Die Verbraucherzentrale NRW hat eine Bank mit Verbandsklage wegen einer unbestimmten Zinsgleitklausel in Anspruch genommen und Recht bekommen.
Die Klausel lautete: "Die Bank kann bei Erhöhung des Marktzinses (des allgemeinen Zinsniveaus) den Zinssatz ... in angemessener Weise anheben; bei Senkung des Marktzinses (des allgemeinen Zinsniveaus) wird sie den Zinssatz ... in angemessener Weise herabsetzen."
Das LG Düsseldorf hat die Klausel für gesetzwidrig erkannt und die weitere Verwendung verboten.
Die Zinsgleitklausel müsse so präzise wie möglich gefasst sein, um den erforderlichen Verbraucherschutz zu gewährleisten. Sowohl der Parameter "Marktzins" wie auch der Parameter "allgemeines Zinsniveau" seien ohne jede Aussagekraft für den Verbraucher. Weiters lasse die Klausel die Frage der Anpassungsmarge offen, d.h. die Frage, welcher Schwellenwert erreicht sein muss, bis es zu einer Änderung kommt. Das Gericht ging davon aus, dass zumindest Referenzzins und Anpassungsmarge vorgegeben sein müssen, um dem Verbraucher eine angemessene Kontrolle der Abwicklung seines Darlehensvertrages zu ermöglichen.
Dem Argument der Bank, dass eine präzisere Klausel nicht möglich sei, hielt das Gericht entgegen, dass es nicht angehe, "die Interpretation der Gesetze den wirtschaftlichen Gegebenheiten auf dem Bankensektor anzupassen". (Ein Zitat, das man auch österreichischen Bank gerne ins Stammbuch schreiben würde.)