Die Cordial Ferienclub AG ist im Time-sharing Bereich tätig und betreibt Hotels, deren Zimmer sie den Kunden im Rahmen von Teilzeitnutzungsverträgen zur Verfügung stellt. Die Verbraucher kaufen mit den Beherbergungsverträgen Urlaubspunkte, womit sie in den kommenden 30 Jahren Hotels der Cordial AG nach einem Punktesystem nutzen können. Allerdings sollten sie auch für 30 Jahre gebunden werden: Die Verträge enthalten Klauseln, wonach der Kunde den Vertrag nur dann vorzeitig auflösen kann, wenn Cordial seinen Vertragsverpflichtungen trotz schriftlicher Aufforderung wiederholt nicht ordnungsgemäß nachkommt.
Nachdem sich Cordial gegenüber Verbrauchern, die die vorzeitige Auflösung der Verträge anstrebten, unter Berufung auf ihre AGB-Klauseln weigerten, eine Kündigung zu akzeptieren, reichte der VKI - im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums - Klage ein. Das LG Linz hat nun bestätigt: Eine Bindung des Verbrauchers an den Vertrag für eine Dauer von 30 Jahren ist unzulässig.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. (Stand: 23.8.2013)
LG Linz 20.08.2013, 15 Cg 16/13s
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Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, RA in Wien
Tipp: Verbraucher, die aus dem Beherbergungsvertrag aussteigen wollen, können diesen - jedenfalls nach Ablauf von 10-15 Jahren - ordentlich kündigen. Aus Beweisgründen empfehlen wir, das Kündigungsschreiben eingeschrieben zu schicken und die Kündigung zum nächstmöglichen Kündigungstermin zu erklären. Wurde Ihre schon in der Vergangenheit erklärte Kündigung von Cordial unter Verweis auf ihre AGB-Klauseln seinerzeit nicht akzeptiert, stehen Ihnen in Hinblick auf die seither im fälschlichen Glauben einer Unwirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung entrichteten Zahlungen Schadenersatz- und Bereicherungsansprüche zu. Wir empfehlen diesbezüglich, Cordial zur Rückzahlung dieser Beträge aufzufordern.