Wie bereits in VRInfo 4/2004 berichtet, führt der VKI - im Auftrag des BMSG - neben den zahlreichen Prozessen im "Zinsenstreit" auch einen Musterprozess bezüglich zuviel berechneter Zinsen bei einem geförderten Wohnbaudarlehen. Die Besonderheit dieser Kreditverhältnisse besteht darin, dass in Bundes- bzw. nunmehr in Landesgesetzen konkrete Bestimmungen für die zulässige Verzinsung solcher Darlehen bestehen.
Im konkreten Fall - das Darlehen wurde 1991 aufgenommen - bestimmt § 17 WFG 1984, dass die effektiven Kosten des Darlehens jährlich höchstens 1,5 Prozent über bestimmten Bundesanleihen liegen dürfen und bei einer Herabsetzung dieser Nominalverzinsung der Zinssatz entsprechend gesenkt werden muss.
Obwohl die entsprechenden Bundesanleihen seit Krediteinräumung regelmäßig gefallen waren, wurden die Kreditzinsen im gegenständlichen Fall durch die kreditierende Bank nicht gesenkt - im Gegenteil: Es fanden sogar Erhöhungen des Zinssatzes statt!
Unter Bestätigung der erstgerichtlichen Entscheidung (HG Wien 16.1.2004, 25 Cg 56/03f, siehe VRInfo 4/2004) beschäftigte sich das OLG Wien abermals ausführlich mit der strittigen Rechtsfrage der Verjährung und kam neuerlich zum Schluss, dass der Anspruch innerhalb der regelmäßigen dreißigjährigen Verjährung verfristet. Neben den unzähligen Argumenten aus der Lehre (vgl Graf, Beclin; Leitner) hob das OLG richtigerweise insb die unterschiedliche Natur der Ansprüche hervor: "Während der Mietzins dem Mieter idR monatlich vorgeschrieben wird, sich beim Mietvertrag Leistung und Gegenleistung synallagmatisch und zeitlich kongruent gegenüber stehen, weshalb die Bestimmung des § 27 Abs 3 MRG nachvollziehbar ist, schuldet der Kreditnehmer von vornherein einen weit höheren Gesamtbetrag als die einzelne Kreditrate, nämlich den zugezählten Kreditbetrag, den er auf Grund der vereinbarten monatlichen Rückzahlung in Pauschalraten (= Zinsen plus Kapital) zurückzahlen muss, insofern die Bank daher dem Kreditnehmer seine Gegenleistung stundet."
Der Rückforderungsanspruch könne somit frühestens mit der "Überzahlung" - also der rechtmäßigen Tilgung des Kredites - entstehen, so das OLG. Für diese Ansicht spreche auch die Entscheidung 6 Ob 297/02y des OGH (siehe VRInfo 12/2003). Zuvor sei lediglich ein Anspruch auf Berichtigung der Berechnung möglich. Aber selbst nach Eintritt der "Überzahlung" sei die Verjährung jedenfalls bis zum Abschluss der Rechnungsperiode gehemmt, weshalb die Verjährung beim klagsgegenständlich noch laufenden Kredit überhaupt noch nicht zu laufen begonnen habe.
Den Beginn der Verjährung des Schadenersatzanspruches setzte das OLG mit dem Vorliegen der Nachrechnung des Kredites an. Ausdrücklich hielt das OLG Wien auch fest, dass sich der OGH noch nicht mit der Verjährung des Schadenersatzanspruches beschäftigt habe (Die Nichterwähnung des Schadenersatzanspruches durch den OGH hatte die beklagten Banken dazu verleitet, die Ansicht zu vertreten, der Schadenersatzanspruch verjähre unabhängig von dessen Kenntnis ebenfalls innerhalb von drei Jahren.).
Zur Nachrechnung des Kredites erachtetet das OLG Wien die vom Erstgericht vorgeschlagenen Lösung für angebracht. Demnach ist die ursprünglich bei Vertragsabschluss vorhandene Marge während der Kreditlaufzeit verhältnismäßig - also nicht linear in Form eines konstanten Aufschlags - ähnlich der "relativen Berechnungsmethode" bei der Gewährleistung aufrecht zu erhalten.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
OLG Wien 27.5.2004, 1 R 59/04k
Klagevertreter: Dr. Stephan Langer und Dr. Anne Marie Kosesnik-Wehrle, RA in Wien
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