Die Kreditnehmer haben im Jahr 1991 einen Kredit bei der GARA Bank über 940.000 Schilling aufgenommen und 1997 diesen Kredit vorzeitig zurückbezahlt. Im Vertrag war auch eine Zinsanpassungsklausel enthalten. Die Bank sollte den Zins erhöhen können, wenn sich die Bankrate, die Refinanzierungskosten oder die Personal- und Sachkosten erhöhen. Von einer Verpflichtung zur Senkung ist in der Klausel nichts zu lesen. (Die Klausel entspricht somit jenen Klauseln, zu denen der VKI beim BGHS Wien und beim HG Wien in erster Instanz obsiegt hat. - siehe oben)
Kunden klagen BAWAG
Die Kreditnehmer klagten nun - mit einer Rechtsschutzversicherung im Rücken - die Bank (BAWAG als Rechtsnachfolger der GARA) auf Rückzahlung von 130.000 Schilling an zuviel bezahlten Zinsen.
Das HG Wien wies die Klage ab und argumentierte, dass die Zinsanpassungsklausel zwischen den Parteien nicht wirksam vereinbart worden sei. Schließlich habe die Bank - bei Steigerungen der Bankrate - den Zinssatz auch nicht erhöht. Auf die rechtlichen Bedenken gegen die Zinsanpassungsklausel erübrigte es sich für das HG Wien einzugehen.
Das OLG Wien weist nun die Berufung der Kläger ab und lässt aber die Revision an den OGH zu. Aus der Begründung könnte man vermuten, das OLG Wien ginge davon aus, dass § 6 Abs 1 Z 5 KSchG erst mit 1.3.1997 eingeführt worden sei. (Das wäre falsch. Die Regelungen des § 6 Abs 1 Z 5 KSchG gibt es seit 1.10.1979; diese Bestimmung wurde 1997 nur novelliert.) Jedenfalls setzt sich das OLG Wien nicht damit auseinander, dass Judikatur und Lehre auch für die Zeit vor 1997 von einer Zweiseitigkeit von Zinsanpassungsklauseln ausgehen, sondern erklärt die Klausel - ohne tiefere Begründung - für nicht sittenwidrig. Auf die Frage der Bestimmtheit der Parameter geht das Urteil überhaupt nicht ein.
Hoffnung auf OGH
Das Urteil des OLG Wien ist daher offensichtlich ein Ausreißer in einem Verfahren, das man keinesfalls als "Musterprozess" bezeichnen kann. Es bleibt zu hoffen, dass der OGH im Fall einer Revision (hier und in allfälligen ähnlichen Fällen) die Dimension der Rechtsfrage erkennt und unabhängig von der Qualität des Vorbringens der Verfahrensparteien im konkreten Fall sich der Notwendigkeit einer Grundsatzentscheidung bewusst ist.
Die wohl begründeten Entscheidungen des BGHS Wien und des HG Wien (siehe oben) sind durch diese Entscheidung des OLG Wien sicherlich nicht - wie die BAWAG Glauben machen will - "überholt".