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Urteil: Zinsgleitklausel - Sammelklage gegen BAWAG erfolgreich

In der Sammelklage gegen die BAWAG (180 Geschädigte - über 654.000 Euro Streitwert) wegen zuviel verrechneter Kreditzinsen hat das HG Wien dem VKI Recht gegeben.

Der VKI wirft den Banken vor, Kreditkunden zuviel Zinsen verrechnet zu haben. Im Schatten von unpräzisen Zinsanpassungsklauseln haben die Banken bei Krediten vor 1. 3. 1997 die Zinsen - bei Änderungen am Geld- und Kapitalmarkt - rasch erhöht und nicht oder nur zögerlich gesenkt. Damit wurden die Gewinne der Banken gesteigert; auf Kosten der Kunden, die zuviel Zinsen zurückbezahlten.

Mehrere Musterprozesse

Bereits 1995 hat der VKI diese Praxis in einer Verbandsklage aufgedeckt. Seither führt der VKI eine Reihe von Musterprozessen gegen verschiedene Banken. Da sich vor allem die BAWAG grundsätzlich weigert, Rückzahlungen zuviel berechneter Zinsen vorzunehmen und sich zudem nun auch darauf beruft, diese Rückforderungen wären - bestünden sie zu Recht - verjährt, hat der VKI gemeinsam mit den Arbeiterkammern Tirol, Vorarlberg und Kärnten Sammelklagen von 180 Geschädigten gegen die BAWAG organisiert. Die Geschädigten haben ihre Ansprüche dem VKI abgetreten und dieser hat die Ansprüche gesammelt beim HG Wien eingeklagt. Das Prozesskosten-Risiko wird vom deutschen Prozess-Finanzierer FORIS AG gegen eine Erfolgsprovision von 30 Prozent abgedeckt.

Teilurteil des Handelsgerichtes

Der HG Wien hat nun in einem Teilurteil über einen exemplarischen Anspruch in allen umstrittenen Rechtsfragen dem VKI Recht gegeben:

  1. Die Abtretungen der Ansprüche an den VKI sind wirksam, der VKI ist daher legitimiert diese Ansprüche gesammelt einzuklagen. Ebenso wurde der Einwand der BAWAG verworfen, die Sammelklagen seien wegen der Prozess-Finanzierung auf Erfolgshonorar unzulässig. Die vom VKI entwickelte Form einer "Sammelklage nach österreichischem Recht" wurde also vom HG Wien voll bestätigt.
  2. Die konkrete Zinsanpassungsklausel der BAWAG wurde vom HG Wien für nichtig erklärt. Grund: Einseitige Gestaltung (die Bank sollte die Zinsen erhöhen dürfen, war aber zur Senkung nicht verpflichtet) und unbestimmte Parameter. Die Konsequenz sei nicht - wie von der BAWAG argumentiert - ein Fixzinssatz, sondern in ergänzender Vertragsauslegung könne man die seit 1997 von der BAWAG verwendete Zinsgleitklausel (auf Basis SMR/EURIBOR/HALBE) zur Abrechnung des Vertrages heranziehen.
  3. Rückforderungsansprüche aus überhöhten Zinszahlungen von Kreditnehmern verjähren nicht - wie die BAWAG gerne hätte - in drei, sondern in 30 Jahren! Die Ansprüche in den Sammelklagen können daher alle noch klagsweise durchgesetzt werden.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Mit einer Berufung durch die BAWAG ist zu rechnen.

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