Im Sommer 2003 hat der OGH zum einen entschieden, dass eine typische Zinsanpassungsklausel der Banken aus der Zeit vor 1997 gesetzwidrig und unwirksam ist, Rückforderungsansprüche aus dem Rechtstitel der ungerechtfertigten Bereicherung aber binnen 3 Jahren verjähren. Damit wäre ein Gutteil der berechtigten Ansprüche von Kreditnehmern verjährt.
Nun hat das BG Oberpullendorf als erstes Untergericht nach diesen OGH Entscheidungen in einem vom VKI gegen eine Raiffeisenkasse - im Auftrag der Konsumentenschutzstaatssekretärin Haubner - geführten Musterprozess eine sehr beachtliche Entscheidung gefällt, die Kreditnehmern Hoffnung geben kann:
- Die konkrete Zinsanpassungsklausel wurde ebenfalls als gesetzwidrig und nichtig angesehen.
- Im Lichte eine ausführlichen Sachverständigengutachtens wurde das ungewichtete Mittel aus Sekundärmarktrendite und Vibor/Euribor als beste Relation zu Veränderungen des Zinssatzniveaus auf dem Privatkreditmarkt angesehen; diese Parameter entsprächen daher am besten auch dem hypothetischen Parteiwillen. Nach diesen Parametern hatte die Kreditnehmerin bei einer Ausleihung von insgesamt rund 350.000 ATS rund 92.000 ATS zuviel an Zinsen bezahlt.
- Die - vom OGH vertretene - Verjährung nach Bereicherungsrecht beginne bei kontokorrent verrechneten Krediten erst mit Auflösung des Kontokorrentverhältnisses, also mit Rückzahlung des Kredites. Allerdings steht der Kreditnehmerin aufgrund der sittenwidrigen Kreditabrechnung auch Anspruch auf Schadenersatz zu. Dieser Anspruch verjährt aber erst binnen 3 Jahren ab Kenntnis des Schadens; diese tritt in solchen Fällen erst mit Vorliegen eines Sachverständigengutachtens ein, weil der Kreditnehmer selbst weder Ursache noch Ausmaß des Schadens abschätzen kann.
BG Oberpullendorf 11.7.2003, 2 C 1701/01m
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KV: Dr. Alexander Klauser, RA in Wien