Zum Inhalt

Urteil: Zinsrückforderung als Schadenersatz

Das Bezirksgericht Oberpullendorf geht davon aus, dass Kreditnehmern Schadenersatz zusteht und dieser Anspruch erst binnen 3 Jahren nach Feststellung des Schadens (Sachverständigen-gutachten) verjährt.

Im Sommer 2003 hat der OGH zum einen entschieden, dass eine typische Zinsanpassungsklausel der Banken aus der Zeit vor 1997 gesetzwidrig und unwirksam ist, Rückforderungsansprüche aus dem Rechtstitel der ungerechtfertigten Bereicherung aber binnen 3 Jahren verjähren. Damit wäre ein Gutteil der berechtigten Ansprüche von Kreditnehmern verjährt.

Nun hat das BG Oberpullendorf als erstes Untergericht nach diesen OGH Entscheidungen in einem vom VKI gegen eine Raiffeisenkasse - im Auftrag der Konsumentenschutzstaatssekretärin Haubner - geführten Musterprozess eine sehr beachtliche Entscheidung gefällt, die Kreditnehmern Hoffnung geben kann:

- Die konkrete Zinsanpassungsklausel wurde ebenfalls als gesetzwidrig und nichtig angesehen.

- Im Lichte eine ausführlichen Sachverständigengutachtens wurde das ungewichtete Mittel aus Sekundärmarktrendite und Vibor/Euribor als beste Relation zu Veränderungen des Zinssatzniveaus auf dem Privatkreditmarkt angesehen; diese Parameter entsprächen daher am besten auch dem hypothetischen Parteiwillen. Nach diesen Parametern hatte die Kreditnehmerin bei einer Ausleihung von insgesamt rund 350.000 ATS rund 92.000 ATS zuviel an Zinsen bezahlt.

- Die - vom OGH vertretene - Verjährung nach Bereicherungsrecht beginne bei kontokorrent verrechneten Krediten erst mit Auflösung des Kontokorrentverhältnisses, also mit Rückzahlung des Kredites. Allerdings steht der Kreditnehmerin aufgrund der sittenwidrigen Kreditabrechnung auch Anspruch auf Schadenersatz zu. Dieser Anspruch verjährt aber erst binnen 3 Jahren ab Kenntnis des Schadens; diese tritt in solchen Fällen erst mit Vorliegen eines Sachverständigengutachtens ein, weil der Kreditnehmer selbst weder Ursache noch Ausmaß des Schadens abschätzen kann.

BG Oberpullendorf 11.7.2003, 2 C 1701/01m
Volltextservice
KV: Dr. Alexander Klauser, RA in Wien

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

This could also be of interest:

OLG Wien: 48 unzulässige Timesharing-Klauseln

OLG Wien: 48 unzulässige Timesharing-Klauseln

Der VKI hatte die Hapimag AG wegen unzulässiger Klauseln in den AGB ihrer Timesharing-Verträge geklagt. Das OLG Wien erklärte nun alle 48 angefochtenen Klauseln für unzulässig. Wichtigster Aspekt des Urteils: Verbraucherrechtliche Bestimmungen kommen trotz „Aktionärsstatus“ der Kund:innen zur Anwendung.

OLG Wien: Dauerrabattklausel des Versicherers Allianz unzulässig

OLG Wien: Dauerrabattklausel des Versicherers Allianz unzulässig

Der VKI klagte im Auftrag der Arbeiterkammer Oberösterreich die Allianz Elementar Versicherungs AG wegen deren Dauerrabattklausel und deren Kündigungsklausel. Das OLG Wien gab dem VKI Recht und erklärte die Klauseln für unzulässig. Das Urteil ist rechtskräftig. Versicherungsnehmer:innen, die aufgrund der Dauerrabattklausel eine Nachforderung bezahlt haben, können diese nun zurückfordern.

OLG Graz: „Dauerrabatt“-Klausel der Grazer Wechselseitigen unzulässig

OLG Graz: „Dauerrabatt“-Klausel der Grazer Wechselseitigen unzulässig

Der VKI klagte im Auftrag des Sozialministeriums die Grazer Wechselseitige Versicherung AG wegen deren „Dauerrabattklausel“. Das OLG Graz gab dem VKI Recht und erklärte die Klausel – wie auch schon das Erstgericht – für unzulässig. Das Urteil ist rechtskräftig. Versicherungsnehmer:innen, die aufgrund der Laufzeitrabattklausel eine Nachforderung bezahlt haben, können diese nun zurückfordern.

VKI: OGH beurteilt Kreditbearbeitungsgebühr der WSK Bank als unzulässig

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums die WSK Bank wegen unzulässiger Klauseln in ihren Kreditverträgen geklagt. Jetzt liegt die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (OGH) vor: Dieser beurteilt diverse Gebühren und Spesenklauseln in den Kreditverträgen als unzulässig, darunter auch die Kreditbearbeitungsgebühr in Höhe von 4 Prozent. Betroffene Kund:innen der WSK Bank haben nach Ansicht des VKI Rückforderungsansprüche.

Timesharing-Anbieter Hapimag – 48 Klauseln unzulässig

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte die Hapimag AG wegen unzulässiger Klauseln in den AGB ihrer Timesharing-Verträge geklagt. Die Hapimag ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz, die ihren Mitgliedern Ferienwohnungen, Apartments und Hotels zur Verfügung stellt. Der VKI beanstandete 48 Bestimmungen in Geschäftsbedingungen, Reservierungsbestimmungen, Buchungsinformationen und den FAQs des Unternehmens. Das Handelsgericht Wien (HG Wien) erklärte nun alle 48 angefochtenen Klauseln für unzulässig. Wichtigster Aspekt des Urteils: Verbraucherrechtliche Bestimmungen kommen trotz „Aktionärsstatus“ der Kund:innen zur Anwendung. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

unterstützt durch das

Sozialministerium
Zum Seitenanfang