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Urteil: Zinsgleitklauseln/Kreditbedingungen - VKI-Etappensieg gegen Bank Austria

OLG Wien zu Kreditverträgen der Bank Austria: Die "Aufrundungsspirale" in der Zinsgleitklausel ist gesetzwidrig; Klauseln zur vorzeitigen Fälligstellung sind intransparent, Kostenüberwälzung auf Kreditnehmer ist unwirksam.

Die Bank Austria verwendete in Kreditverträgen ab 1.3.1997 Zinsgleitklauseln mit Aufrundungseffekt: "Der aus der Änderung errechnete Zinssatz wird auf volle 0,125 Prozentpunkte aufgerundet." Daneben enthielten die Bedingungen auch Klauseln, dass die Bank den Kredit aus wichtigen Gründen (Verschlechterung der Vermögensverhältnisse, unrichtige Angaben, Tod des Bürgen) sofort fällig stellen könne. Zuletzt wurden auch alle "jetzt oder künftig" anfallenden Kosten pauschal auf den Kreditnehmer überwälzt.

Erfolg in zweiter Instanz

Der VKI mahnte - im Auftrag des BMJ - die Klauseln als gesetzwidrig ab und klagte mangels Abgabe einer Unterlassungserklärung. Auch die entsprechenden Bedingungen der CA wurden abgemahnt und es wurde vereinbart, dass die CA - im Hinblick auf die damals bevorstehende, heute vollzogene Fusion - ein rechtskräftiges Urteil gegen die Bank Austria auch gegen sich wirken lassen werde. Die Klage war in erster Instanz nur im Hinblick auf die Aufrundungsklausel und die Kostenklausel, in zweiter Instanz nun auch im Hinblick auf die weiteren Klauseln erfolgreich.

Benachteiligung des Kreditnehmers

Die Aufrundungsklausel stelle eine klare Benachteiligung des Kreditnehmers dar. Durch die Kumulierung der Aufrundungen sei dieser Nachteil bei längerfristigen Krediten auch keineswegs nur geringfügig. Das Postulat der "Zweiseitigkeit" in § 6 Abs 1 Z 5 KSchG könne nicht "durch die Hintertür" durch nachteilige Rundungsvorschriften unterlaufen werden.

Transparenzgebot zielt auf Laien

Zu den Klauseln zur vorzeitigen Fälligstellung von Krediten schickt das OLG Wien voraus, dass es im Verbandsprozess keine geltungserhaltende Reduktion der Klausel gibt und die für den Kunden ungünstigste mögliche Auslegung der Klausel zu prüfen ist. Diese Regeln seien durch das Transparenzgebot in § 6 Abs 3 KSchG noch verschärft worden. Das Transparenzgebot begnüge sich nicht mit formaler Textverständlichkeit, sondern verlange, dass Inhalt und Tragweite vorgefasster Vertragsklauseln für den Verbraucher durchschaubar sind. Für den juristisch nicht gebildeten Verbraucher hat bei der Lektüre der Klausel erkennbar zu sein, welchen rechtlich relevanten Inhalt die Klausel tatsächlich hat. Das Transparenzgebot erfordere eine Klausel so zu formulieren, dass der Vertragspartner, der beurteilen will, ob die Klausel anzuwenden ist oder nicht, diese Beurteilung ohne Hinzuziehung eines Experten selbst durchführen kann. Daher folgt aus dem Transparenzgebot auch das Gebot der Vollständigkeit, wenn die Auswirkungen einer Klausel für den Kunden andernfalls unklar bleiben. In diesem Lichte wurden die Klauseln als intransparent beurteilt.

Gericht lehnt Kostenüberwälzung ab

Schließlich wurde auch die Überwälzung sämtlicher Kosten als gröblich benachteiligend und intransparent beurteilt.

Die ordentliche Revision wurde zugelassen und wird wohl auch ergriffen werden. Das letzte Wort hat der OGH.

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