Nun bestätigt das Oberlandesgericht Wien im letzten der vier Verfahren gegen Mobilfunkbetreiber zum Thema "Zahlscheingebühr" die Ansicht des VKI: Derartige zusätzliche Körberlgelder sind seit 1.11.2009 unzulässig, weil das sog Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG) auch auf unterschriebene Zahlscheine anzuwenden ist.
Der VKI hatte im Auftrag des BMASK Verbandsklage gegen vier Mobilfunkbetreiber eingebracht und die entsprechenden Klauseln in den Tarifblättern inkriminiert. Gegen A1 Telekom Austria AG (vormals mobilkom austria) bestätigte nun das Oberlandesgericht das erstinstanzliche Urteil, wonach die Zahlscheingebühr seit dem Inkrafttreten des ZaDiG gesetzwidrig ist.
Das OLG verweist in der Frage, ob ein unterschriebener Zahlschein ein Zahlungsinstrument ist, auf die bereits ergangenen Entscheidungen in jüngster Vergangenheit und fasst zusammen: Dass ein Zahlungsinstrument iSd ZaDiG auch im Falle des Zahlscheins gegeben ist, wurde in allen drei bisher ergangenen Entscheidungen des OLG (2 R 18/10x; 4 R 209/10z und 30 R 58/10k) eindeutig bejaht. Auch die europäische Zahlungsdienste-Richtlinie, auf der das ZaDiG basiert, lässt für diese Interpretation des Begriffes eindeutigen Spielraum. Wenn auch etliche Erwähnungen des Zahlungsinstruments in der ZaDi-Richtlinie für Zahlscheine nicht passe, enthält - so das OLG Wien - die Richtlinie auch Inhalte, die "eine Einschränkung des Begriffs Zahlungsinstrument auf vorfabriziert personalisierte Instrumente oder auf Instrumente, die nur eine digitalisierte Kommunikation in Gang setzen, nicht zwingend nahe legt". Im Gegenteil gibt es Anhaltspunkte dafür, dass auch die Richtlinie jedenfalls nicht-elektronische Zahlungsinstrumente (etwa den ausgefüllten Zahlschein) erfasse. Der unterschriebene und dadurch personalisierte Zahlschein sei also eindeutig ein Zahlungsinstrument im Sinn des ZaDiG. Auch die "Online-Überweisung" ist nach einhelliger Rechtsprechung des OLG ein Zahlungsinstrument.
Die ZaDiG-Bestimmung (§ 27 Abs 6) sei überdies richtlinienkonform: Der österreichische Gesetzgeber habe von der Möglichkeit, auch im Verhältnis zwischen Zahlungsempfänger (also dem Empfänger einer Zahlung, hier das Mobilfunkunternehmen) und dem Zahler ein Verbot des Surcharging zu normieren, Gebrauch gemacht. Das Verbot der Verrechnung zusätzlicher Entgelte für die Verwendung bestimmter Zahlungsinstrumente geschehe außerdem im Hinblick auf wettbewerbsfördernde Transparenz bei Angeboten von Massenunternehmungen: Muss das Unternehmen Nebenkosten, die in Zusammenhang mit der Verwendung bestimmter Zahlungsinstrumente stehen, in das Gesamtentgelt einrechnen, wird für den Kunden ein transparenteres Bild seiner vertraglichen Position gewährleistet. Überdies werde - so das OLG - der in der Richtlinie genannte Zweck der Förderung effizienter Zahlungsinstrumente erreicht, da der Zahlungsempfänger mittels Ermäßigungen für die Verwendung erwünschter Zahlungsinstrumente Lenkungseffekte über ein Belohnungssystem erzielen könne.
Auch sei keine - von A1 Telekom behauptete - Verfassungswidrigkeit des § 27 Abs 6 ZaDiG gegeben: Der Gesetzgeber verfolge mit der Bestimmung ein öffentliches Interesse; durch die Verhältnismäßigkeit des Eingriffes in das Grundrecht auf Unversehrtheit des Eigentums liege kein Eingriff in den Wesenskern des Grundrechts vor.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
OLG Wien 6.7.2011, 2 R 223/10v
Klagevertreter: Dr. Stefan Langer, RA in Wien