Das BG Pregarten (16.5.1997, C 53/97 - in Informationen zum Verbraucherrecht 11/1997) und das LG Feldkirch (6.3.1998, 1 R 117/98h - KRES 4/98) sind davon ausgegangen, dass bei einer vorzeitigen Aufkündigung eines Versicherungsvertrages gemäß § 8 Abs 3 VVG ein Ersatz eines allenfalls gewährten "Dauerrabattes" nur dann in Frage kommt, wenn dieser Dauerrabatt im Vertrag vereinbart ist und aus dem Versicherungsvertrag für den Versicherungsnehmer als Verbraucher unzweifelhaft das Ausmaß der Normalprämie und der gewährten Ermäßigung bzw. der tatsächlich zu bezahlenden Prämie zu entnehmen ist. In den vorformulierten Versicherungsverträgen fand sich aber lediglich der Hinweis "Dauerrabatt 20%", doch keine Aufschlüsselung, wie hoch die Prämie mit oder ohne allfällig gewährten Dauerrabatt sei. Die beiden Untergerichte wiesen daher die Klagen der Versicherungen ab.
Nun hat uns die AK Salzburg ein Urteil des LG Salzburg zugänglich gemacht, das die gegenteilige Rechtsansicht vertritt. Auch in diesem Fall war im Versicherungsvertrag lediglich festgehalten, dass ein Dauerrabatt von 20% gewährt werde. Das LG Salzburg ging nun davon aus, dass eine solche prozentmäßige Angabe des Dauerrabatts ausreiche, da die Differenz rechnerisch ohne weiters feststellbar sei.
Wie sich zeigt, vertreten die Untergerichte zur Frage der Rückforderung des Dauerrabatts also höchst verschiedene Rechtsmeinungen. Es wird daher Aufgabe des VKI sein, in einem Musterprozess gemäß § 55 Abs 4 JN eine Klärung durch den OGH herbeizuführen.
LG Salzburg 16.4.1998, 53 R 111/98z