ist gröblich benachteiligend iSd § 879 ABGB.

19. Klausel 28: "Kommt der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nach, kann P***** das Leasingobjekt sicherstellen und der Kunde verzichtet auf Besitzstörung."

Die Klausel ist unzulässig, weil die Sicherstellung des Leasingobjekts bei jeglichem Verstoß des Leasingnehmers gegen seine vertraglichen Verpflichtungen zusteht. Dies verstößt gegen § 879 Abs 3 ABGB. Gleiches gilt für den Verzicht auf Besitzstörungsansprüche, der darüber hinaus auch überraschend iSd § 864a ABGB ist.

20. Klausel 29: "Entgeltanpassung bzw Nachverrechnung erfolgt, wenn sich die der Kalkulation zu Grunde gelegten Steuern, Abgaben und Gebühren ändern oder neu eingeführt werden. Dies gilt auch, wenn sich der Verkaufspreis des Händlers vor Auslieferung erhöht."

Entgegen § 6 Abs 2 Z 4 KSchG können nach dieser Klausel schon innerhalb der ersten zwei Monate nach Vertragsschluss eine Entgeltänderung eintreten. Entgegen § 6 Abs 1 Z 5 KSchG sehe die Klausel auch keine Entgeltsenkung bei Vorliegen der vereinbarten Voraussetzungen in umgekehrter Richtung vor und seien die für die Entgeltänderung maßgeblichen Umstände zu allgemein formuliert.

OGH 22. 6. 2011, 2 Ob 198/10x
Klagsvertreter: Dr. Walter Reichholf, Rechtsanwalt in Wien

Lesen Sie mehr:

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

Das könnte auch interessant sein:

VKI: OGH beurteilt Kreditbearbeitungsgebühr der WSK Bank als unzulässig

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums die WSK Bank wegen unzulässiger Klauseln in ihren Kreditverträgen geklagt. Jetzt liegt die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (OGH) vor: Dieser beurteilt diverse Gebühren und Spesenklauseln in den Kreditverträgen als unzulässig, darunter auch die Kreditbearbeitungsgebühr in Höhe von 4 Prozent. Betroffene Kund:innen der WSK Bank haben nach Ansicht des VKI Rückforderungsansprüche.

Timesharing-Anbieter Hapimag – 48 Klauseln unzulässig

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte die Hapimag AG wegen unzulässiger Klauseln in den AGB ihrer Timesharing-Verträge geklagt. Die Hapimag ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz, die ihren Mitgliedern Ferienwohnungen, Apartments und Hotels zur Verfügung stellt. Der VKI beanstandete 48 Bestimmungen in Geschäftsbedingungen, Reservierungsbestimmungen, Buchungsinformationen und den FAQs des Unternehmens. Das Handelsgericht Wien (HG Wien) erklärte nun alle 48 angefochtenen Klauseln für unzulässig. Wichtigster Aspekt des Urteils: Verbraucherrechtliche Bestimmungen kommen trotz „Aktionärsstatus“ der Kund:innen zur Anwendung. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Unzulässige Gebühren der Unicredit

Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums die UniCredit BAnk Austria AG wegen mehreren Gebühren geklagt. Das OLG Wien hat fast alle der eingeklagten Klauseln für unzulässig erklärt.

Krankengeldversicherung: Geltungskontrolle

Krankengeldversicherung: Geltungskontrolle

Ist eine Leistungsbeschränkung für das Krankentagegeld in den Bedingungen für eine Krankengeldversicherung nicht unter der Überschrift „Leistungsvoraussetzungen“, sondern im Kapitel „Beendigung der Versicherung“ enthalten, ist sie ungewöhnlich und damit unwirksam.

Unzulässiger Deckungsausschluss: Hoheitsverwaltungsklausel

Unzulässiger Deckungsausschluss: Hoheitsverwaltungsklausel

Der VKI hatte die ARAG SE Direktion für Österreich wegen drei Ausschlussklauseln in den Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (ARB 2020) geklagt. Gegenstand des Verfahrens vor dem OGH war nur noch eine Klausel davon, nämlich die sog Hoheitsverwaltungsklausel.

Unzulässiger Stornoabzug bei UNIQA-Lebensversicherung

Unzulässiger Stornoabzug bei UNIQA-Lebensversicherung

Der VKI hatte die UNIQA Österreich Versicherungen AG geklagt. Inhalt der Klage waren 18 Klauseln aus den AVB für Lebensversicherungen. Während der VKI bereits in den Unterinstanzen die Mehrzahl der Klauseln rechtskräftig gewonnen hatte, waren noch drei Klauseln Gegenstand des Verfahrens vor dem OGH. Der OGH bestätigte nun auch die Gesetzwidrigkeit dieser Klauseln.

unterstützt durch das

Sozialministerium
Zum Seitenanfang