Das LG St. Pölten lässt in einem Verfahren gegen einen rechtsschutzversicherten Kreditnehmer mit einer neuen Rechtsansicht zur Verjährung der Rückforderung zuviel bezahlter Zinsen aufgrund einer gesetzwidrigen Zinsgleitklausel aufhorchen. Die Verjährungsfrist sei drei Jahre und beginne mit vollständiger Kredittilgung. Eine Revision wird zur Klärung durch den OGH führen.
Üblicherweise dreißig Jahre
Der VKI führt eine Reihe von Musterprozessen zur Klärung einer Reihe von Rechtsfragen rund um die unbestimmten Zinsanpassungsklauseln in Kreditverträgen aus der Zeit vor 1.3.1997. Dabei stellt sich auch die von Bankenseite aufgeworfene Rechtsfrage, in welcher Frist und ab wann Rückforderungsansprüche gegen die Bank verjähren. Im führenden Musterprozess des VKI (VR-Info 5/2002) hat das Gericht (BGHS Wien 25.3.2002, 11 C 566/00s) mit überzeugender Begründung eine Verjährungsfrist von 30 Jahren angenommen.
Wie zu befürchten war, werden aber solche Rechtsfragen in verschiedenen Verfahren, die nicht als Musterprozesse betrieben werden, rascher durch die Instanzen geführt. Und so steht die Frage der Verjährung der Rückforderungsansprüche nun in einer Rechtsschutz-Causa vor einer Klärung durch den OGH.
Zuviel kassierte Zinsen aufgerechnet
Das LG St. Pölten hatte sich in einem Verfahren einer Bank gegen einen Kreditnehmer (und Verbraucher) aus dem Einwand des Beklagten, er rechne der Bank zuviel kassierte Zinsen gegen einen fällig gestellten Kredit auf, mit der Problematik Zinsgleitklausel und Verjährung zu befassen. Das Berufungsgericht ging davon aus, dass allfällige Rückforderungsansprüche aus einem bereits 1991 zurückgezahlten Kredit, die erst 2001 aufrechnungsweise geltend gemacht worden waren, bereits verjährt seien. Das Gericht folgt zwar der Rechtsansicht Madls (ÖBA 2001, 513), wonach analog § 1480 ABGB die kurze dreijährige Verjährungszeit anzuwenden sei; doch anders als Madl geht das Gericht davon aus, dass die Verjährung erst zu laufen beginne, wenn das - bei Abwicklung eines Kredites bestehende - Kontokorrentverhältnis - etwa durch vollständige Rückzahlung des Kredites - beendet werde. Damit musste sich das Berufungsgericht mit der eingewendeten Gegenforderung nicht in der Sache beschäftigen.
OGH soll urteilen
Das Gericht hat aber die ordentliche Revision zugelassen. Der OGH wird also bald zur Frage der Verjährung Stellung nehmen können. Es ist zu hoffen, dass der OGH nicht nur diesen Einzelfall betrachtet, sondern sich der Bedeutung seiner Entscheidung für die Rückforderungsansprüche vieler Bankkunden wohl bewusst ist.