Zur Erinnerung (siehe VRInfo 5/2004): Das LG Eisenstadt hatte den bereicherungsrechtlichen Anspruch des Kreditnehmers auf Rückforderung zuviel bezahlter Zinsen entgegen der vom OGH in E 4 Ob 73/03v geäußerten Ansicht zur kurzen Verjährung als nicht verjährt betrachtet. Vielmehr verjähre der Anspruch innerhalb der regelmäßigen 30-jährigen Frist, so das Gericht, und begründete dies insb mit den zahlreichen kritischen Stimmen der Lehre als Reaktion auf die E 4 Ob 73/03v. Zum Schadenersatzanspruch gab das Gericht mangels Relevanz keine Stellungnahme mehr ab.
Gegenständlicher Klagsanspruch - der nun rechtskräftig zugesprochen wurde - basierte auf der Nachrechnung der Kredite (in Höhe von insgesamt rund € 25.500,-) anhand der neuen Zinsgleitklausel der Bank (Sekundärmarktrendite-VIBOR/Halbe) und erreichte eine Höhe (Überzahlung) von € 6.717,-.
So erfreulich für den Kreditnehmer, so hat der "Rückzug" der Bank den Nachteil, dass in diesem Fall der OGH nicht ebenfalls Gelegenheit bekommt, seine Judikatur zu überdenken.
LG Eisenstadt 11.12.2003, 13 R 300/03w
Klagsvertreter: Dr. Klauser, Wien
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